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Geschäftsnummer: VB.2005.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug / unentgeltliche Rechtspflege


Unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren Die unentgeltliche Rechtspflege ist von der Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert worden (E. 4). Aus der Tatsache, dass sich die Vorinstanz nach Eingang des Rekurses veranlasst sah, im Rahmen der Instruktion eine ergänzende Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich einzuholen, ergibt sich jedoch, dass der Rekurs im Zeitpunkt von dessen Einreichung nicht als "offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu beurteilen war. Damit ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann zwar um einen ausgebildeten Juristen, der jedoch nach dem Studium nie mehr auf diesem Gebiet gearbeitet hat. Da sich im Rekursverfahren überdies nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt haben, hat er somit auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5). Gutheissung (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (E. 7).
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Am 3. April 2000 lenkte A – im Rückfall – seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, worauf ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (DSS; Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) mit Verfügung vom 19. Mai 2000 den Führerausweis vorsorglich bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung entzog. Ein hierauf erstelltes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) kam zum Schluss, die Fahreignung könne unter der Auflage einer Alkohol-Totalabstinenz befürwortet werden. Daraufhin entzog die DSS A mit Verfügung vom 19. November 2001 den Führerausweis für die Dauer von 20 Monaten (Warnungsentzug) und verpflichtete ihn mit separater Verfügung zur Einhaltung einer Alkohol-Totalabstinenz. Diese Auflage wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Juli 2002 bestätigt. Mit Schreiben vom 26. November 2003 eröffnete die DSS A, er habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, da seine Fahreignung anhand des eingereichten privatärztlichen Zeugnisses nicht schlüssig beurteilt werden könne. Am 5. Januar 2004 unterzog sich A einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM. Im Gutachten vom 15. April 2004 verneinten die Amtsärztinnen die Fahreignung von A und erachteten das Einhalten einer strikten, ärztlich kontrollierten Alkohol-Totalabstinenz für dringend angezeigt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 entzog darauf die DSS A den Führerausweis mit Wirkung ab 29. Juni 2004 auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von zwölf Monaten, und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, einschliesslich Unter- und Spezialkategorien sowie Mofas.

II.  

Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 24. November 2004 ab. Das mit dem Rekurs erhobene Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies er ebenfalls ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'790.- A.

III.  

Gegen diesen Entscheid liess A am 17. Januar 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der Dispositivziffern II und III des angefochtenen Beschlusses für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für die "ordentlichen und ausserordentlichen Kosten" zu gewähren. Demgemäss seien ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen, und es sei ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sodann liess A beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die "ordentlichen und ausserordentlichen Kosten" des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrats. In materieller Hinsicht liess er den Beschluss des Regierungsrats nicht anfechten.

Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005, die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2005 wurde RA B als Rechtvertreter des Beschwerdeführers Frist zur Einreichung einer detaillierten Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Honorar- und Spesennoten gingen daraufhin rechtzeitig ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz werde im Ergebnis damit begründet, das Gutachten des IRM vom 15. April 2004 sei in seiner Aussage so klar, dass eine Anfechtung der darauf gestützten Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Juni 2004 aussichtslos sei. Aus der Tatsache, dass nach Eingang des Rekurses bei der Vorinstanz im Rahmen der Instruktion eine ergänzende Anfrage beim IRM erfolgt sei, welches sich mit den Vorbringen des Rekurrenten eingehend auseinander gesetzt und am 23. September 2004 eine ergänzende Stellungnahme erstellt habe, ergebe sich aber, dass die Anliegen des Beschwerdeführers keineswegs im Voraus aussichtslos gewesen seien. Unter diesen Umständen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit anzunehmen, sei widersprüchlich und damit auch willkürlich und verletze § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

3.  

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Dem Gesuchsteller obliegt der Nachweis seiner Mittellosigkeit, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellt und soweit möglich auch belegt. (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 29). Ein Rechtsmittel ist dann nicht aussichtslos, wenn die Rechtslage nicht von vornherein klar ist. Hingegen sind solche Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder aber auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (BGE 124 I 306, 122 I 271; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung zu beurteilen (BGE 122 I 6, 101 Ia 37). Dazu bedarf es regelmässig einer summarischen Prüfung der Angelegenheit, die auch eine antizipierte Beweiswürdigung umfassen darf. Hingegen ist es unzulässig, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinauszuschieben, um dieses gegebenenfalls aufgrund erhobener Beweise rückwirkend als aussichtslos abweisen zu können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34).

4.  

Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rekursverfahren hinreichend dargelegt und damit seine Mittellosigkeit rechtsgenügend substanziiert. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auch in der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners unbestritten geblieben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im angefochtenen Beschluss allein deshalb verweigert worden, weil sich das vom Rekurrenten zur Hauptsache gestellte Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die mit Verfügung vom 19. November 2001 angeordnete Alkohol-Totalabstinenz weiterzuführen, als offensichtlich aussichtslos erweise.

5.  

Mit Rekurs vom 22. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm der Führerausweis unter Aufrechterhaltung der angeordneten Auflage der Alkohol-Totalabstinenz zu belassen und ein Obergutachten betreffend Abklärung der Fahreignung einzuholen sei. Die Rekursschrift setzte sich eingehend mit dem Gutachten des IRM vom 15. April 2004 auseinander. Die Vorinstanz sah sich daraufhin veranlasst, beim IRM eine Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers einzuholen. Insbesondere wurde das IRM aufgefordert, die Fragen zu beantworten, welche weiteren Umstände nebst zwei erhöhten CDT-Werten auf einen Alkoholüberkonsum schliessen liessen, ob dem IRM Blutwertanalysen, welche durch eine "Sana-Care HMO-Praxis" durchgeführt wurden, vorgelegen hätten und wie diese Ergebnisse allenfalls interpretiert worden seien. Schliesslich verlangte die Vorinstanz Auskunft darüber, ob die Befunde des in klinischer Hinsicht leicht reduzierten Allgemeinzustands sowie des beidseits leicht verminderten Vibrationssinns einen eindeutigen Rückschluss auf eine die Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik zuliessen.

Aus der Tatsache, dass sich nach Eingang des Rekurses die Vorinstanz veranlasst sah, im Rahmen der Instruktion eine solche ergänzende Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers beim IRM einzuholen, ergibt sich mithin, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringen lässt und entgegen Erwägung 10b des Rekursentscheids, dass der Rekurs im Zeitpunkt von dessen Einreichung nicht als "offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu beurteilen war.

Damit ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann zwar um einen ausgebildeten Juristen, der jedoch gemäss Beschwerdeschrift nach dem Studium nie mehr auf diesem Gebiet gearbeitet hat. Da sich im Rekursverfahren überdies nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt haben, die unter anderem eine Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderten, hat er auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.  

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der ferner zu verpflichten ist, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'790.- auf die Staatskasse zu nehmen. Überdies hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu, da er in der Sache unterlegen ist.

Der Rechtsvertreter hat für das Rekursverfahren einen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessenen Zeitaufwand von 7,25 Stunden ausgewiesen, der nach den Ansätzen des Obergerichts mit Fr. 200.- pro Stunde zu entschädigen ist (§ 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]). Da ferner Barauslagen von Fr. 114.- zu entschädigen sind, ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'564.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'682.85.

7.  

Das in den Erwägungen 3 bis 5 Gesagte gilt sinngemäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren seine Mittellosigkeit rechtsgenügend substanziiert, und die Beschwerde war nicht zum vornherein als aussichtslos einzustufen. Demgemäss ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da sich zudem auch im Beschwerdeverfahren nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt haben, hat er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, der nach Massgabe von § 13 GebV VGr aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der vom Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ausgewiesene Zeitaufwand von 4,08 Stunden erweist sich ebenfalls als angemessen. Gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr ergibt sich unter Einschluss der Barauslagen von Fr. 53.50 ein Honorar von Fr. 869.50 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 935.60, wobei die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.- anzurechnen ist, so dass noch Fr. 635.60 zu entschädigen sind.

Demgemäss  die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird bewilligt und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    RA B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 869.50 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 935.60, abzüglich Fr. 300.- Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheids, also mit Fr. 635.60 aus der Gerichtskasse entschädigt;

und entscheidet:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. In Aufhebung von Dispositivziffern II und III des Rekursentscheids vom 24. November 2004 wird der Staat Zürich, vertreten durch den Regierungsrat, verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'790.- auf die Staatskasse zu nehmen und RA B für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr. 1'564.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt mit Fr. 1'682.85, zu entschädigen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …