I.
Die A GmbH wollte in Dietlikon im März 2004 ein
Fussballturnier durchführen. Sie stellte deshalb bei der Gemeinde ein Gesuch um
Führung eines vorübergehenden Gastwirtschaftsbetriebs und Hinausschiebung der
Schliessungsstunde. Die Gemeinde Dietlikon wies das Gesuch am 24. Februar
2004 ab.
II.
Die A GmbH verlangte in einem dagegen erhobenen Rekurs die
Aufhebung der Gesuchsabweisung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Volkswirtschaftsdirektion hiess den Rekurs am 24. November 2004 gut,
liess den Entschädigungsantrag aber unentschieden. Die A GmbH stellte deshalb
ein Erläuterungsgesuch. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 lehnte die
Direktion den Antrag auf Umtriebsentschädigung ab.
III.
Am 5. Januar 2005 erhob die A GmbH gegen die Rekursverfügung
und das Erläuterungsschreiben Beschwerde. Damit verlangte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekurs- und im Übrigen auch für das
Gerichtsverfahren. Die Gemeinde Dietlikon und die Volkswirtschaftsdirektion
beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; Umkehrschluss aus § 43
Abs. 3 VRG).
1.2 Wenn in
einem Rekursentscheid, wie hier, nicht über alle Anträge entschieden wurde, erweist
sich dessen Dispositiv als unvollständig. Die vorliegende Beschwerde richtet
sich sowohl gegen den Rekursentscheid als auch gegen das Schreiben, mit dem die
Vorinstanz das Erläuterungsbegehren behandelte. Damit fragt sich, was
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Gemäss dem Wortlaut von § 162 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1) sind
nur unklare oder widersprüchliche Entscheide der Erläuterung zugänglich. Die
Rechtsprechung wendet die Bestimmung allerdings auch auf unvollständige
Entscheiddispositive an (RB 1991 Nr. 15, 1973 Nr. 20; vgl. auch
Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N. 2, 11 und 16). Der
vorliegend zu beurteilende Rekursentscheid war von daher erläuterungsfähig.
Damit fragt sich, ob die Vorinstanz § 162 GVG überhaupt zur Anwendung
bringen durfte, da die Norm auf den ersten Blick – aufgrund des expliziten Verweises
in § 71 VRG – nur für Urteile des Verwaltungsgerichts gilt (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N. 4 f.). Die
Frage ist zu bejahen. Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wenden das Institut
der Erläuterung (§§ 162 ff. GVG) analog auch auf Akte von
erstinstanzlich verfügenden Behörden sowie Rekursentscheide an (VGr,
22. Januar 2004, VB.2003.00411 E. 2; vgl. auch RB 1975
Nr. 18; in Bezug auf Steuerbehörden: VGr, 1. September 2004,
SB.2004.00045, E. 2.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch und RB 1982
Nr. 83). Fasst eine Behörde oder eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz
ihren Entscheid auf Begehren hin neu bzw. anders, kommt der Erläuterung
Verfügungscharakter zu (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 19 N. 68).
Das vorinstanzliche Erläuterungsschreiben enthält zwar
eine Rechtsmittelbelehrung, nicht jedoch ein Dispositiv. Das ändert jedoch
nichts an seinem Verfügungscharakter (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 29 N. 3).
Mangels eines Dispositivs geht aus der Erläuterungsverfügung zwar nicht wörtlich
hervor, wie der Rekursentscheid neu gefasst werden sollte (dass also etwa
dessen Dispositiv eine neue Ziffer folgenden Inhalts hinzugefügt wird: "Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen."). Die Vorinstanz entschied
über diese Ergänzung jedoch sinngemäss, indem sie erwog, dass "die
Voraussetzungen zur Anordnung einer Parteientschädigung nicht gegeben"
seien. Damit fasste die Direktion ihren Rekursentscheid jedenfalls im Ergebnis neu,
womit ihre Erläuterungsverfügung aufgrund einer analogen Anwendung von
§ 165 GVG eine neue Rechtsmittelfrist auslöste (vgl. auch Kölz/ Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21, § 22 N. 5). Damit handelt es
sich nicht nur beim Rekursentscheid, sondern auch bei der Erläuterungsverfügung
um ein eigenständiges Anfechtungsobjekt. Die beiden Verfügungen sind freilich
aufeinander bezogen. Sie umreissen den Streitgegenstand insofern zusammen, als
eine Gutheissung der Beschwerde bei einem reformatorischen Entscheid nicht nur
die Aufhebung der Erläuterungsverfügung, sondern auch eine Ergänzung des Rekursentscheids
zur Folge hätte.
1.3 Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Angelegenheit ist aufgrund ihres Streitwerts durch den Einzelrichter zu behandeln
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich zwar nicht explizit gegen die Begründungsdichte
der angefochtenen Erläuterungsverfügung. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) gilt jedoch mit
Einschränkungen auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. § 70 VRG). Wenn eine
Frage von den Parteien nicht aufgeworfen wird, kann das Gericht aufgrund von
Anhaltspunkten in den Akten zur Klärung einer Rechtsfrage veranlasst sein
(BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 82). Dies hat zur Folge, dass jedenfalls eindeutige Gehörsverletzungen
von Amtes wegen zu beachten sind (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400,
E. 3 Abs. 2, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 6;
Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 17;
vgl. auch Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999, BV). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs führt sodann
unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130
E. 2b S. 132; VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am
Anfang, www.vgrzh.ch; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten,
ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.; a. M. wohl Hansjörg Seiler,
Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377, 381 ff., 385; vgl. auch VGr, 20. April 2005,
VB.2005.00014, E. 6.3, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen). Als Erstes
ist deshalb zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen von
Art. 29 Abs. 2 BV genügt (BGE 117 Ia 5 E. 1a).
2.2 Aufgrund
des Gehörsanspruchs hat die Behörde ihre Verfügung so zu begründen, dass die
Parteien deren Tragweite beurteilen können. Die Begründung muss dem Betroffenen
die Entscheidung ermöglichen, ob er gegen den Verwaltungsakt vorgehen will, und
wenn ja, mit welchen Argumenten. Macht er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch,
weiss die Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich
die Behörde leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Umfang der
Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falles und dem Entscheidungsspielraum
der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Der Entscheid über
Nebenfolgen bedarf dann keiner Begründung, wenn diese dem Verfahrensausgang
entsprechend angeordnet werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene
kann anhand des Ausgangs der Sache ohne weiteres erkennen, dass er der Gegenpartei
eben deshalb eine Entschädigung zu entrichten hat, weil er verlor. Dass ihm seinerseits
keine Entschädigung zusteht, ist ebenfalls logische Folge des Entscheids in der
Hauptsache. Verweigert die Behörde dagegen einer obsiegenden Partei eine
Entschädigung, bedarf dies besonderer Begründung (VGr, 16. Oktober 2003,
VB.2003.00093, E. 2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 41).
Die Beschwerdeführerin obsiegte im Rekursverfahren
vollumfänglich. Gleichwohl wurde ihr eine Parteientschädigung auch in der
Erläuterungsverfügung verweigert. Die Vorinstanz begründete dies wie folgt:
"Der
vorliegende Fall stellt sich nicht als besonders kompliziert, schwierig oder offensichtlich
unhaltbar dar …"
Mit diesem Satz wiederholte die Vorinstanz sinngemäss
einzig die Tatbestandsvoraussetzungen, die bereits im Gesetz (§ 17
Abs. 2 lit. a und b VRG) enthalten sind. Dass die Behörde
diese Voraussetzungen für nicht erfüllt hielt, konnte die Beschwerdeführerin
indessen bereits dem übrigen Inhalt des Schreibens entnehmen ("… weshalb
unseres Erachtens die Voraussetzungen zur Anordnung einer Parteientschädigung
nicht gegeben sind"). In ihren Erwägungen hätte die Vorinstanz vielmehr
begründen müssen, weshalb die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a und b VRG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (VGr,
5. September 2003, VB.2003.00014, E. 2b, www.vgrzh.ch). Denn sind die
Tatbestandsmerkmale von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal gegeben, steht
der obsiegenden Partei entgegen der Kann-Formulierung in der genannten
Vorschrift ein Entschädigungsanspruch zu; eine Verweigerung der Entschädigung
rechtfertigt sich nur "bei Vorliegen besonderer Umstände" (VGr, 11.
Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25 E. 1d Abs. 2). Solche Umstände hat
die Behörde in ihrem Entscheid darzutun. Beschränkt sie sich dagegen, wie
hier, auf die Wiedergabe inhaltsleerer, formelhafter Erwägungen sowie den
Hinweis, dass sie "in der Gewährung von Parteientschädigungen
grundsätzlich sehr zurückhaltend" sei, ist ihr Entscheid für den Betroffenen
nicht nachvollziehbar. Er weiss nicht, mit welchen Argumenten er sich dagegen
zur Wehr setzen soll; der Rechtsmittelinstanz wiederum bleibt aufgrund des
angefochtenen Entscheids unklar, weshalb dieser so und nicht anders gefällt
wurde. Die Erläuterungsverfügung verstösst damit gegen den verfassungsmässigen
Gehörsanspruch und ist folglich aufzuheben (VGr, 16. Oktober 2003,
VB.2003.00093, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
2.3 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel
reformatorisch, das heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein
kassatorischer Entscheid, also eine Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64
Abs. 1 VRG), kann sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu
treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei
der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ("angemessene
Entschädigung"; vgl. § 17 Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz
über einen gewissen Spielraum. Schwierige Ermessensfragen sind vorliegend
indessen nicht zu beurteilen. Aufgrund des Grundsatzes der
Verfahrensbeschleunigung (§ 4a VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist über
die Parteientschädigung deshalb gleich in diesem Verfahren zu befinden (VGr,
16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2.3, www.vgrzh.ch).
3.
Wenn eine Partei, wie hier, einen Entschädigungsantrag stellte
und alsdann obsiegte, steht ihr eine Entschädigung zu, wenn sie einen
zureichenden Grund für den Beizug eines Rechtsbeistands hatte. Dies ist dann
der Fall, wenn die rechtsgenügende Darlegung schwieriger Rechtsfragen und komplizierter
Sachverhalte besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des
Gesuches um Führung eines vorübergehenden Gastwirtschaftsbetriebs zunächst sinngemäss
damit, dass die Baubehörde ein entsprechendes Baugesuch abgelehnt hätte. Für
die Anfechtung des Entscheids war somit zunächst erforderlich, den Zusammenhang
zwischen dem baupolizeilichen sowie dem allgemein polizeirechtlichen
Bewilligungsverfahren gemäss §§ 6 ff., 13 f. und 16 des Gastgewerbegesetzes
vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11) zu erkennen. Weiter musste im Rekurs
dargelegt werden, weshalb trotz Fehlen eines aktuellen Interesses darauf einzutreten
sei. Schliesslich musste sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Beschwerdegegnerin
auseinander setzen, dass die "eingeleitete Ortsplanungsrevision … ihre
Vorwirkung auch für temporäre Umnutzungen mit hoher Personalbelegung"
zeige. Dabei hatte sie dieser (offenbar raumplanungsrechtlich motivierten)
Erwägung eine auf die relevanten Rechts- und Sachverhaltsfragen bezogene
Argumentation entgegenzuhalten. Zur Klärung all dieser Fragen mussten zunächst
die anwendbaren Normen ermittelt und diese sodann anhand der üblichen
Auslegungsmethoden auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Ein juristischer
Laie wäre dazu nicht in der Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin kam deshalb
nicht umhin, einen Anwalt beizuziehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 27). Der Beizug eines Anwalts war hier umso mehr erforderlich, als die
Gemeinde im Rekursverfahren aufgrund ihrer reichen Erfahrung in
Bewilligungsverfahren sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche Argumente
in differenzierter Art und Weise vorbringen konnte. Dem hätte die
Beschwerdeführerin ohne Anwalt wenig entgegensetzen können. Ohne Rechtsbeistand
hätte sie somit im Ergebnis die aus dem Fairnessanspruch (Art. 29
Abs. 1 BV) fliessenden Rechte (insbesondere jenes auf Waffengleichheit)
nicht oder jedenfalls nicht in genügender Weise wahrnehmen können (VGr,
16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 3.1, www.vgrzh.ch, mit
Hinweisen). Damit lag ein zureichender Grund für den Beizug eines Rechtsanwalts
vor, womit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgrund von § 17
Abs. 2 lit. a VRG für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen
hat. Es kann folglich offen gelassen werden, ob auch die Voraussetzungen von
lit. b der genannten Vorschrift erfüllt waren.
Aufgrund der zu beantwortenden Rechts- und
Sachverhaltsfragen, den Besonderheiten des Rekursverfahrens und der erheblichen
wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache erweist sich für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- als angemessen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 f.).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Erläuterungsverfügung aufzuheben
und der Rekursentscheid mit der soeben erwähnten Regelung über die Entschädigungsfolgen
zu ergänzen.
4.2 Aufgrund
von § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG können
die Gerichtskosten jenem Beteiligten auferlegt werden, der sie verursacht hat.
Die frühere Rechtsprechung sah Vorinstanzen nicht als Verfahrensbeteiligte im
Sinne der genannten Bestimmung an, weshalb ihnen keine Gerichtskosten
überbunden wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26; vgl. auch Isabelle
Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
2000, Rz. 290 ff.). Wenn der Mangel des vorinstanzlichen Entscheids
von keinem der Verfahrensbeteiligten zu vertreten war, wurden die
Gerichtskosten deshalb in analoger Anwendung von § 66 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) auf die Gerichtskasse
genommen (VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 4, www.vgrzh.ch;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). In der jüngeren Rechtsprechung wurde
dagegen beim Entscheid über die Kostenfolgen darauf hingewiesen, dass beim analogen
Fall der Parteientschädigungen Regelungen zulasten der Staatskasse getroffen werden
können (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch mit
Hinweis auf RB 1989 Nr. 4; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 33). In einem Fall, in dem die Beschwerde wegen einer Verletzung des
Gehörsanspruchs gutgeheissen wurde, wurde eine Vorinstanz deshalb nicht nur zur
Leistung einer Umtriebsentschädigung verpflichtet, sondern auch zur Bezahlung
der Gerichtskosten (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4,
www.vgrzh.ch; vgl. den entsprechenden Vorschlag von Schindler, S. 186).
Dieselbe Regelung wurde sodann in einem Fall getroffen, in dem das Gerichtsverfahren
durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung einer Vorinstanz verursacht wurde
(VGr, 7. Juli 2004, PB.2004.00013, E. 3, www.vgrzh.ch).
Die Mängel von Erläuterungsverfügung und Rekursentscheid
sind hier weder von der Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdeführerin zu
vertreten. Sie gehen vielmehr auf ein Versehen (so beim Rekursentscheid) bzw.
eine unterlassene Begründung (so bei der Erläuterungsverfügung) der Direktion
zurück. Die zu beurteilende Erläuterungsverfügung wurde allein wegen eines
Verstosses gegen den verfassungsmässigen Gehörsanspruch aufgehoben. Dass
Nebenfolgen aufgrund dieses Anspruchs besonders zu begründen sind, wenn sie dem
Verfahrensausgang widersprechend angeordnet werden, entspricht langjähriger Gerichtspraxis
(vorn 2.2). Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass die Vorinstanz in
einem gesonderten Verfahren die Möglichkeit hatte, ihren unvollständigen
Entscheid zu ergänzen. Dieses Verfahren hätte Gelegenheit geboten, die
Verweigerung einer Parteientschädigung ausreichend zu begründen. Angesichts der
besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls rechtfertigt es
sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Vorinstanz zu
überbinden.
4.3 Da die
Parteikosten der Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Verletzung des Gehörsanspruchs
zurückzuführen sind, ist die Vorinstanz zu einer Entschädigungsleistung zu verpflichten
(VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch;
RB 1989 Nr. 4).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Erläuterungsverfügung der Volkswirtschaftsdirektion
vom 15. Dezember 2004 aufgehoben.
2. Die
Rekursverfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. November 2004 wird
dahingehend ergänzt, dass die Beschwerde- und damalige Rekursgegnerin
verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin und damaligen Rekurrentin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) auszurichten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse der Volkswirtschaftsdirektion
auferlegt.
5. Die
Volkswirtschaftsdirektion, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin zulasten
der Staatskasse für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.
6. Mitteilung
an …