{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.04.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00008_21-04-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205017&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5847ebf475fbb69f45c53c599a4bbb5d"}, "Num": [" VB.2005.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.21.0  VB.2005.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.21.0  VB.2005.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.21.0  VB.2005.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung | Nachtr\u00e4gliche Ausnahmebewilligung f\u00fcr zu breit angebrachte Dachlukarnen/Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall H\u00e4rten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gr\u00fcnde zu ber\u00fccksichtigen, die sich praktisch immer anf\u00fchren liessen; auf diesem Weg w\u00fcrde das Gesetz abge\u00e4ndert. Vorliegend sind keine besonderen Verh\u00e4ltnisse baurechtlicher Natur ersichtlich, welche die Gew\u00e4hrung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen k\u00f6nnten (E.1.2). Weicht eine Baute - wie vorliegend - erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so verm\u00f6gen einzig Gr\u00fcnde des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes f\u00fchren (E. 2.1 + 2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezieht sich der b\u00f6se Glaube nicht nur auf die materielle, sondern auch auf die formelle Baurechtswidrigkeit. B\u00f6sgl\u00e4ubig handelt demnach, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer ist  b\u00f6sgl\u00e4ubig von der Baubewilligung abgewichen (E. 2.3). Besondere Gr\u00fcnde des Vertrauensschutzes kann er nicht geltend machen (E. 2.4). Die notwendige Anpassung der umstrittenen Lukarnen kann verh\u00e4ltnism\u00e4ssig einfach vorgenommen werden, indem zwei davon durch Dachfl\u00e4chenfenster ersetzt w\u00fcrden. Demgem\u00e4ss erweist sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und rechtens (E. 2.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:34", "Checksum": "e2f23a0e030f56707ac0f1d281b1c14a"}