I.
A ist Musikpädagogin und hat eine Tochter für die der
Vater Alimente leistet. Sie wurde Mitte Oktober 2003 ausgesteuert und erhielt
danach bis Dezember 2003 wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt X. Nachdem das
Tagesmutterverhältnis per Ende Mai 2004 aufgelöst worden war, welches A die Deckung
ihres Bedarfs aus eigener Kraft erlaubt hatte, musste sie erneut um Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe ersuchen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 sprach
ihr die Fürsorgebehörde X wirtschaftliche Hilfe gemäss dem am 16. Juni
2004 errechneten Budget zu und erliess verschiedene Auflagen und Weisungen.
II.
Dagegen erhob A am 1. August 2004 Rekurs, beschwerte
sich über das Verhalten der Fürsorgebehörde und beanstandete verschiedene
Auflagen im Entscheid vom 13. Juli 2004. Soweit sich die Rekursschrift auf
den angefochtenen Entscheid bezog, wies der Bezirksrat Z den Rekurs am 17. November
2004 ab, trat im Übrigen darauf nicht ein und nahm die Kosten des Verfahrens
auf die Staatskasse.
In der Zwischenzeit erliess die Fürsorgebehörde X einen
Beschluss vom 28. September 2004, wonach A über ihre Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit (Klavierlehrerin, Musikpädagogin) eine
Hilfsbuchhaltung, rückwirkend ab Mai 2004, zu erstellen habe. Ferner wurde sie
weiter zur Arbeitssuche angehalten, unter Androhung von Kürzungen der Leistungen
bei Nichtbefolgen dieser Anweisung. Am 16. November 2004 fasste die
Fürsorgebehörde einen weiteren Beschluss, weil A jeden persönlichen Kontakt mit
dem Amt verweigere, vereinbarte Termine für Gespräche nicht wahrnehme und
verlangte Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreiche.
Die Fürsorgebehörde drohte ihr deshalb die Kürzung des Grundbedarfes I und II
bis zur Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an, falls sie zu Terminen nicht
erscheine und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig einreiche. Dagegen ist
ein weiteres Rekursverfahren beim Bezirksrat hängig.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrates Z vom 17. November
2004 erhob A mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 23. Dezember 2004
(Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 11. Januar
2005 wurde ihr Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt, worauf sie eine
verbesserte Beschwerdeschrift fristgerecht einlegte. Die Gemeinde X beantragte
am 25. Februar 2005 Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete
auf Stellungnahme. Am 16. März 2005 äusserte sich A ungefragt zur
Beschwerdeantwort. Am 18. März 2005 wies sich Rechtsanwalt B als Vertreter
von A aus und verlangte die Akten zur Einsicht.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe ist
der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Die
Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, dass ihr pünktlich das existenzielle Minimum
ausbezahlt werde. Dieses beträgt gemäss dem Budget vom 16. Juni 2004 unter
Einbezug der Einkünfte (inbegriffen die Alimente für die Tochter) monatlich Fr. 1'154.80,
wobei dieser Betrag variiert, je nachdem, wie hoch das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ausfällt. Strittig sind gerade diese
Einkommenszahlen, aber auch gewisse Auflagen. Jedenfalls wird aber ein Streitwert
von Fr. 20'000.- nicht überschritten, weshalb der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat,
fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in
die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörden
eingegriffen. Desgleichen darf im Beschwerdeverfahren der Antrag nur Begehren
enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden
sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86; § 54 N. 4;
vgl. auch den Hinweis in der Präsidialverfügung vom 11. Januar 2005).
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Berechnung der Einnahmen als Tagesmutter
und zum Pensum dieser Tätigkeit äussert und erklärt, dass sie wegen Mobbings
die Tätigkeit als Tagesmutter aufgegeben habe, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, da diese Umstände nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung
waren.
1.3 Der Verwaltungsprozess
geht vom im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Grundsatz aus, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs gleich
bleibt. Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Das
vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich
nicht abgeändert werden. Die Beschwerdeführerin weist auf ihre Kontaktnahme mit
der BIZ-Beratung (Berufsinformationszentrum) hin, wohin sie sich wegen ihrer
Arbeitslosigkeit gewandt habe. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr aufgegeben,
sich auch um Stellen in branchenfremden Berufen zu bemühen und sich bei der
Arbeitsvermittlung C zu melden. Dies blieb im Rekurs unangefochten. Entsprechend
ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der BIZ-Beratung
Kontakt habe, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass
die Beschwerdegegnerin sie im August 2004 habe "aushungern" lassen,
weil sie die abgedeckten Namen auf den Kontoauszügen nicht freigegeben habe.
Die entsprechende Auflage im Entscheid vom 13. Juli 2004, wonach die
Beschwerdeführerin zum vereinbarten Termin jeweils alle geforderten Unterlagen
mitzubringen habe und die monatliche Auszahlung erst erfolge, wenn die
Unterlagen vollständig eingereicht worden seien, wurde im Rekurs nicht
angefochten. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (dazu
allerdings hinten E. 3.4).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen
Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des oder
der Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) (§ 17 Abs. 2 SHV). Mit
der wirtschaftlichen Hilfe können Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG; § 23
SHV).
2.2 Nach § 3
SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden
erfolgen. Dieser hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben
und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die Abklärung der Verhältnisse
erfolgt in erster Linie durch Befragung des oder der Hilfesuchenden und Prüfung
seiner Unterlagen. Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen
stützen. Sie macht Hilfesuchende auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den
Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 SHV, § 27 Abs. 1
und 2 SHV).
2.3 Gemäss § 24
SHG können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende
Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse
keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen
verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen
missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der
Anordnung verbunden werden kann. § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24
SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf der
Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet
werden.
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin mit ausführlicher und zutreffender
Begründung abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Auf ihre Ausführungen
ist vorweg zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Inwieweit die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ernst genommen
oder ihre Persönlichkeit nicht respektiert worden sein soll, geht aus der
Beschwerde nicht hervor und würde ohnehin aufsichtsrechtliche Aspekte
betreffen, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Die
Beschwerdeführerin deckte in den einzelnen Kontoauszügen ausser den Daten
teilweise sämtliche zusätzlichen Informationen ab. Es ist daher insbesondere
nicht ersichtlich, von wem und aus welchem Grund eine Gutschrift oder Belastung
erfolgte. Indessen ist die Behörde für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
darauf angewiesen, zu wissen, wieviel an Einkommen die Beschwerdeführerin gesamthaft
erzielte. Bei den Ausgaben geht es nicht darum, den Umgang der
Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln akribisch
nachzuverfolgen und gegebenenfalls zu beanstanden. Sie selber aber verlangte
unter anderem, dass die Berufsauslagen wie deklariert verrechnet werden
müssten, ebenso die tägliche Fahrt nach Y an den Bibliothekscomputer und einmal
wöchentlich zu einer Schülerin. Die Beschwerdeführerin ist, wenn sie solches
verlangt, allerdings gehalten, der Behörde Einsicht in die
"Berufsauslagen" zu erteilen und in den Kontoauszügen keine
Abdeckungen vorzunehmen. Nur so lässt sich eine vollständige Übersicht der
Einnahmen und Auslagen – neben allfälligen Bareinzahlungen und -auszahlungen –
gewährleisten. Im Übrigen ging die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom
30. September 2004 ausführlich auf die Fragen des Datenschutzes ein. Die
Beschwerdeführerin äussert sich dazu in der Beschwerde nicht mehr.
Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, die abgedeckten
Postcheckauszüge sollen "respektiert" werden, weil jede Einkunft
belegbar sei durch Krankenkassenauszahlungsbeleg oder Arbeitsauszahlungsbeleg,
geht dies insofern an der Sache vorbei, als sie es unterliess, solche Belege
vollständig einzulegen. Eine zuverlässige Gesamtübersicht vermögen daher nur
die Kontoauszüge sicherzustellen. Diese ermöglichen es auch, die Übersicht mit
vertretbarem administrativem Aufwand zu erlangen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin verlangt, dass gewisse Berufsauslagen berücksichtigt werden
müssten. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der
Berufsauslagen nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war. Im Budget
vom 16. Juni 2004 (wie auch in den nachfolgenden) sind zudem Fr. 36.90
für Bewerbungsschreiben und Fotokopien sowie Fr. 25.- für das Musikzimmer
bereits enthalten. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, konkret auszuführen,
wie hoch sich die Berufsauslagen genau belaufen und ob sie die erwähnten
Beträge überschreiten. Im Übrigen wurden Berufsauslagen bei der Berechnung des
Erwerbseinkommens von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, soweit sie berechtigt
waren.
3.4 Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin sie im August 2004
habe aushungern lassen, weil sie die Namen (auf den Kontoauszügen) nicht
freigegeben habe. Anlässlich des Gesprächs vom 28. Juli 2004 wurde
vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die zweite (fristlose) Kündigung der
Mutter, deren Kinder sie als Tagesmutter betreute, und den ungeschwärzten
Kontoauszug vom Mai 2004 sowie alle Kontoauszüge von Juni 2004 einlegen sollte,
was die Beschwerdeführerin handschriftlich unterzeichnete. In der Folge
weigerte sie sich, gestützt auf das Datenschutzgesetz, unabgedeckte
Kontoauszüge einzureichen. Am 30. Juli 2004 mahnte die Beschwerdegegnerin
die ausstehenden Unterlagen. Am 10. August 2004 erhielt die
Beschwerdeführerin eine Auszahlung von Fr. 100.-, am 18. August 2004 dann
Fr. 908.90 gemäss ihrem errechneten Anspruch für August 2004, obwohl die
Kontounterlagen für Juni noch ausstehend waren. Offenbar war aber insofern ein
Fehler passiert, als diese Auszahlung früher hätte erfolgen sollen. Von
"Aushungern" kann daher nicht die Rede gehen.
3.5 Die
Beschwerdeführerin wünscht den Respekt der Beschwerdegegnerin unter anderem
gegenüber den Kindern, die sie unterrichtet und die vor den Kopf gestossen
wären, wenn sie von einem Tag auf den andern keine Musikstunden mehr erteilen
könnte. Soweit sie damit die Auflage, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen,
anfechten will, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des
Rekurses war.
3.6 Die
Beschwerdegegnerin erliess im Beschluss vom 13. Juli 2004 die Auflage an
die Beschwerdeführerin, dass diese zum vereinbarten Termin jeweils alle
geforderten Unterlagen mitzubringen habe. Die monatliche Auszahlung erfolge
erst, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden seien. Im Beschluss
vom 16. November 2004 drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
folgende Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe an: Im Falle des Nichterscheinens
zu vereinbarten Terminen Kürzung um den Grundbedarf II, im Falle der
Nichteinreichung von Unterlagen ebenfalls um den Grundbedarf II. Bei
wiederholter Verweigerung der Einreichung von Unterlagen wurde schliesslich die
gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Aussicht gestellt.
3.6.1
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Auflage, wonach die monatliche
Auszahlung erst erfolge, wenn die Unterlagen vollständig eingelegt worden sind,
explizit nicht angefochten hat, ist kurz darauf einzugehen. Zwar hat die
Beschwerdegegnerin nie – auch nicht bei der verspäteten Auszahlung im August
2004 – die wirtschaftliche Hilfe mangels rechtzeitiger und/oder vollständiger
Vorlage von Unterlagen verweigert. Dennoch geht eine solche Auflage über die
Sanktionsmöglichkeiten von § 24 Abs. 1 SHG und § 24 SHV hinaus,
welche dafür eine Kürzung der Leistungen vorsehen. Diesen Vorschriften ist die
Beschwerdegegnerin inzwischen mit dem Beschluss vom 16. November 2004
nachgekommen, wobei über dessen Berechtigung im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden ist.
3.6.2
Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die
wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich
gekürzt, nicht aber vollständig eingestellt werden. Geht es um die Missachtung
von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder
Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der
Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an
der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 10. Juli 2003,
VB.2003.00049, E. 4c; VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2,
www.vgrzh.ch). Solche Zweifel sind allerdings nicht leichthin anzunehmen (§§ 27 f.
SHV). Demnach erweist sich eine Auflage, wie sie die Beschwerdegegnerin im
Beschluss vom 13. Juli 2004 erliess, auch unter dem Gesichtspunkt, dass
ein Hilfesuchender unzureichend Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse
erteilt, als sachlich nicht gerechtfertigt.
3.7 Auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist weiter nicht einzugehen, da sie den
angefochtenen Entscheid nicht betreffen und ihn nicht umzustossen vermögen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …