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Geschäftsnummer: VB.2004.00567  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.06.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf Themen bezieht, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung waren bzw. die nicht bereits im Rekursverfahren vorgebracht wurden bzw. die aufsichtsrechtliche Aspekte betreffen (E. 1.2, 1.3, 3.1, 3.5). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen, zur Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person und zu Leistungskürzungen (E. 2). Informationen auf einzureichenden Kontoauszügen darf die Beschwerdeführerin nicht abdecken, wenn diese Informationen gerade für die Berechnung der Leistungen wesentlich sind (vorliegend Berufsauslagen) und nicht anderweitig durch die Einreichung von Einzelbelegen erhältlich sind (E. 3.2). Weitere Rügen, welche die Berechnung und Auszahlung der Leistungen im Detail betreffen, erweisen sich als unbegründet (E. 3.3, 3.4= Obiter dictum: Die (nicht ausdrücklich angefochtene) Auflage, wonach die monatliche Auszahlung erst erfolge, wenn alle Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin eingereicht worden sind, geht über die sozialhilferechtlichen Sanktionsmöglichkeiten hinaus (E. 3.6). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BELEG
DATENSCHUTZ
KONTO
KÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 24 SHG
§ 24 SHV
§ 27 SHV
§ 28 SHV
Publikationen:
RB 2005 Nr. 50 S. 138
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ist Musikpädagogin und hat eine Tochter für die der Vater Alimente leistet. Sie wurde Mitte Oktober 2003 ausgesteuert und erhielt danach bis Dezember 2003 wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt X. Nachdem das Tagesmutterverhältnis per Ende Mai 2004 aufgelöst worden war, welches A die Deckung ihres Bedarfs aus eigener Kraft erlaubt hatte, musste sie erneut um Aus­richtung wirtschaftlicher Hilfe ersuchen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 sprach ihr die Fürsorgebehörde X wirtschaftliche Hilfe gemäss dem am 16. Juni 2004 errechneten Budget zu und erliess verschiedene Auflagen und Weisungen.

II.  

Dagegen erhob A am 1. August 2004 Rekurs, beschwerte sich über das Verhalten der Fürsorgebehörde und beanstandete verschiedene Auflagen im Entscheid vom 13. Juli 2004. Soweit sich die Rekursschrift auf den angefochtenen Entscheid bezog, wies der Bezirksrat Z den Rekurs am 17. November 2004 ab, trat im Übrigen darauf nicht ein und nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse.

In der Zwischenzeit erliess die Fürsorgebehörde X einen Beschluss vom 28. September 2004, wonach A über ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Klavierlehrerin, Musikpädagogin) eine Hilfsbuchhaltung, rückwirkend ab Mai 2004, zu erstellen habe. Ferner wurde sie weiter zur Arbeitssuche angehalten, unter Androhung von Kürzungen der Leistungen bei Nichtbefolgen dieser Anweisung. Am 16. November 2004 fasste die Fürsorgebehörde einen weiteren Beschluss, weil A jeden persönlichen Kontakt mit dem Amt verweigere, vereinbarte Termine für Gespräche nicht wahrnehme und verlangte Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreiche. Die Fürsorgebehörde drohte ihr deshalb die Kürzung des Grundbedarfes I und II bis zur Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an, falls sie zu Terminen nicht erscheine und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig einreiche. Dagegen ist ein weiteres Rekursverfahren beim Bezirksrat hängig.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrates Z vom 17. November 2004 erhob A mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 23. Dezember 2004 (Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 11. Januar 2005 wurde ihr Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt, worauf sie eine verbesserte Beschwerdeschrift fristgerecht einlegte. Die Gemeinde X beantragte am 25. Februar 2005 Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete auf Stellungnahme. Am 16. März 2005 äusserte sich A ungefragt zur Beschwerdeantwort. Am 18. März 2005 wies sich Rechtsanwalt B als Vertreter von A aus und verlangte die Akten zur Einsicht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, dass ihr pünktlich das existenzielle Minimum ausbezahlt werde. Dieses beträgt gemäss dem Budget vom 16. Juni 2004 unter Einbezug der Einkünfte (inbegriffen die Alimente für die Tochter) monatlich Fr. 1'154.80, wobei dieser Betrag variiert, je nachdem, wie hoch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausfällt. Strittig sind gerade diese Einkommenszahlen, aber auch gewisse Auflagen. Jedenfalls wird aber ein Streitwert von Fr. 20'000.- nicht überschritten, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörden eingegriffen. Desgleichen darf im Beschwerdeverfahren der Antrag nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86; § 54 N. 4; vgl. auch den Hinweis in der Präsidialverfügung vom 11. Januar 2005). Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Berechnung der Einnahmen als Tagesmutter und zum Pensum dieser Tätigkeit äussert und erklärt, dass sie wegen Mobbings die Tätigkeit als Tagesmutter aufgegeben habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Umstände nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung waren.

1.3 Der Verwaltungsprozess geht vom im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Grundsatz aus, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs gleich bleibt. Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht abgeändert werden. Die Beschwerdeführerin weist auf ihre Kontaktnahme mit der BIZ-Beratung (Berufsinformationszentrum) hin, wohin sie sich wegen ihrer Arbeitslosigkeit gewandt habe. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr aufgegeben, sich auch um Stellen in branchenfremden Berufen zu bemühen und sich bei der Arbeitsvermittlung C zu melden. Dies blieb im Rekurs unangefochten. Entsprechend ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der BIZ-Beratung Kontakt habe, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin sie im August 2004 habe "aushungern" lassen, weil sie die abgedeckten Namen auf den Kontoauszügen nicht freigegeben habe. Die entsprechende Auflage im Entscheid vom 13. Juli 2004, wonach die Beschwerdeführerin zum vereinbarten Termin jeweils alle geforderten Unterlagen mitzubringen habe und die monatliche Auszahlung erst erfolge, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden seien, wurde im Rekurs nicht angefochten. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (dazu allerdings hinten E. 3.4).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des oder der Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) (§ 17 Abs. 2 SHV). Mit der wirtschaftlichen Hilfe können Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG; § 23 SHV).

2.2 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen. Dieser hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des oder der Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen. Sie macht Hilfesuchende auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 SHV, § 27 Abs. 1 und 2 SHV).

2.3 Gemäss § 24 SHG können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Auf ihre Ausführungen ist vorweg zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Inwieweit die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ernst genommen oder ihre Persönlichkeit nicht respektiert worden sein soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor und würde ohnehin aufsichtsrechtliche Aspekte betreffen, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Die Beschwerdeführerin deckte in den einzelnen Kontoauszügen ausser den Daten teilweise sämtliche zusätzlichen Informationen ab. Es ist daher insbesondere nicht ersichtlich, von wem und aus welchem Grund eine Gutschrift oder Belastung erfolgte. Indessen ist die Behörde für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe darauf angewiesen, zu wissen, wieviel an Einkommen die Beschwerdeführerin gesamthaft erzielte. Bei den Ausgaben geht es nicht darum, den Umgang der Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln akribisch nachzuverfolgen und gegebenenfalls zu beanstanden. Sie selber aber verlangte unter anderem, dass die Berufsauslagen wie deklariert verrechnet werden müssten, ebenso die tägliche Fahrt nach Y an den Bibliothekscomputer und einmal wöchentlich zu einer Schülerin. Die Beschwerdeführerin ist, wenn sie solches verlangt, allerdings gehalten, der Behörde Einsicht in die "Berufsauslagen" zu erteilen und in den Kontoauszügen keine Abdeckungen vorzunehmen. Nur so lässt sich eine vollständige Übersicht der Einnahmen und Auslagen – neben allfälligen Bareinzahlungen und -auszahlungen – gewährleisten. Im Übrigen ging die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom 30. September 2004 ausführlich auf die Fragen des Datenschutzes ein. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu in der Beschwerde nicht mehr.

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, die abgedeckten Postcheckauszüge sollen "respektiert" werden, weil jede Einkunft belegbar sei durch Krankenkassenauszahlungsbeleg oder Arbeitsauszahlungsbeleg, geht dies insofern an der Sache vorbei, als sie es unterliess, solche Belege vollständig einzulegen. Eine zuverlässige Gesamtübersicht vermögen daher nur die Kontoauszüge sicherzustellen. Diese ermöglichen es auch, die Übersicht mit vertretbarem administrativem Aufwand zu erlangen.

3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass gewisse Berufsauslagen berücksichtigt werden müssten. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Berufsauslagen nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war. Im Budget vom 16. Juni 2004 (wie auch in den nachfolgenden) sind zudem Fr. 36.90 für Bewerbungsschreiben und Fotokopien sowie Fr. 25.- für das Musikzimmer bereits enthalten. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, konkret auszuführen, wie hoch sich die Berufsauslagen genau belaufen und ob sie die erwähnten Beträge überschreiten. Im Übrigen wurden Berufsauslagen bei der Berechnung des Erwerbseinkommens von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, soweit sie berechtigt waren.

3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin sie im August 2004 habe aushungern lassen, weil sie die Namen (auf den Kontoauszügen) nicht freigegeben habe. Anlässlich des Gesprächs vom 28. Juli 2004 wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die zweite (fristlose) Kündigung der Mutter, deren Kinder sie als Tagesmutter betreute, und den ungeschwärzten Kontoauszug vom Mai 2004 sowie alle Kontoauszüge von Juni 2004 einlegen sollte, was die Beschwerdeführerin handschriftlich unterzeichnete. In der Folge weigerte sie sich, gestützt auf das Datenschutzgesetz, unabgedeckte Kontoauszüge einzureichen. Am 30. Juli 2004 mahnte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Unterlagen. Am 10. August 2004 erhielt die Beschwerdeführerin eine Auszahlung von Fr. 100.-, am 18. August 2004 dann Fr. 908.90 gemäss ihrem errechneten Anspruch für August 2004, obwohl die Kontounterlagen für Juni noch ausstehend waren. Offenbar war aber insofern ein Fehler passiert, als diese Auszahlung früher hätte erfolgen sollen. Von "Aushungern" kann daher nicht die Rede gehen.

3.5 Die Beschwerdeführerin wünscht den Respekt der Beschwerdegegnerin unter anderem gegenüber den Kindern, die sie unterrichtet und die vor den Kopf gestossen wären, wenn sie von einem Tag auf den andern keine Musikstunden mehr erteilen könnte. Soweit sie damit die Auflage, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, anfechten will, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des Rekurses war.

3.6 Die Beschwerdegegnerin erliess im Beschluss vom 13. Juli 2004 die Auflage an die Beschwerdeführerin, dass diese zum vereinbarten Termin jeweils alle geforderten Unterlagen mitzubringen habe. Die monatliche Auszahlung erfolge erst, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden seien. Im Beschluss vom 16. November 2004 drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin folgende Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe an: Im Falle des Nichterscheinens zu vereinbarten Terminen Kürzung um den Grundbedarf II, im Falle der Nichteinreichung von Unterlagen ebenfalls um den Grundbedarf II. Bei wiederholter Verweigerung der Einreichung von Unterlagen wurde schliesslich die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Aussicht gestellt.

3.6.1 Auch wenn die Beschwerdeführerin die Auflage, wonach die monatliche Auszahlung erst erfolge, wenn die Unterlagen vollständig eingelegt worden sind, explizit nicht angefochten hat, ist kurz darauf einzugehen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin nie – auch nicht bei der verspäteten Auszahlung im August 2004 – die wirtschaftliche Hilfe mangels rechtzeitiger und/oder vollständiger Vorlage von Unterlagen verweigert. Dennoch geht eine solche Auflage über die Sanktionsmöglichkeiten von § 24 Abs. 1 SHG und § 24 SHV hinaus, welche dafür eine Kürzung der Leistungen vorsehen. Diesen Vorschriften ist die Beschwerdegegnerin inzwischen mit dem Beschluss vom 16. November 2004 nachgekommen, wobei über dessen Berechtigung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.

3.6.2 Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, nicht aber vollständig eingestellt werden. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00049, E. 4c; VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Solche Zweifel sind allerdings nicht leichthin anzunehmen (§§ 27 f. SHV). Demnach erweist sich eine Auflage, wie sie die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 13. Juli 2004 erliess, auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Hilfesuchender unzureichend Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse erteilt, als sachlich nicht gerechtfertigt.

3.7 Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist weiter nicht einzugehen, da sie den angefochtenen Entscheid nicht betreffen und ihn nicht umzustossen vermögen.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …