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I. A. Der libanesische Staatsangehörige A, geboren 1965, reiste im Oktober 1985 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Dieses Gesuch wurde 1988 rechtskräftig abgewiesen. Während der nachfolgenden Verbüssung einer dreijährigen Zuchthausstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten heiratete er im September 1989 die damalige italienische Staatsangehörige C, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Demzufolge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich. Aus der Ehe sind die Kinder D, geboren 1990, E, geboren 1993, und schliesslich F, geboren 2000, hervorgegangen. A erwirkte sodann weitere Freiheitsstrafen, nämlich im Mai 1991 eine 14-tägige Haftstrafe wegen Verkehrsregelverletzung sowie im April 1995 eine Zuchthausstrafe von drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Die probeweise Entlassung erfolgte im Mai 1996. Aufgrund seiner Straffälligkeit lehnten die Behörden eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, was das Bundesgericht im Juni 1997 bestätigte. Hierauf erliess das damalige Bundesamt für Ausländerfragen eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit, gültig ab 15. August 1997. Auf dieses Datum reiste A aus der Schweiz aus. Verschiedene gegen die Einreisesperre gerichtete Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. A ist im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung für Italien; er lebt bei seinen Schwiegereltern im Raum X. Zum Besuch der Familienangehörigen in der Schweiz haben die Bundesbehörden die Einreisesperre wiederholt suspendiert. Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz wurde A erneut straffällig: Der Procuratore Pubblico des Kantons Tessin verurteilte ihn im Februar 1999 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) und Hehlerei zu sechs Tagen Gefängnis; mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 22. April 2003 wurde er wegen Missachtung der Einreisesperre mit drei Monaten Gefängnis bestraft. B. Am 9. Oktober 2003 stellte A beim Migrationsamt das Gesuch, ihm im Rahmen von Familiennachzug und Anstellungsverhältnis die Einreise in den Kanton Zürich zu erlauben und die Einreisesperre aufzuheben. Nach Anhörung der Ehefrau verfügte das Migrationsamt am 24. November 2003 die Abweisung des Gesuchs. II. Dagegen rekurrierte A an den Regierungsrat des Kantons Zürich mit dem Antrag, seinem Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich zu bewilligen. Mit Beschluss vom 24. November 2004 lehnte der Regierungsrat die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ab. III. A gelangte am 17. Januar 2005 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Regierungsrates aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Namens des Regierungsrates beantragte die Staatskanzlei die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hat sich nicht vernehmen lassen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, SR 173.110). Der Beschwerdeführer hat aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG als ausländischer Ehegatte einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf seine Beschwerde ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten. Ob sich ein Bewilligungsanspruch auch aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) ergibt, wird an gesonderter Stelle zu prüfen sein (hinten 2). 1.2 Anzumerken bleibt, dass auch die gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreisesperre nicht gegen die Anhandnahme der Beschwerde im Hauptpunkt spricht. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid über die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, unabhängig davon, dass sich teils dieselben Fragen beim Entscheid über die Aufhebung der Einreisesperre stellen, für den eine andere Behörde zuständig ist (vgl. BGr, 11. November 2003, 2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch; VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00113, E. 1.3, www.vgrzh.ch). 1.3 Im Beschwerdeantrag verlangt der Beschwerdeführer sodann die Erteilung einer Einreisebewilligung. Dieses Begehren läuft im Ergebnis auf ein Gesuch um Aufhebung oder Suspension der Einreisesperre hinaus. Hiefür ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gegeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGr, 11. November 2003, 2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch; VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00113, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Mangels laufender Fristen kann von einer Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden. 2. 2.1 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als libanesischer Staatsangehöriger rechtmässig im Vertragsstaat Italien aufhält, verleiht ihm kein originäres Recht auf Freizügigkeit. Das Freizügigkeitsabkommen bezieht sich in persönlicher Hinsicht entsprechend seiner Zielsetzung grundsätzlich nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten (Dieter Grossen/Claire de Palécieux, Abkommen über die Freizügigkeit, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz-EG, Zürich 2002, S. 87, 105). Dies entspricht der Regelung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 262; Thomas Oppermann, Europarecht, 2. A., München 1999, Rz. 1512). 2.2 Hingegen haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen (zur analogen Regelung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: Dietrich, S. 263). Immerhin wird für die Berufung auf Art. 3 Anhang 1 FZA vorausgesetzt, dass sich der nachzuziehende Drittstaatsangehörige bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat aufhält (BGE 130 II 1 E. 3.6). Letzteres ist beim Beschwerdeführer der Fall. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Freizügigkeitsabkommen auf Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche den Nachzug ihrer Familienangehörigen anstreben, allerdings nicht anwendbar (BGE 129 II 249 E. 4 und 5; vgl. dazu Marc Busslinger, Das Freizügigkeitsabkommen aus der Sicht der Justiz, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Rechtsentwicklungen im schweizerischen Ausländerrecht, St. Gallen 2004, S. 49, 63 ff.). – Die Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt, ebenso wie die drei Kinder, die schweizerische Staatsangehörigkeit. Aus den Akten geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob die Ehefrau oder die Kinder neben der schweizerischen auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzen (bejahend immerhin das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seinem Entscheid vom 11. Juli 2003). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da das Freizügigkeitsabkommen im vorliegenden Fall, wie noch zu zeigen sein wird (dazu sogleich unter 2.3), unabhängig von einer allfälligen Doppelbürgerschaft der Ehefrau bzw. der Kinder zur Anwendung gelangt. 2.3 Ein EU-Bürger kann aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keinen Anspruch auf Nachzug von Drittstaatsangehörigen ableiten, wenn er nie von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (EuGH, 27. Oktober 1982, Morson u. a., Rs. 35+36/82, Slg. 1982, 3723, Rz. 16 f., www.europa.eu.int). Hat er dieses Recht jedoch benutzt und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, kann er sich "unabhängig von … seiner Staatsangehörigkeit" auf das Diskriminierungsverbot berufen (EuGH, 23. Februar 1994, Scholz, Rs. C-419/92, Slg. 1994, 505, Rz. 9, www.europa.eu.int). In einem solchen Fall liegt kein reiner Inlandsachverhalt vor (VGr, 7. April 2004, VB.2003.00465, E. 2.3.2, www.vgrzh.ch). Dabei ist es grundsätzlich nicht von Belang, wann der Betroffene von der Personenfreizügigkeit Gebrauch machte (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts, 11. Dezember 2003, Baldinger, Rs. C-386/02, Rz. 37; vgl. auch EuGH, 27. September 1988, Matteucci, Rs. 235/87, Slg. 1988, 5589, Rz. 4, beides auf www.europa.eu.int). Die Ehefrau des Beschwerdeführers wuchs in Italien auf. Sie verlegte ihren Wohnsitz in die Schweiz, um zu arbeiten. Damit liegt im hier zu beurteilenden Fall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Dies unterscheidet ihn von Fällen, in denen die Betroffenen von der Personenfreizügigkeit nie Gebrauch gemacht hatten (vgl. EuGH, Morson u. a., Rz. 17; BGE 130 II 137 E. 4.3, 129 II 249 E. 4.4). Folglich gelangt das Freizügigkeitsabkommen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zur Anwendung. 3. 3.1 Das Recht, bei einem Familienangehörigen Wohnung zu nehmen (Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA), kann aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die Interessenabwägung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens ist mit jener gemäss innerstaatlichem Recht nicht vollumfänglich vergleichbar (dazu und zum Folgenden VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00306, E. 3, www.vgrzh.ch). In die gemäss nationalem Recht vorzunehmende Abwägung ist zwar unter anderem auch die Rückfallgefahr mit einzubeziehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.01). Die Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose ist dabei jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des vom Betroffenen ausgehenden Gefahrenpotentials dagegen den zentralen Ausgangspunkt (EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999, Rz. 35, www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 4.2). Bei der Abwägung muss geprüft werden, ob die Gefährdung aufgrund eines persönlichen Verhaltens besteht (hinten 3.2) und sich als konkret erweist (hinten 3.3 f.). 3.2 Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 L 56/850, www.admin.ch/ch/d/eur; im Folgenden RL 64/221/EWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 RL 64/221/EWG darf bei Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH verbietet die Bestimmung Massnahmen aus generalpräventiven Gründen (EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore, Rs. 67/74, Slg. 1975, 297, Rz. 7, www.europa.eu.int; BGr, 28. April 2005, 2A.749/2004, E. 4.1, www.bger.ch, BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004 L 158/77, www.europa.eu.int; im Folgenden RL 2004/38/EG, wobei mit dieser Richtlinie RL 64/221/EWG aufgehoben wurde). Der Beschwerdeführer verstiess mehrfach in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde deswegen zweimal zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Es liegt somit ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers vor, das zu einer Strafe geführt hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs auf die genannten Delikte und damit auf spezialpräventive Erwägungen, womit sich die Verweigerung insoweit als zulässig erweist (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.1 am Ende). 3.3 Strafrechtliche Verurteilungen allein können ausländerrechtliche Massnahmen nicht begründen (Art. 3 Abs. 2 RL 64/221/EWG). Frühere Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtig werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Bouchereau, Rz. 28; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 184; so nun ausdrücklich Art. 27 Abs. 2 Satz 3 RL 2004/38/EG). Entfernungsmassnahmen setzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Bouchereau, Rz. 35; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist es an den nationalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Gefährdungsgrad abzuschätzen, wobei den Behörden dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (EuGH, Bouchereau, Rz. 30 und 34). Einschränkungen der Freizügigkeit sind dabei stets eng auszulegen (EuGH, Bouchereau, Rz. 33; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Das Bundesgericht hat in Bezug auf das Gefahrenpotential festgehalten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen müsse, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören werde. An die Wahrscheinlichkeit dürfen im Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Diese hängen von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGr, 28. April 2005, 2A.749/2004, E. 4.3.1, www.bger.ch; BGE 130 II 176 E. 4.3.1). 3.4 Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 1986 bis 1988 sowie wiederum im Jahr 1994 schwerer Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zuschulden kommen lassen. Er wurde deshalb zweimal mit einer Zuchthausstrafe von drei Jahren belegt. Mit seinem damaligen Vorgehen verstiess der Beschwerdeführer in einer Art und Weise gegen die öffentliche Ordnung, die seinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz ohne weiteres verwirken liessen. Im seinerzeitigen Rechtsstreit um die Aufenthaltsbewilligung befürchtete das Bundesgericht in erhöhtem Masse, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden könnte; das Gericht verwies dazu auf die Tatsachen, dass den Beschwerdeführer weder die erste dreijährige Zuchthausstrafe oder die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie von weiteren schwerwiegenden Gesetzesverstössen abgehalten hatten; auch schloss das Gericht aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers auf eine erhöhte Rückfallgefahr. Seit der letzten Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz sind inzwischen rund elf Jahre vergangen; die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Zuchthausstrafe liegt neun Jahre zurück. Bereits diese Sachlage lässt den Schluss zu, dass sich die Gefahr für erneute Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz der damaligen schweren Delinquenz erheblich verringert hat. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der damaligen Delinquenz Kokain konsumierte hatte: Die seinerzeitigen Strafurteile gingen aufgrund dieser Drogenabhängigkeit von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit aus. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er seit der Entlassung – bzw. schon seit der Festnahme im Mai 1994 – keine Drogen mehr konsumiert. Diese Aussage erscheint als glaubhaft: Zum einen ergaben die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchungen offenbar keine Hinweise auf einen andauernden Betäubungsmittelkonsum. Zudem attestierte ihm sein Arzt in der Schweiz am 12. Januar 2005 ein drogenfreies Leben. Ist demnach zusätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit längerem drogenfrei lebt, erscheint heute die Gefahr für einen Rückfall in den Drogenhandel als gering. Selbst angesichts von Dauer und Umfang des seinerzeitigen deliktischen Handelns sowie von Art und Weise der Tatbegehung, lässt es sich heute nicht mehr rechtfertigen, eine sehr hohe und dauerhaft vorhandene kriminelle Energie anzunehmen. Eine grosse Rückfallgefahr besteht beim Beschwerdeführer derzeit jedoch für Verstösse gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; seine letzte diesbezügliche Verurteilung erfolgte im April 2003 wegen eines illegalen Aufenthalts bei seiner Familie zu Jahresanfang. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Gefahr für die Wiederholung einschlägiger Straftaten im Fall der Gewährung des Aufenthaltsrechts und einer Aufhebung der Einreisesperre weitgehend entfallen dürfte (vgl. VGr, 23. Januar 2004, VB.2003.00409, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Rückfall des Beschwerdeführers in die frühere inzwischen über zehn Jahre zurückliegende Drogendelinquenz als wenig wahrscheinlich erscheint. Die Gefahr für die Begehung leichterer Delikte scheint angesichts seines bisherigen Verhaltens zwar nach wie vor erheblich, wie gerade seine Bestrafung wegen Hehlerei im Jahr 1999 zeigt. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in schwerer Weise stören wird, kann in diesem Zusammenhang aber nicht gesprochen werden. Das Recht des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie auf Freizügigkeit kann deshalb nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und die erstinstanzliche Verfügung sind deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung obsiegt und auf seine Beschwerde nur in einem nebensächlichen Punkt nicht einzutreten ist. Die Kosten sind deshalb der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gleiches gilt für das Rekursverfahren. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 24. November 2003 und der Beschluss des Regierungsrats vom 24. November 2004 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer jeweils inbegriffen) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |