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Geschäftsnummer: VB.2004.00564  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Krankenkassenprämien und Sozialhilfe
(Verpflichtung einer Sozialhilfeempfängerin, den ihr ausbezahlten Betrag für die Krankenkassenprämien zurückzuerstatten, nachdem sie diesen Betrag zweckwidrig verwendet hat; Gutheissung des Rekurses der Sozialhilfeempfängerin; Beschwerde der Gemeinde)

Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung hat das Sozialversicherungsgericht als zweite Rechtmittelinstanz zu beurteilen; Bestätigung der Rechtsprechung (vgl. RB 2001 Nr. 21), welche zwischenzeitlich auch explizit auf Rückforderungsstreitigkeiten bezogen wurde und Eingang in die Gesetzgebung fand (Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz) (E. 2.2+2.3).
Nichteintreten und Überweisung an das Sozialversicherungsgericht.
 
Stichworte:
KRANKENKASSE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN
PRÄMIENVERBILLIGUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
VERSICHERUNGSRECHT (EINSCHLIESSLICH SOZIALVERSICHERUNGEN)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 8 EG KVG
§ 18 Abs. I EG KVG
§ 29 EG KVG
§ 27 SHG
§ 2 SozversG
§ 41 Abs. I VRG
Art. 3 Abs. II lit. b ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A bezog ab März 2004 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X (vgl. auch VGr, 9. September 2004, VB.2004.000313). Mit Abrechnungen vom 24. September 2004 wurden die Leistungen der Periode vom 1. Oktober bis 14. Oktober 2004 auf Fr. 613.70 und der Periode vom 15. Oktober bis 31. Oktober 2004 auf Fr. 745.30 festgesetzt.

II.  

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2004 gelangte A an den Bezirksrat X und ersuchte um zusätzliche finanzielle Unterstützung. Sie beanstandete die ihrer Ansicht nach verspätet erfolgte Auszahlung von Erwerbsauslagen, die Nichtausrichtung von Beiträgen für ein Halbtaxabonnement und für Arbeitskleider. Im Weiteren kritisierte sie die willkürliche Behandlung durch die Behörden. In einer weiteren Eingabe, die am 21. Oktober 2004 beim Bezirksrat einging, wandte sie sich dagegen, dass ihr monatlich bis Ende 2005 Fr. 40.- für die Abzahlung von Krankenkassenprämien abgezogen werde. Der Bezirksrat nahm die Eingaben als Rekurs gegen die Abrechnung für die Leistungen der Periode vom 1. Oktober bis 14. Oktober 2004 entgegen, die er als Verfügung erachtete. Er hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. November 2004 teilweise gut. Er wies die Sozialbehörde X an, den monatlichen Abzug von Fr. 40.- an wirtschaftlicher Hilfe einzustellen (Disp.-Ziff. I Satz 2).

III.  

Dagegen erhob die Gemeinde X (Sozialbehörde) am 20. Dezember 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, Disp.-Ziff. 1 des Bezirksratsbeschlusses hinsichtlich des Rückzahlungsstopps sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat X schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Streitgegenstand bildet die Anweisung im bezirksrätlichen Rekursentscheid, wonach die Beschwerdeführerin den monatlichen Abzug von Fr. 40.- an der wirtschaftlichen Hilfe (gesamthaft mit Rundungsdifferenz Fr. 648.-) einzustellen habe. Nach dem Streitwert fällt die Beurteilung der Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2 Als unterliegende Partei im Rekursverfahren ist die Gemeinde X (Sozialbehörde) durch den angefochtenen Beschluss des Bezirksrats formell beschwert. Sie ist durch den Beschluss auch in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, weil dieser die Gemeinde verpflichtet, auf die Durchsetzung der Rückerstattungsforderung zu verzichten. Die Gemeinde ist demnach zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Ver­bindung mit § 5 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 3).

Der im Streit liegende monatliche Abzug von Fr. 40.- an der wirtschaftlichen Hilfe liegt darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin die ihr während zwei Monaten überwiesenen Beiträge für die Krankenkassenprämien anderweitig verwendet hat. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin, diese – rechtmässig ausbezahlten – Beiträge von der Beschwerdeführerin zurückzufordern, und zwar über eine Rückerstattungsvereinbarung. Sachlich geht es somit einzig um die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung. Diese gelten nicht als Sozialhilfeleistungen (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [Fassung vom Dezember 2000], SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 7, Nr. 6.2.2.1 mit Hinweisen [Fassung vom Januar 2005], Ziff. 6.4.1.2/S. 1 [Fassung vom Januar 2001]).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat nach einem Meinungsaustausch mit dem Sozialversicherungsgericht in einem Leitentscheid vom 29. März 2001 erwogen, dass das Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen für eine unterstützte Person zu übernehmen hat, als zweite Rechtsmittelinstanz zu beurteilen hat (RB 2001 Nr. 21):

„2. b) … Mit dem Erlass des Krankenversicherungsgesetzes [vom 18. März 1993, KVG] ist Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zu­ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsge­setz, ZUG) dahin geändert worden, dass die von einem Gemeinwesen anstelle von Versi­cherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht mehr als fürsorgerechtliche Unterstützung gelten. Gemäss § 8 Abs. 1 der bis Ende 2000 noch in Kraft stehenden und daher auf den vorliegenden Fall anwendbaren Einfüh­rungs­verordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG; OS 53, 315) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung (dazu Art. 65 KVG, §§ 3 - 7 EV KVG) nicht gedeckten Prämien der Krankenpflegeversicherung von versicher­ten Per­sonen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohn­sitz in der Gemeinde, soweit deren eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Fami­lienangehörigen nicht ausreichen und das soziale oder betreibungsrechtliche Exi­stenzmi­nimum nicht gewährleistet ist. Bei dieser Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach nicht um eine Konkretisierung der sozial­hilferechtlichen Ordnung in §§ 14 ff. SHG, sondern um eine eigenständige Regelung, die der Umsetzung des Bundes­rechts dient. Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden sel­ber, welche Amtsstellen sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Im Übrigen gehen die entsprechenden Aufwendungen zu Lasten des Gesamtbetrags der Prämienverbilligung (vgl. Sozialhilfe-Behör­den­hand­buch, Ziff. 6.4.1.2 S. 1 f. [Fassung vom Januar 2001]). Bei der in § 8 Abs. 1 EV KVG festgelegten Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach aus der Sicht des Sozialhilferechts um ′andere ge­setzliche Leistungen′ im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG, welche der Sozialhilfe vorgehen (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juli 1999, VB.1999.00100). Das auf 1. Januar 2001 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) enthält in § 18 Abs. 1 eine inhaltlich gleiche Regelung.

In §§ 26 - 29 EG KVG wird der Rechtsschutz für jene Bereiche aus der Anwen­dung des KVG geregelt, die im EG KVG näher geordnet werden, nämlich die Versiche­rungspflicht, die ausserkantonale Hospitalisation und die Prämienverbilligung. Allerdings fehlt darin eine Bestimmung, welche den Rechtsschutz bei sich aus § 18 EG KVG erge­benden Streitigkeiten ausdrücklich regeln würde. Aufgrund der Ordnung in §§ 26 ff. EG KVG kommt auch für solche Streitigkeiten als Rekursinstanz durchaus der Bezirksrat in Betracht (vgl. § 29 EG KVG). Hingegen ist diesbezüglich als zweite Rechtsmittelinstanz das Sozialversicherungsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig: Für die in §§ 26 ff. EG KVG geregelten ′kantonalrechtlichen′ Streitfälle ist als zweite (oder sogar als einzige) kantonale Rechtsmittelinstanz durchwegs das Sozialversicherungsgericht vorgese­hen. Das entspricht § 2 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG) in der ebenfalls auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung gemäss EG KVG vom 13. Juni 1999, wonach das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale gerichtliche Instanz Beschwerden in ′bundesrechtlichen′ Streitigkeiten betreffend die An­wendung des Krankenversicherungsgesetzes beurteilt. Schon vor Inkrafttreten des kanto­nalen Einführungsgesetzes (bzw. der neuen Fassung von § 2 lit. e SozversG) hat jedoch der Kantonsrat am 7. Dezember 1998 gestützt auf § 4 SozversG zur Vermeidung eines negati­ven Kompetenzkonflikts die Zuständigkeit für Beschwerden betreffend die Anwendung des KVG rückwirkend ab 1. März 1998 allgemein dem Sozialversicherungsgericht übertragen (vgl. RB 1998 S. 11 und Auszug Nr. 23).

c) Aus der dargelegten Ordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass das Sozialversicherungsgericht auch für Streitigkeiten aus der Anwendung von § 18 Abs. 1 EG KVG bzw. (vor dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes) von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig ist. Im Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches hat denn auch das Sozialversicherungsgericht erklärt, dass es sich für die Beurteilung solcher Strei­tigkeiten für zuständig hält.“

 

Konkret ging es im Wesentlichen um die Übernahme der infolge Zuzugs in eine Gemeinde erhöhten Krankenkassenprämien.

In einem weiteren Entscheid vom 12. Juni 2002 (VB.2002.00129) hatte das Verwaltungsgericht eine Rückforderung von angeblich zu Unrecht übernommenen Krankenkassenprämien zu beurteilen. Es erachtete die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung auch für diese Konstellation für massgeblich, in der es nicht um eine Prämienübernahme, sondern um eine Rückforderung ging (E. 1b). Mit Bezug darauf überwies es die Angelegenheit dem Sozialversicherungsgericht zur materiellen Beurteilung (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Diese Rechtsprechung wurde bestätigt im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2003 (VB.2003.000227 E. 1b in: Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3/S. 7, Nr. 6.2.2.2. – Weil in diesem Fall nicht eine Prämienübernahme zur Diskussion stand, war die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.)

2.3 Inzwischen hat der Gesetzgeber die Erkenntnisse der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in die am 30. August 2004 beschlossene Revision des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz einfliessen lassen (OS 59, 398; in Kraft seit 1. Januar 2005, OS 59, 410). Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im Bereich der Krankenversicherung wurde materiell unverändert fortgeführt (§ 2 Abs. 1 SozversG; Weisung des Regierungsrats vom 30. April 2003, ABl 2003, 969, 985; Antrag der Kommission vom 18. November 2003, www.kantonsrat.zh.ch, Geschäft 4070). Im EG KVG wurde die Rechtsschutzbestimmung insofern präzisiert, als nun ausdrücklich auch „betreffend Rückforderung wegen Prämienübernahmen“ gemäss § 18 EG KVG Rekurs beim Bezirksrat und anschliessend Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht zu erheben ist (§ 29 EG KVG). Der Regierungsrat führte dazu in seiner Weisung Folgendes aus (a.a.O., S. 1005 f.)

„Das Verwaltungsgericht hat kürzlich eine Streitigkeit über die Rückforderung von Leistungen wegen Prämienübernahmen gemäss § 18 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz dem Sozialversicherungsgericht zur Entscheidung überwiesen. Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der Prämienverbilligung ist es in der Tat gerechtfertigt, dass über entsprechende Streitigkeiten ebenfalls das Sozialversicherungsgericht entscheidet.“

 

2.4 Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Sache ist dem Sozialversicherungsgericht zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin sich aufgrund der Rechtsmittelbelehrung veranlasst sehen konnte, Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen, sind die Gerichtskos­ten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung dem Sozialversicherungsgericht überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    460.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …