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Geschäftsnummer: VB.2005.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Zwei Autoabstellplätze in Kernzone
Keine Verletzung der Koordinationspflicht: Die Baubehörde entschied über das zweite Projekt in Kenntnis der von der Baudirektion verlangten Anforderungen. Das zweite Projekt umfasst abgesehen von einer aus strassenpolizeilicher Hinsicht unwesentlichen Verschiebung die von der Baudirektion verlangten Änderungen; das Einholen einer erneuten strassenpolizeilichen Bewilligung der Direktion wäre unter diesen Umständen nichts anderes als ein unbürokratischer Unfug. Für den Beschwerdeführer ist kein Rechtsverlust eingetreten, zumal er im Rahmen der Anfechtung einer weiteren Bewilligung nichts hätte vorbringen können, was er nicht bereits gegen die vorliegende strassenpolizeiliche Bewilligung eingewendet hat (E. 2.2).
Genügende Zufahrt (E. 2.4)
Genügende Einordnung der beiden Parkplätze (E. 2.5)
Reduktion der Schreibgebühren (E. 3.1)
Neue Kostenverlegung: 1/4 der Rekurskosten ist der Gemeinde aufzuerlegen, welche die erste Bewilligung erteilt hat, ohne für die Einholung der notwendigen strassenpolizeilichen Bewilligung besorgt zu sein. (...) Es ist sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat, an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
KOORDINATIONSPFLICHT
KOSTENVERLEGUNG
RECHTSMITTELVERFAHREN
ZUFAHRT
ZUGANG
Rechtsnormen:
§ 8 BauVV
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 238 Abs. II PBG
Art. 25a RPG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

C und D beabsichtigen, auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 im Ortsteil L der Gemeinde Oetwil am See zwei Parkplätze zu erstellen. Das 32 m lange und 5 m breite Grundstück erstreckt sich längs der Wegparzelle Kat.-Nr. 02, welche die als Staatsstrasse klassierte M-Strasse mit der N-Strasse verbindet. Auf der gegenüberliegenden Seite der 3,25 m breiten Wegparzelle steht im Abstand von ca. 1 m zur Parzellengrenze eine Zeile von vier zusammengebauten Flarzhäusern, von denen das unmittelbar an die N-Strasse grenzende Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 A gehört, der zugleich einer der Miteigentümer der Wegparzelle ist. Der Ortsteil L ist gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Oetwil am See vom 18. März 2002 (BZO) der Kernzone zugewiesen.

Ein erstes Projekt, das eine schrägwinklige Anordnung der beiden Parkplätze unmittelbar gegenüber der Liegenschaft von A vorsah, bewilligte der Gemeinderat Oetwil am 1. April 2003. Nachdem A und E als weitere Rekurrentin gegen diese Bewilligung Rekurs erhoben hatten, wurde offenbar nach einem Hinweis der Rekurskommission für das Bauvorhaben auch eine strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion eingeholt. In dieser Verfügung vom 27. August 2003 wurde angeordnet, dass die Zu- und Wegfahrt zu den Parkplätzen ausschliesslich über die N-Strasse zu erfolgen habe und demzufolge die Parkplätze rechtwinklig zur Wegparzelle Kat.-Nr. 02 anzuordnen seien. Die nämlichen Rekurrenten fochten am 17. Oktober 2003 auch diese Bewilligung an. Nachdem die Rekurskommission am 5. Februar 2004 einen Referentenaugenschein durchgeführt hatte, bewilligte der Gemeinderat am 11. Mai 2004 ein geändertes Projekt, welches etwa in der Mitte der Parzelle Kat.-Nr. 01 einen 8 m langen und 5,1 m tiefen Park- und Kehrplatz vorsieht, der das Parkieren von zwei Fahrzeugen rechtwinklig zur Wegparzelle erlauben soll und wegen der Verschiebung zur Parzellenmitte der Liegenschaft von A nicht mehr direkt gegenüber liegt. Gegen diese Bewilligung gelangten A und E am 16. Juni 2004 erneut an die Baurekurskommission.

II.  

Die Baurekurskommission vereinigte die Rekursverfahren. Am 23. November 2004 schrieb sie den Rekurs gegen die Bewilligung des Gemeinderats Oetwil vom 1. April 2003 als gegenstandslos ab, weil die Bauherrschaft auf die Realisierung dieses ersten Projekts verzichtet habe. Sodann wies die Kommission die beiden anderen Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'696.- auferlegte sie zu 1/8 C und D, zu 1/8 E und zu 6/8 A.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die Baubewilligung vom 11. Mai 2004 und die strassenpolizeiliche Bewilligung vom 27. August 2003 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zudem wurde ein Augenschein durch das Gericht beantragt.

Die Vorinstanz am 1. und die Baudirektion am 10. Februar 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Oetwil verzichtete am 9. Februar 2005 ausdrücklich auf Vernehmlassung und die Bauherrschaft liess die Frist zur Beschwerdeantwort ungenutzt verstreichen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baukurskommission zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.2 Die tatsächlichen Verhältnisse sind, soweit entscheidwesentlich, durch die Akten hinreichend dokumentiert, daher erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf einem Referentenaugenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die örtlichen Verhältnisse sowie die bei den Akten liegenden Fotografien und das Protokoll des Augenscheins können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

2.  

Der Beschwerdeführer wendet gegen das Bauvorhaben ein, die Vorinstanzen hätten aufgrund unzureichender Planunterlagen und in Verletzung des Koordinationsprinzips entschieden, die Zufahrt zu den Parkplätzen sei rechtlich nicht gesichert sowie tatsächlich ungenügend und das Bauvorhaben genüge den Anforderungen weder bezüglich Verkehrssicherheit noch hinsichtlich Einordnung und Gestaltung.

2.1 Die Rekurskommission hat den Einwand, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig und ungenügend, unter Hinweis auf RB 1982 Nr. 154 zutreffenderweise mit der Begründung verworfen, dieser Mangel habe den Beschwerdeführer nicht an der Wahrnehmung seiner Interessen gehindert. Auch in seiner Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die ungenügenden Planunterlagen sich auf seine Rechts- und Interessenwahrung nachteilig hätten auswirken können. Auch wenn die Unterlagen nicht in allen Teilen den Vorschriften der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) entsprechen, ist ohne weiteres ersichtlich, wo und wie die geplanten Parkplätze angelegt werden sollen und wie sich das auf das Baugrundstück und die nähere Umgebung auswirken wird. Es liegt insofern ein anderer Fall vor, als ihn das Verwaltungsgericht in VB.2002.00157 zu beurteilen hatte, wo gemäss Bauordnung in einem geschützten Ortsbild die herkömmliche Erscheinung des Gebäudeumschwungs sowie die für das Ortsbild typischen Freiräume und Gärten nach Möglichkeit zu erhalten waren, und das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Neubaus erwogen hat, die Einhaltung dieser Bestimmung lasse sich nur aufgrund eines Umgebungsplans überprüfen. Mit jenem Fall lässt sich der vorliegende nicht vergleichen, wo lediglich zwei Parkplätze neu angelegt werden sollen, für deren Gestaltung von vornherein nur ein geringer Spielraum besteht und deren Auswirkungen auf die Umgebung leicht fassbar sind. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch bei der Handhabung von Verfahrensvorschriften gilt.

Sodann kann der Baurekurskommission auch nicht vorgeworfen werden, sie habe aufgrund eines unzureichend abgeklärten Sachverhalts geurteilt. Sie hat durch eine Delegation einen Augenschein vornehmen lassen und hat deshalb in Kenntnis der in den Baugesuchsunterlagen nicht verzeichneten weiteren Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück entschieden (vgl. Prot. BRK, S. 6). Falls, was wenig wahrscheinlich ist, die örtliche Baubehörde die Parkplätze ohne Kenntnis dieser Bauten bewilligt hat, so wäre dieser Mangel durch das Rekursverfahren geheilt.

2.2 Nach dem bundesrechtlichen Koordinationsgebot von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und laut § 8 BauVV sind die Beurteilungen, wenn ein Vorhaben durch mehrere Stellen geprüft werden muss, formell und materiell ausreichend zu koordinieren. Sie sind widerspruchsfrei zu treffen und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. § 12 Abs. 1 BauVV).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Einwand, dass die Baubewilligung für das erste Projekt nicht mit der strassenpolizeilichen Bewilligung koordiniert wurde, durch den Verzicht auf dieses Projekt gegenstandslos. Was das zweite Projekt betrifft, so trifft es zu, dass dieses der Baudirektion nicht mehr vorgelegt wurde. Die Vorinstanz hat dies als zulässig erachtet mit der Begründung, dass das geänderte Projekt der Baudirektion höchstens dann erneut hätte vorgelegt werden müssen, wenn es sich anders als das bisherige auf die M-Strasse hätte auswirken können. Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Die Baubehörde entschied über das zweite Projekt in Kenntnis der von der Baudirektion verlangten Anforderungen, und die beiden Anordnungen sind widerspruchsfrei. Das zweite Projekt umfasst abgesehen von einer aus strassenpolizeilicher Hinsicht unwesentlichen Verschiebung die von der Baudirektion verlangten Änderungen; das Einholen einer erneuten Bewilligung der Direktion wäre unter diesen Umständen nichts anderes als ein bürokratischer Unfug. Ein Rechtsverlust ist damit für den Beschwerdeführer nicht eingetreten, sondern es blieb ihm im Gegenteil die Anfechtung einer weiteren Bewilligung erspart, mit der er nichts hätte vorbringen können, was er nicht bereits gegen die vorliegende strassenpolizeiliche Bewilligung eingewendet hat.

2.3 Die projektierten Parkplätze werden über die Wegparzelle Kat.-Nr. 02 erschlossen, die im Miteigentum der Eigentümer der vier angrenzenden Flarzliegenschaften steht. Zu Gunsten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 besteht ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Die Vorinstanz hat erwogen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, welches nur eine vorfrageweise Prüfung des Umfangs der Berechtigung zulasse, könne aufgrund dieser Dienstbarkeit von einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Zufahrt ausgegangen werden. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Wenn im Jahr 1981, als die Motorisierung gerichtsnotorisch bereits weit fortgeschritten war, an einer im Dienstbarkeitsvertrag als "Weggebiet" bezeichneten Parzelle ein "unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht" eingeräumt wurde, so darf die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass darin auch die Berechtigung zur Erschliessung von zwei Parkplätzen auf dem begünstigten Grundstück enthalten ist. Die Gründe für seine gegenteilige Auffassung wird der Beschwerdeführer dem Zivilrichter vortragen müssen, dem der endgültige Entscheid über den Umfang der Dienstbarkeit zusteht.

Nachdem eine Aufhebung der Wegparzelle Kat.-Nr. 02 aufgrund der gegebenen Umstände faktisch nahezu ausgeschlossen ist, konnte ohne Rechtsverletzung auf die Anmerkung des entsprechenden Verbots im Grundbuch (vgl. § 237 Abs. 4 PBG) verzichtet werden; jedenfalls ist der Beschwerdeführer durch diese Unterlassung nicht beschwert.

2.4 Genügende Zufahrt bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Bauten der öffentlichen Dienste und der Benützer; Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 1 und 2 PBG).

Die für das Genügen der Zufahrt in tatsächlicher und insbesondere verkehrstechnischer Hinsicht massgeblichen Verhältnisse ergeben sich aufgrund der Akten; zudem hat die Baurekurskommission einen Augenschein vorgenommen. Ihr Entscheid beruht auf einer umfassenden und zutreffenden Abklärung des massgeblichen Sachverhalts.

Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung zum Schluss gekommen ist, durch die Wegparzelle Kat.-Nr. 02 einschliesslich des Anschlusses an die N-Strasse sei die Zugänglichkeit der beiden Parkplätze hinreichend gewährleistet, so ist das nicht rechtsverletzend und deshalb vom Verwaltungsgericht, dem grundsätzlich keine Ermessensüberprüfung zusteht (§ 50 VRG), nicht zu korrigieren. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG zu verweisen. Wie das Verwaltungsgericht in RB 1997 Nr. 82 entschieden hat, ist kleinräumigen Verhältnissen, wie sie in alten Dorfkernen häufig vorkommen, nicht nur beim Ausbau des öffentlichen Strassennetzes, sondern auch bei der Gestaltung privater Zufahrten im Sinn einer weniger strengen Handhabung der technischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Es sind keine Gründe ersichtlich, hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Unterschreiten der auf den Regelfall abgestimmten technischen Anforderungen unter den gegebenen Verhältnissen zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Die Ausfahrt von der Wegparzelle in die N-Strasse mag unbequem sein, verkehrsgefährdend ist sie jedoch nicht.

2.5 Die Parkplätze sind in einer Kernzone geplant und müssen deshalb gemäss § 238 Abs. 2 PBG besonders gut gestaltet sein; entsprechend verlangt auch Art. 9 Abs. 5 BZO, dass Abstellplätze unauffällig einzupassen seien.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Einzelne Parkflächen sind in der Regel für das Ortsbild bedeutungslos, soweit sie nicht zur Verunstaltung von für das Strassenbild wichtigen Vorgartenzügen führen. Hier sollen die Parkplätze auf der Nordwestseite der Häuserzeile angelegt werden, wo mit der Wegparzelle Kat.-Nr. 02 nicht der Garten-, sondern der Erschliessungsbereich verläuft. Bekieste Hofplätze sind in ländlichen Dorfkernen häufig anzutreffen und durchaus kernzonentypisch. Wenn hier auf einem Teil der bisherigen Rasenfläche eine bekieste Fläche von 8 m x 5,1 m angelegt wird, so entspricht dies ohne weiteres dem Charakter einer ländlichen Kernzone; insbesondere bleibt ein angemessenes Verhältnis von befestigten und begrünten Flächen gewahrt.

Unbegründet ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht mit einer zurückhaltenden Überprüfung der Einordnung begnügen dürfen, weil die örtliche Baubehörde von dem ihr insofern zustehenden besonderen Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat die Rekursinstanz diesen besonderen Spielraum dann nicht zu beachten, wenn die örtliche Baubehörde weder im angefochtenen Entscheid noch in der Rekursvernehmlassung begründet, wie und aufgrund welcher Überlegungen sie ihr Ermessen ausgeübt hat (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a). Eine solche Begründung fehlt hier zwar in der Baubewilligung, jedoch ist sie in Ziffer 4 der Rekursantwort vom 12. Juni 2003 nachgebracht worden.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe der von der Baurekurskommission auf Fr. 1'000.- angesetzten Schreibgebühr sowie die Verlegung der gesamten Kosten des Rekursentscheids.

3.1 Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Gebühren der Baurekurskommissionen werden in § 34 ff. der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommis­sionen vom 20. Juli 1977 (LS 700.7) geregelt. Gemäss § 34 dieser Verordnung gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682). Gemäss dieser Bestimmung werden als Schreibgebühren für die erste Ausfertigung Fr. 15.- je Seite Format A 4 und Fr. 5-10.- für jede höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten verrechnet. Für weitere Ausfertigungen sind je kopierte Seite je Fr. 3.- zu verrechnen, wobei auf die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz im Dispositiv unter Einschluss eines Aktenexemplars abzustellen ist.

Die Vorinstanz hat die Berechnung der von ihr auf Fr. 1'000.- festgesetzten Schreibgebühr weder im Rekursentscheid selber noch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde offen gelegt. Auch die Rekursakten enthalten keine entsprechende Zusammenstellung.

Der Rekursentscheid umfasst 22 Seiten und wurde gemäss Mitteilungssatz fünffach ausgefertigt. Hinzu kommen Vorladungen, welche gemäss § 7 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung mit je Fr. 7.- berechnet werden können. Wie sich auf dieser Grundlage eine Gebühr von Fr. 1'000.- errechnen lässt, ist ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Sie ist deshalb auf Fr. 730.- zu reduzieren (Fr. 330.- für die erste und Fr. 330.- für die weiteren Ausfertigungen sowie Fr. 7.- für zwei je an fünf Empfänger ausgefertigte Vorladungen). Die gesamten Verfahrenskosten der Vorinstanz reduzieren sich damit auf Fr. 4'426.-.

3.2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Für die Kostentragung mehrerer am Verfahren Beteiligter "entsprechend ihrem Unterliegen" kommt es nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang an (RB 1985 Nr. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 N. 15). Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt und wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 108 N. 2). Fehlt ein ziffernmässig bestimmbarer Streitwert, so lässt sich der Umfang eines teilweisen Obsiegens naturgemäss nicht genau bestimmen und es steht der Rekursinstanz bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender Beurteilungsspielraum zu; es greift nicht ein, wenn die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung als vertretbar erscheint (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

Beteiligt am Rekursverfahren waren die privaten Parteien sowie der Gemeinderat und die Baudirektion. Gegenstand der drei angefochtenen Bewilligungen waren zwei Projekte. Mit seinen Rekursen hat der Beschwerdeführer das erste Projekt erfolgreich verhindert, während er gegen das zweite erfolglos geblieben ist. Auch wenn bei der Kostenverlegung ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, trägt die Auferlegung von 3/4 der Kosten an den Beschwerdeführer diesem Verfahrensausgang ungenügend Rechnung und verletzt damit § 13 Abs. 2 VRG. Neu sind die Kosten wie folgt zu verlegen:

1/8 der Kosten hat vorweg die Rekurrentin E zu tragen, welche den Rekursentscheid nicht angefochten hat.

Von den verbleibenden Kosten hat die Hälfte der gegen das zweite Projekt erfolglos gebliebene Beschwerdeführer zu tragen, während je ein Viertel der Bauherrschaft und der Gemeinde aufzuerlegen sind, welche die erste Bewilligung erteilt hat, ohne für die Einholung der notwendigen strassenpolizeilichen Bewilligung besorgt zu sein. Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische Amtsstellen (§ 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung) lässt sich die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach bei Gutheissung eines Nachbarrekurses die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Regel ausschliesslich der Bauherrschaft auferlegt wurden, nicht mehr rechtfertigen. Es ist vielmehr sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat, an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch).

Damit ergibt sich diese Verteilung der Rekurskosten: E 4/32, A 14/32, C und D 7/32, Gemeinde 7/32. E und A haften für 18/32 und C und D für 7/32 solidarisch.

4.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang zu 10/12 dem Beschwerdeführer und zu je 1/12 dem Gemeinderat Oetwil sowie C und D aufzuerlegen. Die beantragte Parteientschädigung steht dem im Beschwerdeverfahren überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Verfahrenskosten der Baurekurskommission auf Fr. 4'426.- reduziert und neu gemäss Erwägung 3.2 verlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 10/12 dem Beschwerdeführer und zu je 1/12 dem Gemeinderat Oetwil sowie C und D auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …