{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00009_2005-05-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205051&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "388a389c4d6fda3efbf48f9d0360fe2b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.05.2005  VB.2005.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.05.2005  VB.2005.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.05.2005  VB.2005.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erneuerung des Rechberggartens am Z\u00fcrcher Hirschengraben: Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK). Formell hat das Gutachten der KDK zwar die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses Gewicht hat (E. 2.1). Die KDK ist als unabh\u00e4ngige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die R\u00fcge, die KDK verf\u00fcge nicht \u00fcber die gebotene Unabh\u00e4ngigkeit, ist unbegr\u00fcndet (E. 2.2). Zusammenfassung des Gutachtens (E. 2.3.1). Der Vorwurf, das Gutachten bezeichne den Schutzumfangs nicht, ist unbegr\u00fcndet. Da die KDK zum Schluss kommt, dass die Neugestaltung die noch vorhandene urspr\u00fcngliche Substanz weder zerst\u00f6rt noch beeintr\u00e4chtigt, waren auch die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Eingriffs und allf\u00e4llige Varianten nicht zu pr\u00fcfen gewesen (E. 2.3.2). Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschr\u00e4nkt, das Projekt daraufhin zu pr\u00fcfen, ob es das Schutzobjekt beeintr\u00e4chtige; eine dar\u00fcber hinaus gehende kritische W\u00fcrdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission (E. 2.3.3). Die Vorw\u00fcrfe, das Gutachten sei unvollst\u00e4ndig und widerspr\u00fcchlich, erweisen sich im Ergebnis als unbegr\u00fcndet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbeh\u00f6rden hatten triftige Gr\u00fcnde, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Auch die Vorinstanz hat auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen d\u00fcrfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen (E. 2.4). Die Umschreibung der schutzw\u00fcrdigen Substanz durch die KDK ist \u00fcberzeugend. Die geplanten Ver\u00e4nderungen, welche die urspr\u00fcngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar machen sollen, betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen. Der Bauherrschaft kann keine Verletzung von \u00a7 204 PBG vorgeworfen werden. Mit den Neuanlagen wird die gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 2 PBG gebotene R\u00fccksicht aufdie schutzw\u00fcrdige Substanz genommen (E. 5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:29", "Checksum": "c1603a9533adbac3e64c3590060a94f0"}