{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.03.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00566_24-03-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204922&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "340c5a1cf5a1a4fbbc855ae5044eee85"}, "Num": [" VB.2004.00566"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.24.0  VB.2004.00566"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.24.0  VB.2004.00566"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.24.0  VB.2004.00566"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorentscheid betreffend Einzonung | \"Vorentscheid\" \u00fcber Einzonung; Beschluss des Gemeindesrates. Angesichts ihres klaren Wortlauts k\u00f6nnen die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im Vorentscheid des Gemeinderats nicht als \"Zusicherung einer Einzonung\", sondern nur als Zusicherung daf\u00fcr verstanden werden, dass der Gemeinderat einen diesbez\u00fcglich positiven Antrag an die Gemeindeversammlung als dem daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Organ stellen werde (E. 2). Es fragt sich, ob die blosse Zusicherung eines positiven Antrags an die Gemeindeversammlung \u00fcberhaupt zum Gegenstand eines f\u00f6rmlichen Vorentscheids oder einer sonstigen Anordnung mit Verf\u00fcgungscharakter gemacht werden konnte (E. 3.1): Die Frage der Einzonung kann nicht Gegenstand eines Vorentscheids nach \u00a7 323 f. PBG bilden, weil ein Vorentscheid im Sinne von \u00a7 323 f. PBG nur Fragen thematisieren kann, die im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sind (E. 3.2). Es handelt sich sodann auch nicht um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 3 VRG, weil die  Gemeindeversammlung, nicht der Gemeinderat, zust\u00e4ndig ist zum Endentscheid \u00fcber die Einzonung (E. 3.3). Mit seiner Zusicherung, einen positiven Antrag an die zur Einzonung des streitbetroffenen Landes zust\u00e4ndigen Organe zu stellen, hat der Gemeinderat keinen Hoheitsakt getroffen, mit welchem Rechtspositionen der Gesuchstellerin rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt worden w\u00e4ren. F\u00fcr ein objektives Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des diesen Beschluss anfechtenden Nachbarn (des heutigen Beschwerdegegners) spricht zwar dessen Einwand, mit dieser Zusicherung werde die weitere Haltung des Gemeinderats bei der Abwicklung des Planrevisionsverfahrens pr\u00e4judiziert. Doch stellt weder ein  positiv lautender Vorpr\u00fcfungsbericht des ARV noch ein gest\u00fctzt darauf vom Gemeinderat gem\u00e4ss \u00a7 7 Abs. 2 PBG \u00f6ffentlich aufgelegter Revisionsplan die Verpflichtung des Gemeinderats in Frage, aufgrund der \u00f6ffentlichen Planauflage eingehende Einwendungen ernsthaft zu pr\u00fcfen und der Gemeindeversammlung Antrag \u00fcber deren Ber\u00fccksichtigung bzw. Nichtber\u00fccksichtigung zu stellen (E. 3.4). \rGutheissung (E. 3.5). Kosten und Parteientsch\u00e4digung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:33", "Checksum": "6c041b91740792b39f6b4ddc937ea5bf"}