|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2004.00565  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Strassenpolizeiliche Bewilligung


Verweigerung einer strassenpolizeilichen Bewilligung Eine ausreichende Erschliessung bedeutet nicht, dass das Grundstück über einen direkten Verkehrsanschluss verfügen muss (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 240 Abs. III PBG
§ 244 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Im Rahmen seines Parzellierungsgesuchs verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. April 2004 A die Zustimmung zur direkten Erschliessung des zu parzellierenden Grundstücks Kat.-Nr. 01 auf die K-Strasse (S-1), L-Strasse in X.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 19. November 2004 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung im überprüften Umfang.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2004 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, den angefochtenen Rekursentscheid sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. April 2004 aufzuheben. Letztere sei anzuweisen, die beantragte Erschliessung zu bewilligen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Sowohl die Baudirektion als auch die Baurekurskommission I beantragten mit Eingaben vom 6. bzw. 11. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der Vorinstanz werden – soweit entscheidrelevant – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ihn belastenden Rekursentscheids offenkundig zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

1.2 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins, weil eine aktenmässige Beurteilung der vorliegenden Problematik nicht gerecht werde. – Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

Vorliegend geht der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich ein Augenschein von Seiten des Verwaltungsgerichts erübrigt. Insofern ist auch der Vorwurf der Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen unbegründet.

2.  

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 02, welches in zwei Parzellen (Kat.-Nrn. 01 und 03) aufgeteilt werden soll, liegt in der Zone W1.6b und im Perimeter des Quartierplans "M". Die im Nordosten an die K-Strasse und im Südwesten an die L-Strasse anstossende Parzelle ist in ihrer südwestlichen Hälfte mit einem Wohnhaus überstellt und wird verkehrsmässig auf die L-Strasse hin erschlossen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt eine Parzellierung dieses Grundstücks mit verkehrsmässiger Erschliessung der neuen, nordostseitigen Parzelle (Kat.-Nr. 01) zur K-Strasse hin. Wie bereits die kantonale Baudirektion erachtete auch die Baurekurskommission die geplante Erschliessung über die K-Strasse als nicht bewilligungsfähig.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Grundstücke bedürften immer einer Verkehrserschliessung. Wenn ein Grundstück keine Zufahrt habe, so könnten darauf auch keine Bauten errichtet werden. Es habe eine Interessenabwägung zu erfolgen, welche zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Der Quartierplan "M" sei ein Konstrukt aus den 50er-Jahren. Zwischenzeitlich habe sich nicht nur die kommunale Bauordnung, sondern auch das kantonale Baugesetz geändert. Da sich die im Quartierplan vorgesehene Erschliessung über die L-Strasse nicht realisieren lasse, müsse eine Ausnahmeregelung gefunden werden. Der Beschwerdeführer stellt überdies eine Erschliessungslösung vor, welche auf einer Einbahnregelung auf dem streitbetroffenen Grundstück verbunden mit einem Rechtsabbiegegebot bei der Ausfahrt in die K-Strasse beruhen würde.

3.  

3.1 Verkehrsmässig ist ein Grundstück erschlossen, wenn es genügend zugänglich ist, d.h. eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Baute entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer vorsieht (§ 236 Abs. 1 in Verbindung mit 237 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Die Regierung erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen sollen gemäss § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten erfolgen. Dem Quartierplan "M" vom 21. Juni 1957, welcher unter anderem auch das streitbetroffene Grundstück erfasst, liegt eine rückwärtige Erschliessung der Quartierplangrundstücke über die jeweiligen Quartierstrassen zu Grunde. Zudem wurde im erwähnten Quartierplan entlang beider Seiten der K-Strasse eine Verkehrsbaulinie festgesetzt, welche auch das im Streit liegende Grundstück betrifft.

Bei der Beurteilung der hinreichenden verkehrsmässigen Erschliessung sowie der Prüfung der Frage der Verkehrssicherheit kommt der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zu, der vom Gericht zu beachten ist (§ 50 VRG; RB 1986 Nr. 13).

3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das zu parzellierende Grundstück (Kat.-Nr. 01) genügend erschlossen ist. Im vorliegenden Fall liegt die so genannte "abgewickelte Distanz" vom Zugang bis zum (geplanten) Gebäudeeingang eindeutig unter der hier relevanten Maximaldistanz von 80 m (vgl. Anhang der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1997); dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit ist das zu parzellierende Grundstück über die L-Strasse genügend zugänglich bzw. verkehrsmässig erschlossen (§ 236 Abs. 1 PBG). Demnach hat der Beschwerdeführer keinen verkehrsmässigen Erschliessungsanspruch bzw. einen Anspruch auf direkte Erschliessung über die K-Strasse; die verkehrsmässige Erschliessung der zu parzellierenden, nordostseitigen Parzelle hat also über die L-Strasse zu erfolgen.

Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung bedeutet eine ausreichende Erschliessung nicht, dass das Grundstück über einen direkten Verkehrsanschluss verfügen muss. Vielmehr sieht das Planungs- und Baugesetz ausdrücklich vor, dass Abstellplätze verkehrssicher und in nützlicher Entfernung vom Baugrundstück erstellt werden können (§ 244 Abs. 1 PBG). Der Überbauung der nordöstlichen Hälfte des streitbetroffenen Grundstücks steht unter dem Gesichtspunkt der verkehrsmässigen Erschliessung also auch ohne direkte Zufahrt von der K-Strasse her nichts entgegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Baudirektion aus überzeugenden Gründen eine verkehrsmässige Erschliessung auf die K-Strasse verweigert hat. Es ist unbestritten, dass es sich bei der K-Strasse, einer Staats- und regionalen Hauptverkehrsstrasse, um eine wichtige öffentliche Strasse im Sinn § 240 Abs. 3 PBG handelt. Demzufolge sollte die Verkehrserschliessung rückwärtig – also über die L-Strasse – erfolgen. Für eine rückwärtige Erschliessung spricht insbesondere auch der im März 1958 vom Regierungsrat genehmigte Quartierplan "M", welcher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach wie vor rechtsgültig und -verbindlich ist und insbesondere auch nicht im Widerspruch mit dem geltenden kantonalen Baurecht steht. Ausserdem ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das damals erstellte Konzept der rückwärtigen Erschliessung auch einem heute ausgearbeiteten Quartierplan zu Grunde liegen würde. Der Grundsatz, dass Einzelausfahrten in wichtige öffentliche Strassen und insbesondere in Staatsstrassen zu vermeiden sind, liegt jeder aktuellen Quartierplanung zu Grunde.

4.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …