I.
C und D beabsichtigen, auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01
im Ortsteil L der Gemeinde Oetwil am See zwei Parkplätze zu erstellen. Das
32 m lange und 5 m breite Grundstück erstreckt sich längs der
Wegparzelle Kat.-Nr. 02, welche die als Staatsstrasse klassierte M-Strasse
mit der N-Strasse verbindet. Auf der gegenüberliegenden Seite der 3,25 m
breiten Wegparzelle steht im Abstand von ca. 1 m zur Parzellengrenze eine
Zeile von vier zusammengebauten Flarzhäusern, von denen das unmittelbar an die N-Strasse
grenzende Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 A gehört, der zugleich
einer der Miteigentümer der Wegparzelle ist. Der Ortsteil L ist gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Oetwil am See vom 18. März 2002 (BZO) der
Kernzone zugewiesen.
Ein erstes Projekt, das eine schrägwinklige Anordnung der
beiden Parkplätze unmittelbar gegenüber der Liegenschaft von A vorsah,
bewilligte der Gemeinderat Oetwil am 1. April 2003. Nachdem A und E als
weitere Rekurrentin gegen diese Bewilligung Rekurs erhoben hatten, wurde offenbar
nach einem Hinweis der Rekurskommission für das Bauvorhaben auch eine
strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion eingeholt. In dieser
Verfügung vom 27. August 2003 wurde angeordnet, dass die Zu- und Wegfahrt
zu den Parkplätzen ausschliesslich über die N-Strasse zu erfolgen habe und
demzufolge die Parkplätze rechtwinklig zur Wegparzelle Kat.-Nr. 02
anzuordnen seien. Die nämlichen Rekurrenten fochten am 17. Oktober 2003
auch diese Bewilligung an. Nachdem die Rekurskommission am 5. Februar 2004
einen Referentenaugenschein durchgeführt hatte, bewilligte der Gemeinderat am
11. Mai 2004 ein geändertes Projekt, welches etwa in der Mitte der
Parzelle Kat.-Nr. 01 einen 8 m langen und 5,1 m tiefen Park- und
Kehrplatz vorsieht, der das Parkieren von zwei Fahrzeugen rechtwinklig zur
Wegparzelle erlauben soll und wegen der Verschiebung zur Parzellenmitte der
Liegenschaft von A nicht mehr direkt gegenüber liegt. Gegen diese Bewilligung
gelangten A und E am 16. Juni 2004 erneut an die Baurekurskommission.
II.
Die Baurekurskommission vereinigte die Rekursverfahren. Am
23. November 2004 schrieb sie den Rekurs gegen die Bewilligung des
Gemeinderats Oetwil vom 1. April 2003 als gegenstandslos ab, weil die
Bauherrschaft auf die Realisierung dieses ersten Projekts verzichtet habe.
Sodann wies die Kommission die beiden anderen Rekurse ab, soweit sie darauf
eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'696.- auferlegte sie zu 1/8 C
und D, zu 1/8 E und zu 6/8 A.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die Baubewilligung vom
11. Mai 2004 und die strassenpolizeiliche Bewilligung vom 27. August
2003 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zudem wurde ein
Augenschein durch das Gericht beantragt.
Die Vorinstanz am 1. und die Baudirektion am
10. Februar 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat
Oetwil verzichtete am 9. Februar 2005 ausdrücklich auf Vernehmlassung und
die Bauherrschaft liess die Frist zur Beschwerdeantwort ungenutzt verstreichen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der
Baukurskommission zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
tatsächlichen Verhältnisse sind, soweit entscheidwesentlich, durch die Akten hinreichend
dokumentiert, daher erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf einem
Referentenaugenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die
örtlichen Verhältnisse sowie die bei den Akten liegenden Fotografien und das
Protokoll des Augenscheins können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt
werden und dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.
2.
Der Beschwerdeführer wendet gegen das Bauvorhaben ein, die
Vorinstanzen hätten aufgrund unzureichender Planunterlagen und in Verletzung
des Koordinationsprinzips entschieden, die Zufahrt zu den Parkplätzen sei
rechtlich nicht gesichert sowie tatsächlich ungenügend und das Bauvorhaben
genüge den Anforderungen weder bezüglich Verkehrssicherheit noch hinsichtlich
Einordnung und Gestaltung.
2.1 Die
Rekurskommission hat den Einwand, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig
und ungenügend, unter Hinweis auf RB 1982 Nr. 154 zutreffenderweise
mit der Begründung verworfen, dieser Mangel habe den Beschwerdeführer nicht an
der Wahrnehmung seiner Interessen gehindert. Auch in seiner Beschwerdeschrift
legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die ungenügenden Planunterlagen
sich auf seine Rechts- und Interessenwahrung nachteilig hätten auswirken
können. Auch wenn die Unterlagen nicht in allen Teilen den Vorschriften der
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) entsprechen, ist ohne
weiteres ersichtlich, wo und wie die geplanten Parkplätze angelegt werden
sollen und wie sich das auf das Baugrundstück und die nähere Umgebung auswirken
wird. Es liegt insofern ein anderer Fall vor, als ihn das Verwaltungsgericht in
VB.2002.00157 zu beurteilen hatte, wo gemäss Bauordnung in einem geschützten
Ortsbild die herkömmliche Erscheinung des Gebäudeumschwungs sowie die für das
Ortsbild typischen Freiräume und Gärten nach Möglichkeit zu erhalten waren, und
das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Neubaus
erwogen hat, die Einhaltung dieser Bestimmung lasse sich nur aufgrund eines
Umgebungsplans überprüfen. Mit jenem Fall lässt sich der vorliegende nicht
vergleichen, wo lediglich zwei Parkplätze neu angelegt werden sollen, für deren
Gestaltung von vornherein nur ein geringer Spielraum besteht und deren
Auswirkungen auf die Umgebung leicht fassbar sind. Der Beschwerdeführer übersieht,
dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch bei der Handhabung von Verfahrensvorschriften
gilt.
Sodann kann der Baurekurskommission auch nicht vorgeworfen
werden, sie habe aufgrund eines unzureichend abgeklärten Sachverhalts
geurteilt. Sie hat durch eine Delegation einen Augenschein vornehmen lassen und
hat deshalb in Kenntnis der in den Baugesuchsunterlagen nicht verzeichneten
weiteren Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück entschieden (vgl. Prot. BRK,
S. 6). Falls, was wenig wahrscheinlich ist, die örtliche Baubehörde die
Parkplätze ohne Kenntnis dieser Bauten bewilligt hat, so wäre dieser Mangel
durch das Rekursverfahren geheilt.
2.2 Nach dem
bundesrechtlichen Koordinationsgebot von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG) und laut § 8 BauVV sind die Beurteilungen,
wenn ein Vorhaben durch mehrere Stellen geprüft werden muss, formell und
materiell ausreichend zu koordinieren. Sie sind widerspruchsfrei zu treffen und
mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. § 12
Abs. 1 BauVV).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Einwand,
dass die Baubewilligung für das erste Projekt nicht mit der
strassenpolizeilichen Bewilligung koordiniert wurde, durch den Verzicht auf
dieses Projekt gegenstandslos. Was das zweite Projekt betrifft, so trifft es
zu, dass dieses der Baudirektion nicht mehr vorgelegt wurde. Die Vorinstanz hat
dies als zulässig erachtet mit der Begründung, dass das geänderte Projekt der
Baudirektion höchstens dann erneut hätte vorgelegt werden müssen, wenn es sich
anders als das bisherige auf die M-Strasse hätte auswirken können. Dem ist ohne
weiteres beizupflichten. Die Baubehörde entschied über das zweite Projekt in
Kenntnis der von der Baudirektion verlangten Anforderungen, und die beiden
Anordnungen sind widerspruchsfrei. Das zweite Projekt umfasst abgesehen von
einer aus strassenpolizeilicher Hinsicht unwesentlichen Verschiebung die von
der Baudirektion verlangten Änderungen; das Einholen einer erneuten Bewilligung
der Direktion wäre unter diesen Umständen nichts anderes als ein bürokratischer
Unfug. Ein Rechtsverlust ist damit für den Beschwerdeführer nicht eingetreten,
sondern es blieb ihm im Gegenteil die Anfechtung einer weiteren Bewilligung
erspart, mit der er nichts hätte vorbringen können, was er nicht bereits gegen
die vorliegende strassenpolizeiliche Bewilligung eingewendet hat.
2.3 Die
projektierten Parkplätze werden über die Wegparzelle Kat.-Nr. 02
erschlossen, die im Miteigentum der Eigentümer der vier angrenzenden
Flarzliegenschaften steht. Zu Gunsten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01
besteht ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Die Vorinstanz hat erwogen,
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, welches nur eine vorfrageweise Prüfung
des Umfangs der Berechtigung zulasse, könne aufgrund dieser Dienstbarkeit von
einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Zufahrt ausgegangen werden.
Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Wenn im Jahr 1981, als die Motorisierung
gerichtsnotorisch bereits weit fortgeschritten war, an einer im Dienstbarkeitsvertrag
als "Weggebiet" bezeichneten Parzelle ein "unbeschränktes Fuss-
und Fahrwegrecht" eingeräumt wurde, so darf die Verwaltungsbehörde davon
ausgehen, dass darin auch die Berechtigung zur Erschliessung von zwei
Parkplätzen auf dem begünstigten Grundstück enthalten ist. Die Gründe für seine
gegenteilige Auffassung wird der Beschwerdeführer dem Zivilrichter vortragen
müssen, dem der endgültige Entscheid über den Umfang der Dienstbarkeit zusteht.
Nachdem eine Aufhebung der Wegparzelle Kat.-Nr. 02
aufgrund der gegebenen Umstände faktisch nahezu ausgeschlossen ist, konnte ohne
Rechtsverletzung auf die Anmerkung des entsprechenden Verbots im Grundbuch
(vgl. § 237 Abs. 4 PBG) verzichtet werden; jedenfalls ist der
Beschwerdeführer durch diese Unterlassung nicht beschwert.
2.4 Genügende
Zufahrt bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung
der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Bauten der öffentlichen
Dienste und der Benützer; Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein
(§ 237 Abs. 1 und 2 PBG).
Die für das Genügen der Zufahrt in tatsächlicher und
insbesondere verkehrstechnischer Hinsicht massgeblichen Verhältnisse ergeben
sich aufgrund der Akten; zudem hat die Baurekurskommission einen Augenschein
vorgenommen. Ihr Entscheid beruht auf einer umfassenden und zutreffenden
Abklärung des massgeblichen Sachverhalts.
Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese
Sachverhaltsfeststellung zum Schluss gekommen ist, durch die Wegparzelle Kat.-Nr. 02
einschliesslich des Anschlusses an die N-Strasse sei die Zugänglichkeit der
beiden Parkplätze hinreichend gewährleistet, so ist das nicht rechtsverletzend
und deshalb vom Verwaltungsgericht, dem grundsätzlich keine Ermessensüberprüfung
zusteht (§ 50 VRG), nicht zu korrigieren. Auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
zu verweisen. Wie das Verwaltungsgericht in RB 1997 Nr. 82
entschieden hat, ist kleinräumigen Verhältnissen, wie sie in alten Dorfkernen
häufig vorkommen, nicht nur beim Ausbau des öffentlichen Strassennetzes,
sondern auch bei der Gestaltung privater Zufahrten im Sinn einer weniger
strengen Handhabung der technischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Es sind
keine Gründe ersichtlich, hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Unterschreiten der auf den
Regelfall abgestimmten technischen Anforderungen unter den gegebenen
Verhältnissen zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Die
Ausfahrt von der Wegparzelle in die N-Strasse mag unbequem sein, verkehrsgefährdend
ist sie jedoch nicht.
2.5 Die
Parkplätze sind in einer Kernzone geplant und müssen deshalb gemäss § 238
Abs. 2 PBG besonders gut gestaltet sein; entsprechend verlangt auch
Art. 9 Abs. 5 BZO, dass Abstellplätze unauffällig einzupassen seien.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist diese
Voraussetzung hier erfüllt. Einzelne Parkflächen sind in der Regel für das
Ortsbild bedeutungslos, soweit sie nicht zur Verunstaltung von für das
Strassenbild wichtigen Vorgartenzügen führen. Hier sollen die Parkplätze auf
der Nordwestseite der Häuserzeile angelegt werden, wo mit der Wegparzelle
Kat.-Nr. 02 nicht der Garten-, sondern der Erschliessungsbereich verläuft.
Bekieste Hofplätze sind in ländlichen Dorfkernen häufig anzutreffen und
durchaus kernzonentypisch. Wenn hier auf einem Teil der bisherigen Rasenfläche
eine bekieste Fläche von 8 m x 5,1 m angelegt wird, so entspricht dies ohne
weiteres dem Charakter einer ländlichen Kernzone; insbesondere bleibt ein
angemessenes Verhältnis von befestigten und begrünten Flächen gewahrt.
Unbegründet ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe sich
nicht mit einer zurückhaltenden Überprüfung der Einordnung begnügen dürfen,
weil die örtliche Baubehörde von dem ihr insofern zustehenden besonderen
Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht habe. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hat die Rekursinstanz diesen besonderen Spielraum dann
nicht zu beachten, wenn die örtliche Baubehörde weder im angefochtenen
Entscheid noch in der Rekursvernehmlassung begründet, wie und aufgrund welcher
Überlegungen sie ihr Ermessen ausgeübt hat (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr,
19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a). Eine solche Begründung
fehlt hier zwar in der Baubewilligung, jedoch ist sie in Ziffer 4 der
Rekursantwort vom 12. Juni 2003 nachgebracht worden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe der von der
Baurekurskommission auf Fr. 1'000.- angesetzten Schreibgebühr sowie die
Verlegung der gesamten Kosten des Rekursentscheids.
3.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Gebühren der Baurekurskommissionen
werden in § 34 ff. der Verordnung über die Organisation und den
Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (LS 700.7)
geregelt. Gemäss § 34 dieser Verordnung gehören zu den Verfahrenskosten
die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten
gemäss § 7 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30. Juni 1966 (LS 682). Gemäss dieser Bestimmung werden als
Schreibgebühren für die erste Ausfertigung Fr. 15.- je Seite Format A 4 und Fr.
5-10.- für jede höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten verrechnet. Für weitere
Ausfertigungen sind je kopierte Seite je Fr. 3.- zu verrechnen, wobei auf die
Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz im Dispositiv unter Einschluss
eines Aktenexemplars abzustellen ist.
Die Vorinstanz hat die Berechnung der von ihr auf Fr.
1'000.- festgesetzten Schreibgebühr weder im Rekursentscheid selber noch in
ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde offen gelegt. Auch die Rekursakten
enthalten keine entsprechende Zusammenstellung.
Der Rekursentscheid umfasst 22 Seiten und wurde gemäss
Mitteilungssatz fünffach ausgefertigt. Hinzu kommen Vorladungen, welche gemäss
§ 7 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung mit je Fr. 7.-
berechnet werden können. Wie sich auf dieser Grundlage eine Gebühr von Fr.
1'000.- errechnen lässt, ist ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Sie
ist deshalb auf Fr. 730.- zu reduzieren (Fr. 330.- für die erste und Fr. 330.-
für die weiteren Ausfertigungen sowie Fr. 7.- für zwei je an fünf Empfänger
ausgefertigte Vorladungen). Die gesamten Verfahrenskosten der Vorinstanz
reduzieren sich damit auf Fr. 4'426.-.
3.2 Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Für die Kostentragung mehrerer am
Verfahren Beteiligter "entsprechend ihrem Unterliegen" kommt es nicht
auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und
Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang an (RB 1985 Nr. 2;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13
N. 15). Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren
oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt und wer zusätzliche Auflagen
akzeptieren muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
Art. 108 N. 2). Fehlt ein ziffernmässig bestimmbarer Streitwert, so
lässt sich der Umfang eines teilweisen Obsiegens naturgemäss nicht genau
bestimmen und es steht der Rekursinstanz bei der Auslegung dieses unbestimmten
Rechtsbegriffs ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender Beurteilungsspielraum
zu; es greift nicht ein, wenn die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung als
vertretbar erscheint (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).
Beteiligt am Rekursverfahren waren die privaten Parteien
sowie der Gemeinderat und die Baudirektion. Gegenstand der drei angefochtenen
Bewilligungen waren zwei Projekte. Mit seinen Rekursen hat der Beschwerdeführer
das erste Projekt erfolgreich verhindert, während er gegen das zweite erfolglos
geblieben ist. Auch wenn bei der Kostenverlegung ein gewisser
Beurteilungsspielraum besteht, trägt die Auferlegung von 3/4 der Kosten an den
Beschwerdeführer diesem Verfahrensausgang ungenügend Rechnung und verletzt damit
§ 13 Abs. 2 VRG. Neu sind die Kosten wie folgt zu verlegen:
1/8 der Kosten hat vorweg die Rekurrentin E zu tragen, welche
den Rekursentscheid nicht angefochten hat.
Von den verbleibenden Kosten hat die Hälfte der gegen das
zweite Projekt erfolglos gebliebene Beschwerdeführer zu tragen, während je ein
Viertel der Bauherrschaft und der Gemeinde aufzuerlegen sind, welche die erste
Bewilligung erteilt hat, ohne für die Einholung der notwendigen
strassenpolizeilichen Bewilligung besorgt zu sein. Seit Aufhebung der Sonderregelung
für zürcherische Amtsstellen (§ 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis
Ende 1997 geltenden Fassung) lässt sich die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach
bei Gutheissung eines Nachbarrekurses die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in
der Regel ausschliesslich der Bauherrschaft auferlegt wurden, nicht mehr
rechtfertigen. Es ist vielmehr sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche
ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu
prüfen hat, an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich
herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu
Unrecht erteilt hat (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4,
www.vgrzh.ch).
Damit ergibt sich diese Verteilung der Rekurskosten: E 4/32, A
14/32, C und D 7/32, Gemeinde 7/32. E und A haften für 18/32 und C und D für
7/32 solidarisch.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem
Ausgang zu 10/12 dem Beschwerdeführer und zu je 1/12 dem Gemeinderat Oetwil
sowie C und D aufzuerlegen. Die beantragte Parteientschädigung steht dem im
Beschwerdeverfahren überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Verfahrenskosten
der Baurekurskommission auf Fr. 4'426.- reduziert und neu gemäss Erwägung 3.2
verlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 10/12 dem Beschwerdeführer und zu je 1/12 dem Gemeinderat
Oetwil sowie C und D auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …