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Geschäftsnummer: VB.2005.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.11.2005 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben: Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK).

Formell hat das Gutachten der KDK zwar die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses Gewicht hat (E. 2.1).
Die KDK ist als unabhängige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die gebotene Unabhängigkeit, ist unbegründet (E. 2.2).
Zusammenfassung des Gutachtens (E. 2.3.1). Der Vorwurf, das Gutachten bezeichne den Schutzumfangs nicht, ist unbegründet. Da die KDK zum Schluss kommt, dass die Neugestaltung die noch vorhandene ursprüngliche Substanz weder zerstört noch beeinträchtigt, waren auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und allfällige Varianten nicht zu prüfen gewesen (E. 2.3.2). Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission (E. 2.3.3).
Die Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Auch die Vorinstanz hat auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen (E. 2.4).

Die Umschreibung der schutzwürdigen Substanz durch die KDK ist überzeugend. Die geplanten Veränderungen, welche die ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar machen sollen, betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen. Der Bauherrschaft kann keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden. Mit den Neuanlagen wird die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht aufdie schutzwürdige Substanz genommen (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
DENKMALPFLEGEKOMMISSION
GARTENANLAGE
GUTACHTEN
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZUMFANG
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. f PBG
§ 204 Abs. I PBG
§ 216 Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2005 Nr. 27 S. 3
RB 2005 Nr. 61 S. 155
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Der Rechberggarten am Hirschengraben 40 in Zürich 1-Altstadt bildet zusammen mit dem Palais Rechberg und den teilweise später erstellten Nebengebäuden (Orangerie und Gewächshaus) die spätbarocke Rechberg-Gesamtanlage, die im Eigentum des Kantons Zürich steht und im Inventar der kantonalen Denkmalschutzobjekte sowie im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung verzeichnet ist.

Aufgrund verschiedener Entwicklungen, unter anderem der Verlegung der Universitätsgärtnerei im Jahr 1984, wurde 1989 ein gartendenkmalpflegerisches Nutzungs- und Gestaltungskonzept zur Sanierung und Restaurierung des Rechberggartens ausgearbeitet, welches zwei Varianten aufzeigte, nämlich Erhaltung/Erneuerung einerseits und Rekonstruktion andererseits. In der Folge entschied sich das Hochbauamt des Kantons Zürich für das Konzept Erhaltung/Erneuerung mit dem Ziel, die denkmalpflegerisch schützenswerte Substanz zu erhalten und heutige wie künftige Ansprüche mit zeitgenössischen Mitteln unter Wahrung des barocken Anlagecharakters zu erfüllen. 1998 liess das Hochbauamt vom Landschaftsarchitekten Guido Hager ein Projekt ausarbeiten, welches die Bausektion der Stadt Zürich am 1. Februar 2000 bewilligte, nachdem die Baudirektion mit Brief vom 15. Dezember 1999 die gemäss Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) erforderliche Zustimmung erteilt hatte.

Einen gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs der Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wies die Baurekurskommission I am 22. Dezember 2000 ab. Die in der Folge erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 15. März 2002 teilweise gut; Baubewilligung und Zustimmung der Baudirektion wurden aufgehoben und die Akten zu weiterer Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Laut den Erwägungen hätte die Baudirektion gemäss § 216 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) einholen müssen.

B. In der Folge beauftragte die Baudirektion die KDK am 27. Mai 2002 mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 29. Januar 2003 erstattet wurde. Gestützt darauf erteilten die Baudirektion am 16. Juni 2003 ihre Genehmigung gemäss Ziff. 1.4.1.4 Anhang BauVV und die Bausektion der Stadt Zürich am 13. August 2003 die Baubewilligung.

II.  

Gegen beide Anordnungen rekurrierten die SGGK und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) an die Baurekurskommission I, welche die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 19. November 2004 abwies.

III.  

Mit separaten Beschwerden vom 12. und 13. Januar 2005 gelangten die ZVH (VB.2005.00009) und die SGGK (VB.2005.0010) an das Verwaltungsgericht.

Die ZVH beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Verzicht auf Terrainveränderungen beim Rechberggarten, Durchführung eines Augenscheins, Zustellung der Vernehmlassungen sowie Beizug eines unabhängigen Gutachtens.

Die SGGK stellte folgende Anträge:

"1.   Formell:

 

       1.1   Es sei der Beschwerdegegner 3 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einzuladen, den Rechberggarten während des Rekursverfahrens nicht zu verändern.

       1.2   Es sei ein gartendenkmalpflegerisches Gutachten einzuholen, namentlich zu folgenden Themen:

              a)  Bestimmung der schutzwürdigen Substanz des Rechberggartens;

              b)  Aufzeigen möglicher Varianten für einen denkmalgerechten Umgang mit dem Rechberggarten und insbesondere der hiefür wegleitenden Kriterien;

              c)  Prüfung des vorliegenden Bauprojektes im Lichte von Bst. a und b.

       1.3   Es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu allfälligen neuen, entscheidrelevanten tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen in den Beschwerdevernehmlassungen Stellung zu nehmen.

 

 

2.     Materiell:

 

       2.1   Es seien der Rekursentscheid und damit auch die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide ersatzlos aufzuheben.

       2.2   Eventuell: Es seien der Rekursentscheid und damit auch die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide insoweit aufzuheben, als durch sie die folgenden Projektteile bewilligt wurden:

              a)  Bau einer Lattenwand mit parallel geführter Lindenhecke;

              b)  Bau einer schiffsbugförmigen neuen Kanzel;

              c)  Vergrösserung der alten Terrasse bei der Kanzel durch Aufschüt­tungen und Abgrabungen, sowie Bepflanzung mit einem Querriegel von Bäumen;

              d)  Abgraben und Zurückversetzen der Kante der obersten Aussichtsfläche;

              e)  Fällen eines Schnurbaums.

              Das Projekt sei zur entsprechenden Anpassung an die Bauherrschaft (an den Beschwerdegegner 3) zurückzuweisen.

 

3.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."

Die Vorinstanz beantragte am 1. Februar 2005 die Abweisung beider Beschwerden und die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete auf Vernehmlassung. Die Baudirektion liess am 21. März 2005 die Vereinigung der Beschwerden und ihre vollständige Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I zuständig. Beide Beschwerdeführerinnen sind gemäss 338a Abs. 2 PBG legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2 Beide Beschwerden betreffen das nämliche Projekt und beinhalten teilweise gleiche oder ähnliche Einwände; die Verfahren sind deshalb zweckmässigerweise zu vereinigen.

1.3 Da ohne Weiterungen in der Sache entschieden werden kann, erübrigen sich die von der beschwerdeführenden SGGK beantragten vorsorglichen Massnahmen. Im Übrigen kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass neben den hier streitigen andere, über den blossen Unterhalt hinausgehende Arbeiten an der Gartenanlage geplant sind.

1.4 Die SGGK ersucht sodann um Einräumung einer Gelegenheit, um zu allfälligen neuen, entscheidrelevanten tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen in den Beschwerdevernehmlassungen Stellung zu nehmen.

Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, nur dann, wenn eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).

Vorliegend enthält die Beschwerdeantwort der Baudirektion weder neue rechtliche Vorbringen noch neue tatsächliche Behauptungen. Die Voraussetzungen für einen zweiten Schriftenwechsel sind damit nicht erfüllt; entsprechend wurden die Vernehmlassungen der Gegenparteien und der Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen, wie dies die ZVH beantragt hat, lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt.

1.5 Ein Augenschein, wie ihn die ZVH beantragt, ist nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass der Rechberggarten dem Gericht bestens vertraut ist, sind dessen bisheriger Zustand und die geplanten Änderungen durch die Akten hinreichend dokumentiert.

2.  

Beide Beschwerdeführerinnen beantragen den Beizug eines Gutachtens. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Begutachtung durch die KDK stelle keine unabhängige Expertise dar, sei unvollständig und fehlerhaft.

2.1 Formell hat das Gutachten der KDK die Bedeutung eines Amtsberichts (RB 1990 Nr. 73, 1972 Nr. 3). Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, dem bei der Entscheidfindung grosses Gewicht zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 30). Das gilt insbesondere für die solchen Gutachten zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, von welchen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf – etwa wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998, S. 569 f.). Diese Bindungswirkung beruht darauf, dass die KDK die vom Gesetz (§ 216 PBG) bezeichnete kantonale Expertin in Fragen des Denkmalschutzes ist; es kann nicht der Sinn des Beizugs einer solchen sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden Behörden ohne triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (BGr, 22. Juli 1999 E. 5b/aa, URP 1999, S. 794).

2.2 Nach der ihr vom Gesetz zugedachten Funktion braucht die KDK nicht in gleicher Weise unabhängig zu sein wie ein gerichtlich bestellter Experte. Die Kommission wird vom Regierungsrat auf vier Jahre gewählt und setzt sich nach § 2 des Reglements für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG in der bis zum 1. März 2005 gültigen und hier anwendbaren Fassung vom 31. August 1977 (LS 702.111 bzw. OS 46, 561) aus Sachverständigen zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen Zentralverwaltung angehören dürfen. Der oder die Vorsitzende wird vom Regierungsrat aus dem Kreis der nicht beamteten Mitglieder gewählt; im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Das Sekretariat der Kommissionen wird durch einen Beamten der Baudirektion geführt. Damit ist die Stellung der Kommission vergleichbar mit derjenigen der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz sowie Art. 24 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz). Die KDK ist deshalb als unabhängige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGr, 22. Juli 1999, URP 1999 S. 797; Aemisegger/Haag, S. 569; Jörg Leimbacher in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, 1997, Art. 25 Rz. 9).

Unbestrittenermassen haben sodann von den 15 an der Begutachtung beteiligten Personen nur ein Mitglied sowie der Kommissionssekretär einen direkten Bezug zur kantonalen Verwaltung. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass seitens der Verwaltung versucht wurde, auf die Begutachtung Einfluss zu nehmen. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die gebotene Unabhängigkeit, ist deshalb unbegründet. Die Fachkompetenz der Kommission steht ausser Frage.

2.3 Wie das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 15. März 2002 erwogen hat, soll das Gutachten der KDK als wichtiges Element für die Beurteilung des Projekts durch die Baudirektion und die Bausektion der Stadt Zürich Ziel, Zweck und Umfang des Schutzes konkretisieren, allenfalls näher differenzieren und gewichten. Es soll die Auswirkungen der geplanten Veränderungen der betroffenen Teilbereiche und die Gesamtheit des Schutzobjekts darlegen und den entscheidenden Behörden Anhaltspunkte für die von ihnen vorzunehmende Abwägung zwischen den denkmalpflegerischen Interessen auf der einen und der zeitgemässen Nutzung und teilweisen Neugestaltung auf der anderen Seite liefern.

2.3.1 Die KDK hat ihr Gutachten nach einer Projektpräsentation und Besichtigung der Gartenanlage durch ihren Referenten erstellt. Darin werden die erhaltenswerten Teile bezeichnet und die denkmalpflegerische Bedeutung der Gartenanlage sowie die im Laufe der Zeit erfolgten Veränderungen festgehalten. Als Vorgabe für die Neugestaltung und Massstab dafür, ob und wenn ja in welcher Art die Gartenanlage durch die vorgesehenen Restaurierungs- und Renovationsarbeiten beeinträchtigt werde, wird die Beschreibung des Rechberggartens in der Monografie "Von der Krone zum Rechberg, 500 Jahre Geschichte eines Hauses am Zürcher Hirschengraben" von Gustav W. Schulthess und Christian Renfer zitiert:

"Die durch Strassen, Nachbargrundstücke und Schanzenwall klar, zum Teil allerdings schief- und spitzwinklig begrenzte Liegenschaft bestand also weitgehend aus extrem abfallendem Gelände und musste vorerst terrassiert werden. […] Die Palaisfassade bildete den Ausgangspunkt der Hauptachse. Auf dieser in der Hangrichtung aufsteigenden optischen Achse gab es drei Merkpunkte: die Brunnenwand am Hofrand, die Fontäne in der Einbuchtung der hohen Stützmauer und schliesslich der Aussichtspavillon am Endpunkt der oberen Freitreppe. Flankierende Symmetrien gab es entlang dieser Achse mehrere, so die Broderiebeete im Hauptparterre, die Querachse über der Stützmauer mit ihren Endpunkten und die Böschungsstufen beidseits der oberen Treppe mit ihrer regelmässigen Bepflanzung. Angesichts der Dominanz dieser Hauptachse fielen die Unregelmässigkeiten der Randzonen nicht ins Gewicht. Das seitlich des symmetrischen Hauptparterres aufsteigende, kaskadenartige Stufenparterre verstand man in diesem Zusammenhang mehr als willkommene Abwechslung denn als Abweichung von der grossen Ordnung."

In grundsätzlicher Hinsicht weist das Gutachten darauf hin, dass sich die KDK damit auseinander setze, ob und wenn ja in welcher Art ein bestehendes Denkmal beeinträchtigt werde; die Frage nach der gestalterischen Qualität eines Projekts an und für sich werde bewusst ausgeklammert. Als Kriterien gälten allgemeine denkmalpflegerische Grundsätze, an denen sich jede Intervention an einem anerkannten Schutzobjekt zu orientieren habe: Erstens dürfe die materielle Substanz des Schutzobjekts, welche seine Authentizität begründe, nicht zerstört oder beschädigt werden. Zweitens solle das Schutzobjekt in seinem Charakter (stilistische Gestaltung, Funktion und Nutzung) erlebbar bleiben. Sodann wird darauf hingewiesen, dass wie bei Baudenkmälern auch in der Gartendenkmalpflege das Bestreben, eine Anlage in ihrer ursprünglichen Gestalt zu zeigen und alle späteren Veränderungen zu opfern, der Tendenz weiche, die Spuren der Geschichte und des Gebrauchs zu belassen, Nachschöpfungen historischer Anlagen seien seltener geworden. Im Falle des Rechberggartens sei zwar die originalgetreue Wiederherstellung des Zustands des letzten Viertels des 18. Jahrhundert als Vorstellung faszinierend; der Aufwand wäre allerdings enorm, die Eingriffe in den heutigen Bestand schwer wiegend und die spärlichen Unterlagen zum damaligen Zustand würden zu einer problematischen Neuschöpfung führen. Zum Projekt äussert sich das Gutachten wie folgt:

 

"Das vorliegende Projekt hat zum Ziel, den Besuchern und Betrachtern der Gartenanlage einen Eindruck ihrer ursprünglichen barocken Erscheinung zu vermitteln, die für das Zusammenwirken des Ensembles von grosser Bedeutung ist. Die dazu angewendeten Mittel stammen jedoch eindeutig aus unserer Zeit. Von der tatsächlich noch vorhandenen ursprünglichen Substanz wird nichts zerstört, hingegen wird auf die an den Rändern des Terrassengartens erfolgten baulichen Veränderungen reagiert. Die Kommission hält diese Vorgehensweise auf Grund der bestehenden Situation für möglich.

 

Der Wunsch, die ursprüngliche Ausdehnung des Grundstücks im südöstlichen Bereich vor dem heutigen Deutschen Seminar wiederherzustellen, ist verständlich. Die Realisierung würde jedoch die Entfernung grosser Bäume bedingen, welche den Garten vor den nahen Universitätsbauten abschirmen.

 

Die tatsächlich noch vorhandene ursprüngliche Substanz, welche die Authentizität des Gartendenkmals begründet, wir nicht zerstört oder beeinträchtigt. Mit der Beachtung der gartengestalterischen Merkmale, wie sie in Schulthess/Renfer beschrieben sind, bleibt die Geschichtlichkeit der Gartenanlage erlebbar. Die Veränderungen an den Rändern des Terrassengartens sind reversibel gestaltet, so dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verluste an Originalsubstanz wieder entfernt werden könnten.

 

Das kantonale Hochbauamt hat ein Entwicklungs- und Gestaltungskonzept für den Bereich des UNI-Zentrums ausarbeiten lassen, mit dem Ziel, jedem der verschiedenartigen Gebäude wieder die dazu passende Gartenanlage zu schaffen. Die Realisierung ist in Etappen vorgesehen. So ist zum Beispiel der Garten des Bodmerhauses, Schönberggasse 15, im Sinne eines Privatgartens sehr schön gestaltet worden. Mit der Realisierung dieses einleuchtenden Konzepts werden die Freiräume des UNI-Zentrums aufgewertet und entsprechend ihrer Art genutzt.

 

Eine Einfriedung des Rechberg-Gartens hält die Kommission im Rahmen des vorliegenden 'Entwicklungs- und Gestaltungskonzepts Universität Zürich Zentrum' für möglich, umso mehr als tagsüber der bergseitige Zugang trotzdem gewährleistet ist. Zur Art und Weise wie diese Einfriedung gestaltet wird, will sich die Kommission nicht äussern."

Abschliessend hält die Kommission als Antwort auf die zur Begutachtung gestellte Frage fest, dass das vorgesehene Projekt eine unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten mögliche und zulässige Lösung der gestellten Aufgabe darstelle.

2.3.2 Die ZVH wirft dem Gutachten der KDK vor, dass es die Grenzen dessen, was es als Schutzobjekt bezeichne, nicht umschreibe, sich nicht zu den geplanten Abgrabungen und Aufschüttungen äussere, die Irrtümer des Projektverfassers über den ursprünglichen Zustand übernehme und, weil es sich nicht über mögliche Varianten äussere, kein Urteil über die Verhältnismässigkeit zulasse. Diese Einwände sind unbegründet: So werden im Gutachten die schutzwürdigen Teile der bestehenden Anlage mit Worten umschrieben und in einem beiliegenden Plan bezeichnet; dass die ZVH den Schutzumfang anders umschrieben haben will, lässt das Gutachten nicht als unvollständig erscheinen. Das Gutachten erwähnt zwar nicht ausdrücklich die geplanten Terrainveränderungen im oberen Bereich der heutigen Gartenanlage; die Überlegungen der KDK, dass das Projekt von der tatsächlich noch vorhandenen Substanz nichts zerstöre, hingegen auf die an den Rändern des Terrassengartens erfolgten baulichen Veränderungen reagiere, zeigen jedoch, dass sich die Kommission mit den vorgesehenen Abgrabungen und Aufschüttungen befasst und sie als aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbare Neugestaltung gewürdigt hat. Ob die Kommission "die vom Projektverfasser geäusserten Irrtümer über den ursprünglichen Zustand" übernommen hat, ist unerheblich, da auf eine originale Rekonstruktion des Zustands im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts aus – wie die KDK darlegt – überzeugenden Gründen verzichtet wurde. Sodann war es nicht die Aufgabe der Kommission als Gutachterin mögliche Gestaltungsvarianten zu prüfen. Sie hat sich richtigerweise darauf beschränkt darzulegen, dass der gewählte Ansatz aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbar ist und dass die Umsetzung die noch vorhandene ursprüngliche Substanz, welche die Authentizität des Gartendenkmals begründet, weder zerstört oder beeinträchtigt. Nur wenn mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen wäre, wäre die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und wären deshalb Varianten zu prüfen gewesen.

2.3.3 Die SGGK wendet gegen das Gutachten ein, die Kommission habe einseitig nur die Bauherrschaft angehört und sich zu Unrecht nicht zur gestalterischen Qualität des Projekts sowie zur geplanten Kanzel, zur Holzeinfriedung und zum Bepflanzungskonzept geäussert, weil sie von einem zu engen Begriff der denkmalpflegerischen Substanz und von der Reversibilität der Veränderungen an den Rändern des Terrassengartens ausgegangen sei. Das Gutachten sei in Bezug auf das Fällen von Bäumen und insofern widersprüchlich, als das Projekt genau das beinhalte, was die Kommission in ihren grundsätzlichen Vorbemerkungen ablehne, nämlich eine Nachschöpfung historischer Anlagen. Ebenfalls wird geltend gemacht, die Kommission habe unzulässigerweise keine Varianten geprüft.

Gemäss § 6 Abs. 2 des bisherigen Reglements für die Sachverständigenkommissionen sind bei Begutachtungen die privaten Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz nach Möglichkeit in geeigneter Weise anzuhören. Eine solche formelle Anhörung durfte hier unterbleiben, nachdem die von der SGGK gegen das Projekt erhobenen Einwände, die sich mit denjenigen der ZVH weit gehend decken, bereits aus dem ersten Rechtsgang bekannt waren.

Mit ihrer Kritik an der Umschreibung des Schutzumfangs durch die KDK verkennt die beschwerdeführende SGGK, dass als Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG nur wertvolle Park- und Gartenanlagen in Frage kommen. Die Kommission legt überzeugend dar, dass und weshalb diese Voraussetzung nur bei den von ihr als erhaltenswert bezeichneten Anlageteilen zutrifft und weshalb Änderungen in den Randbereichen und insbesondere im ehemaligen Schanzenbereich (wo später eine Aussichtsterrasse und eine Beetfläche in der Form eines "Hippodroms" erstellt wurden) das Schutzobjekt nicht beeinträchtigen. Dagegen wird auch aus den Vorbringen der SGGK nicht ersichtlich, was die von ihr zusätzlich genannten Gartencharakteristika wie die Ausdehnung des Areals, der optische Einbezug des obersten Geländeniveaus, die Ausgestaltung des Kanzelbereichs als "Point de Vue" und die Durchblicksbeziehung beidseits des Kanzelbereichs als im Sinn des Denkmalschutzes erhaltenswürdig erscheinen lässt. Wenn laut der Charta von Florenz, einer Entschliessung des Internationalen Komitees für Historische Gärten, auch Dimension, Gliederung, Raumwirkung, Blickbeziehungen etc. in den Substanzbegriff einzubeziehen sind, entbindet das im konkreten Fall nicht von der Prüfung, inwiefern solche Elemente den Wert eines Schutzobjekts ausmachen. Das gilt besonders hier, wo nicht Elemente des ursprünglichen Barockgartens angesprochen sind, sondern das Ergebnis späterer Eingriffe, die, wie die KDK überzeugend festhält, keinen einheitlichen Gestaltungswillen erkennen lassen.

Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission. Insofern geniesst die Bauherrschaft als Eigentümerin einen Handlungsspielraum, der andere und, wie die KDK und die Baurekurskommission durchblicken lassen, möglicherweise auch bessere Lösungen erlaubt hätte.

Was den Vorwurf betrifft, die Abstimmung des Gartens auf das Palais sei nicht genügend berücksichtigt worden, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass die KDK gerade diese Beziehung zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht hat. Ob die KDK die im Randbereich vorgesehenen Massnahmen zu Unrecht als reversibel bezeichnet hat, wie ihr die Beschwerdeführerin vorwirft, kann offen bleiben, da diese Änderungen die erhaltenswerten Anlageteile ohnehin nicht betreffen. Zum Vorwurf, die KDK habe keine Varianten geprüft, ist auf die Erwägungen zur Beschwerde der ZVH zu verweisen (vgl. E. 2.3.2).

Ebenfalls als unbegründet erweisen sich die Vorwürfe der Widersprüchlichkeit. Wenn im Gutachten die ohnehin höchstens teilweise mögliche Rekonstruktion der früheren Verhältnisse im oberen Gartenbereich auch mit dem Hinweis auf den dortigen Baumbestand verworfen worden ist, schliesst das nicht die Fällung einzelner Bäume in diesem Bereich aus. Sodann handelt es sich beim vorliegenden Projekt nicht um eine gemäss den grundsätzlichen Vorbemerkungen der KDK nicht zu empfehlende Rekonstruktion, sondern es soll unter Erhaltung der noch vorhanden ursprünglichen Substanz die ursprüngliche barocke Erscheinung der Gartenanlage vermittelt werden, wobei, wie die KDK zutreffend festhält, die dazu verwendeten Mittel aus der heutigen Zeit stammen. Von einer Rekonstruktion kann keine Rede sein.

2.4 Die Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich damit als unbegründet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Sie haben bereits im Lauf der Projektierung und im ersten Rechtsgang die Verträglichkeit des Projekts mit den Anforderungen des Denkmalschutzes im Sinn von § 204 Abs. 1 und § 238 Abs. 2 PBG in geradezu vorbildlicher Weise geprüft und sich mit abweichenden Fachmeinungen auseinander gesetzt. Nachdem das Gutachten ihre Auffassung bezüglich der Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt bestätigt hatte, durften sie bei der erneuten Bewilligung darauf verzichten, im Rahmen der Erwägungen ihre aus dem ersten Rechtsgang bekannten Bewilligungsgründe zu wiederholen. Zu einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Projekt hätte nur dann Anlass bestanden, wenn das Gutachten eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts nachgewiesen hätte. Nur in diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob die Beeinträchtigung des Schutzobjekts durch andere öffentliche Interessen gerechtfertigt sei und wie gegebenenfalls die Beeinträchtigung möglichst gering gehalten werden könnte.

Liegen keine Gründe vor, an der Unabhängigkeit und Sachkunde der KDK zu zweifeln, und weist ihr Gutachten keine Irrtümer, Lücken oder Widersprüche auf, so hat auch die Vorinstanz auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen.

3.  

Die ZVH bemängelt erneut, dass die beim Amt für Baubewilligungen aufliegenden Pläne kein richtiges Bild des Bauvorhabens vermittelt hätten. Wie indessen bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind solche Rügen nur insoweit zu hören, als Mängel des Verfahrens die Anfechtenden an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert haben. Das trifft hier nicht zu: Die Beschwerdeführerinnen konnten sich, wie ihre detaillierten Einwände zeigen, aufgrund der Projektpläne eine hinreichend genaue Vorstellung von den geplanten Änderungen machen.

4.  

Die SGGK rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Rekursinstanz, die nicht auf alle ihre Argumente und Anträge eingegangen sei.

4.1 Aus der Begründungspflicht gemäss § 10 Abs. 2 VRG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die entscheidende Behörde alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen auseinander zu setzen hat. Sie darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b, 112 Ia 107 E. 2b; RB 1968 Nr. 24; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

4.2 Wie sich dem Rekursentscheid entnehmen lässt, hat sich die Vorinstanz mit dem zu beurteilenden Sachverhalt umfassend auseinander gesetzt und hat sich insbesondere mit einem Augenschein einen eigenen Eindruck der betroffenen Gartenanlage verschafft. Sodann hat sie das umstrittene Bauvorhaben nach den massgeblichen Rechtsvorschriften geprüft, nämlich nach § 203 Abs. 1 lit. f PBG betreffend die Schutzwürdigkeit von wertvollen Park- und Gartenanlagen, nach § 204 PBG betreffend die Selbstbindung und nach § 238 Abs. 2 PBG betreffend die Rücksichtnahme auf Schutzobjekte. Sie hat dabei neben den verfahrensrechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerinnen insbesondere den Schutzumfang sowie die Frage geprüft, ob die schutzwürdigen Teile des Gartens durch die geplante Neugestaltung beeinträchtigt werden. Wie sich aus der Zusammenfassung der Rekursvorbringen im angefochtenen Entscheid (E. 5b) ergibt, hat die Vorinstanz dabei die wesentlichen Einwände der Rekurrentinnen zur Kenntnis genommen und geprüft. Wenn sie in der Folge erkannt hat, dass den Einwänden der Rekurrentinnen eine schon vom Ansatz her grundverschiedene Auffassung über die zukünftige Gestaltung des Gartens zu Grunde liege, dass aber das umstrittene Projekt gleichwohl als zulässige, das Schutzobjekt nicht beeinträchtigende Lösung erscheine, so brauchte sie nicht zu jedem Argument der Rekurrentinnen einzeln Stellung zu nehmen. Insbesondere brauchte sie nicht auf Vorbringen einzugehen, die von vornherein nicht Fragen des Denkmalschutzes betreffen, wie solche betreffend das Sicherheits-, Verschmutzungs- und Vandalenrisiko.

5.  

In der Sache machen beide Beschwerdeführerinnen erneut geltend, die angefochtenen Verfügungen beruhten auf einer unrichtigen Feststellung des Schutzumfangs. Schutzwürdig sei der Rechberggarten in seiner ganzen Ausdehnung, so wie er sich seit der Erweiterung von 1844 bis 1852 sowie deren teilweiser Reversion von 1937/38 präsentiere. Diesen Einwand hat die Baurekurskommission mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, verworfen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Umschreibung der schutzwürdigen Substanz durch die KDK, welche bei der Beschreibung des zwischen 1759 und 1770 erstellten barocken Gartens durch Schulthess/Renfer ansetzt, als überzeugend erscheint. In der späteren Zeit wurden, wie in den Akten ausführlich dokumentiert und von der Vorinstanz zusammenfassend festgehalten wurde, der Rechberggarten und seine Bauten verschiedentlich verändert, sodass die Frage zu entscheiden war, welcher Zustand erhalten bzw. wiederhergestellt werden soll. Wie die KDK überzeugend darlegt, ist diese Frage von Fall zu Fall zu beantworten und geht es hier insbesondere darum, die ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar zu halten. Dieses Ziel ist nach der Fachmeinung der KDK mit dem umstrittenen Projekt für den Rechberggarten erreicht worden. Die geplanten grösseren Veränderungen, wie die Umzäunung samt Lindenhecke, die Bepflanzung mit Obstbäumen auf der neu gestalteten obersten Terrasse und die dortigen Terrainveränderungen samt neuer Aussichtskanzel und die Fällung eines Schnurbaums betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen, sondern die durch Bauten im Umfeld bereits verschiedentlich betroffenen Bereiche, wo heute, wie die KDK zutreffend festhält, kein ganzheitlicher Gestaltungswille mehr erkennbar ist. Das gilt auch bezüglich der im Spätbarock offenbar angestrebten "Öffnung zur Landschaft"; an deren Stelle ist mit der Beseitigung der Schanze und des früheren Pavillons sowie durch die angrenzenden Bauten aus neuerer Zeit im oberen Gartenteil ein heute zufällig wirkender Übergangsbereich entstanden. Eine wertvolle Sichtbeziehung wird deshalb durch die obere Begrenzung des Barockgartens mit Zaun, Hecke und Obstbaumreihen nicht zerstört. Der Verlauf der Gartengrenze hat sich im Laufe der Zeit mehrfach verändert; das Ausmass des Gartens ist nicht an sich wertvoll im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Kleine Veränderungen in den zentralen Bereichen des Gartens, wie das Platzieren von Holzsofas und die Pflanzung von Eiben auf den unteren Terrassen sind für die Erlebbarkeit der Geschichtlichkeit der Gartenanlage nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass es für die Frage der Erlebbarkeit der Geschichtlichkeit der Gartenanlage nicht auf die Wahrnehmung einzelner Fachleute ankommt; nach der Rechtsprechung müssen Schutzmassnahmen breiter, das heisst auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 Ia 270 E. 4a; 118 Ia 384 E. 5a S. 389, mit Hinweisen). Diesem Anspruch genügt das vorliegende Projekt, auch wenn einzelne Fachleute den Einsatz moderner Gestaltungselemente für problematisch halten mögen. Jedenfalls kann der Baudirektion als Bauherrschaft keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden und wird mit den Neuanlagen die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht auf die schutzwürdige Substanz genommen.

Abschliessend ist anzumerken, dass es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über denkmalpflegerische Fragen zu entscheiden, die nach der Meinung der Experten mit guten Gründen so oder anders beurteilt werden können. Diese Funktion weist das Gesetz der KDK zu, die als sachkundige Spezialbehörde den rechtsanwendenden Behörden entsprechende Empfehlungen zu geben hat. Die Rechtsmittelinstanzen haben dann einzugreifen, wenn – wie im ersten Rechtsgang – unzulässigerweise auf den Beizug dieser Spezialbehörde verzichtet wird, wenn Hinweise darauf bestehen, dass diese ihrer Aufgabe ungenügend nachgekommen ist, wenn in unzulässiger Weise auf die Begutachtung eingewirkt wird und schliesslich, wenn die Bewilligungsbehörden ohne triftige Gründe von den Empfehlungen der Fachkommission abweichen. – Solche Mängel liegen hier nicht vor und damit auch kein Beschwerdegrund im Sinn von § 50 VRG. Das Verwaltungsgericht hat deshalb weder die Bewilligungen als Ganzes noch – wie eventualiter beantragt wird – in Bezug auf einzelne Projektelemente aufzuheben. Die Beschwerden sind folglich abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für eine Kostenbefreiung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass; die erstinstanzlich entscheidenden Behörden haben den Sachverhalt umfassend abgeklärt und der Verfahrensfehler des ersten Rechtsgangs ist behoben worden.

Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführerinnen als Unterliegenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist eine solche der Beschwerdegegnerin Nr. 2 zuzusprechen; die Beantwortung der umfangreichen Rechtsschriften mit ihren zahlreichen Einwänden hat einen Aufwand erfordert, der auch für eine gut ausgestattete Verwaltungsbehörde als ausserordentlich erscheint. Als angemessen erweist sich eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss  die Kammer:

Die Beschwerden VB.2005.00009 und VB.2005.00010 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerinnen werden je zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an…..