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Geschäftsnummer: VB.2005.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.06.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Wirtschaftliche Hilfe; überhöhte Wohnungskosten sowie eigenmächtig vorgenommener Wohnungswechsel.

Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird (E. 3.2). Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Eine Fürsorgebehörde muss unter diesen Umständen den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und er zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöhen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (E. 3.2). Diese Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten sind vorliegend erfüllt (E. 3.3.1).
Da überdies die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin den fürsorgebehördlichen Richtsatz für Wohnkosten für eine Einzelperson pro Monat übersteigen und keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die gegen einen Umzug der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach einer günstigeren Unterkunft umzusehen und der Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen (E. 3.3.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
KÜRZUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTENANTEIL
WOHNUNGSWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 3 Abs. II SHG
§ 5 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A (geboren 1953), getrennt lebend, wird seit dem 3. April 1995 fürsorgerechtlich von der Gemeinde X unterstützt.

Mit Beschluss vom 27. April 2004 wies die Sozialbehörde X das Gesuch von A um Übernahme des Mietzinses der am 1. April 2004 neu bewohnten 3-Zimmerwohnung ab (Dispositiv Ziffer 3). Gleichzeitig beschloss sie, A ab diesem Datum nur noch den Betrag von Fr. 900.- an die Wohnungskosten auszurichten (Dispositiv Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus, dass A seit dem 1. September 2003 alleine in einer 2-Zimmerwohnung gelebt habe, welche sie zuvor mit ihrer als Wochenaufenthalterin bei ihr wohnenden Tochter geteilt habe. Der Mietzins habe monatlich Fr. 1'055.- betragen, zuzüglich Fr. 64.30 pro Monat für zusätzlich anfallende Stromkosten. Beim Auszug der Tochter sei A darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich nach einer günstigeren Wohnung umsehen und entsprechende Bemühungen beibringen müsse. Der für eine Einzelperson gültige Richtsatz von Fr. 900.- pro Monat sei ihr seit einem früheren Wohnungswechsel im Jahre 2001 bekannt gewesen. Diese Vorgabe missachtend habe sich A entschieden, eine 3-Zimmerwohnung zum Preis von monatlich Fr. 1'170.- inklusive Nebenkosten zu mieten.

II.  

Einen dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y am 8. Dezember 2004 teilweise gut, indem er die Fürsorgebehörde X anwies, die Wohnungskosten der A ab April 2004 im bisherigen Umfang von Fr. 1'055.- zuzüglich Fr. 64.30 zu übernehmen (Dispositiv Ziffer II). A wurde jedoch angewiesen, sofort eine Wohnung zu einem maximalen monatlichen Mietzins von Fr. 900.- zu suchen und ihre Bemühungen monatlich zu belegen (Dispositiv Ziffer III). Zudem wurde ihr für den Unterlassungsfall die Kürzung von Sozialhilfeleistungen angedroht (Dispositiv Ziffer IV).

III.  

Am 13. Januar 2005 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, ihr sei die Miete ihrer jetzigen Wohnung im Umfang von Fr. 1'170.- zu übernehmen sowie, dass die Weisung zur Suche einer Wohnung zum monatlichen Preis von Fr. 900.- aufzuheben sei.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 9. Februar 2005 auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nachdem die Fürsorgebehörde X den Beschluss des Bezirksrats Y vom 8. Dezember 2004 nicht angefochten hat, liegt noch die Differenz zwischen den effektiven Mietkosten im Umfang von Fr. 1'170.- und den gemäss des Beschlusses des Bezirksrats Y gewährten monatlichen Wohnungskosten von Fr. 1'119.30 (Fr. 1'055 + Fr. 64.30), das heisst insgesamt Fr. 50.70, was bezogen auf ein Jahr Fr. 608.40 ausmacht (vgl. RB 1998 Nr. 2), im Streit. Die mit angefochtene Aufforderung zur Suche einer Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- weist keinen ziffernmässig bestimmbaren Streitwert auf. Diese steht jedoch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur erfolgten Anordnung der Nichtübernahme der effektiven Wohnungskosten. Für die Bestimmung des Spruchkörpers ist deshalb in erster Linie der Differenzbetrag zwischen der effektiven Wohnungsmiete und den übernommenen Wohnungskosten massgeblich, dessen Höhe die einzelrichterliche Beurteilung vorschreibt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat erachtete die von der Fürsorgebehörde X angeordnete Kürzung der Wohnungskosten auf Fr. 900.- pro Monat aus formellen Gründen für unrechtmässig, da der heutigen Beschwerdeführerin nicht mittels eines anfechtbaren Beschlusses die Weisung erteilt worden sei, sich eine den behördlichen Richtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Jedoch sei die Fürsorgebehörde nicht verpflichtet, die Mietkosten der per April 2004 ohne das Einverständnis der Fürsorgebehörde bezogenen 3-Zimmerwohnung vollständig zu übernehmen, sondern müsse die Wohnkosten nur im bisherigen Rahmen weiterhin übernehmen. Denn ohne Not und jedenfalls nicht ohne Absprache mit der zuständigen Fürsorgebehörde dürfe eine unterstützte Person ihre bisherige Wohnung nicht eigenmächtig gegen eine teurere Unterkunft eintauschen. Eine Reduktion der anrechenbaren Mietkosten auf den Richtsatz der Gemeinde X für Einpersonenhaushalte von Fr. 900.- sei jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, soweit die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Leistungskürzung eingehalten würden. Der Bezirksrat erachtete es unter Würdigung sämtlicher Umstände als angemessen, die Beschwerdeführerin anzuweisen, sich sofort eine Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- zu suchen.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in anderen Fällen von der Fürsorgebehörde X ein höherer Richtsatz als Fr. 900.- für Alleinstehende angewendet worden sei, weshalb eine Ungleichbehandlung vorliege. Zudem sei sie zurzeit in einem Arbeitsprojekt beschäftigt, was ihr ermögliche, daran anschliessend Arbeitslosengelder zu beziehen, falls sie keine Stelle finden würde. Es sei deshalb nicht richtig, sie zum jetzigen Zeitpunkt, das heisst während dem sie arbeite und dadurch die Sozialkosten senke, aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2). Für den Kanton Zürich sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3 und 4 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

3.2 Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird. Das heisst, dass die (überhöhten) Wohnungskosten nur dann nicht zulasten der Sozialhilfe gehen, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. Diesfalls können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (VGr, 2. August 2004, VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August 2004, VB.2004.0247, E. 2.1; SKOS-Richtlinien, B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3, S. 11 unten + 23; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 143). Bevor die Fürsorgebehörde den Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt, ist jedoch die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, B.3; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 3).

Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Logiskosten abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vgl. dazu VGr, 21. September 2000, VB.2000.00229) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung. Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Fürsorgebehörde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3, S. 21).

3.3 In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit stehen beide Arten von überhöhten Wohnungskosten in Frage, indem die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. April 2004 in einer Wohnung lebte, deren Mietzins über dem fürsorgebehördlichen Richtwert von Fr. 900.- der Gemeinde X für eine Einzelperson lag und zudem ab dem 1. April 2004 ohne Absprache mit der Fürsorgebehörde eine neue Wohnung für Fr. 1'170.- gemietet hat.

3.3.1 Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, weshalb auf seine Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), sind vorliegend die Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor dem Wohnungswechsel wirtschaftliche Hilfe bezogen und eine für sie zumutbare günstigere Wohnung mit einer teureren Wohnung eigenmächtig getauscht. Zudem war die Beschwerdeführerin über die für Einpersonenhaushalte geltende Mietzinsbetragsgrenze von Fr. 900.- seit dem Jahre 2001 informiert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung ist nicht hinreichend substanziiert und findet keine Stütze in den Akten. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wurde, gibt dem Bürger keinen Anspruch, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden (BGE 112 Ib 381 E. 6). Die Anweisung des Bezirksrats an die Fürsorgebehörde X, die Logiskosten der Beschwerdeführerin lediglich im bisherigen Umfang von Fr. 1'119.30.- zu übernehmen, erweist sich demnach als rechtmässig.

3.3.2 Da die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin seit dem Auszug ihrer Tochter aus der gemeinsamen Wohnung den fürsorgebehördlichen Richtsatz von Fr. 900.- für Wohnkosten für eine Einzelperson pro Monat übersteigen und keine stichhaltigen Umstände vorliegen, die gegen einen Umzug der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach einer günstigeren Unterkunft für maximal Fr. 900.- umzusehen und der Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann deshalb ebenfalls verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin bringt auch in ihrer Beschwerde nichts vor, was eine derartige mit der Gewährung von Sozialhilfe verbundenen Auflage als unzumutbar erscheinen liesse bzw. was die vorinstanzliche Argumentation in Frage stellen könnte. Unbehelflich ist insbesondere ihr Einwand, sie sei zurzeit in einem bezahlten Arbeitsprojekt engagiert und senke dadurch die für sie aufgewendeten Sozialkosten erheblich, weshalb ihr sinngemäss im Gegenzug eine teurere Wohnung zu vergüten sei. Zum einen deckt dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) entsprechend die wirtschaftliche Hilfe nur das Nötige bzw. im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen sowie der Zumutbarkeit und Angemessenheit möglichst geringe Lebenskosten. Es ist deshalb geboten, hohe Aufwendungen, insbesondere für Miete, zu reduzieren, um damit in absehbarer Zeit eine volle oder zumindest grössere Unabhängigkeit von Fürsorgeleistungen zu erreichen (vgl. VGr, 27. November 1998, VB.98.00337, E. 2). Zum andern sollen unterstützte Personen materiell nicht besser gestellt sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, A.4).

Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde im Anschluss an das Projekt "H" Arbeitslosengelder beziehen können oder eine Arbeitsstelle finden, überzeugt nicht. Zwar kann von der Auflage, eine preisgünstigere Unterkunft zu suchen aus Verhältnismässigkeitsgründen abgesehen werden, wenn das Ende der Fürsorgeabhängigkeit in naher Zukunft mit Sicherheit absehbar ist bzw. die Unterstützte eine neue Arbeitsstelle antreten kann. Doch reicht dazu die vage Möglichkeit, in Zukunft eine Stelle zu finden bzw. drittunterstützt zu werden, nicht aus. Anders entscheiden hiesse, das der aufgezeigten sozialgesetzlichen Ordnung zugrundeliegende Prinzip der Bedarfsdeckung bzw. Angemessenheit der Hilfe (vgl. dazu SKOS, A.4) preiszugeben. Denn ein solches Vorgehen würde regelmässig dazu führen, dass Leistungen gewährt würden, die das soziale Existenzminimum übersteigen. Im Übrigen sind die Wohnkosten im Lichte von der in § 5 SHG geforderten Ursachenbekämpfung und der Förderung der Selbsthilfe nach § 3 Abs. 2 SHG auch auf das zukünftig erzielbare Einkommen auszurichten, um die Möglichkeit einer fortdauernden bzw. erneuten Fürsorgeabhängigkeit zu verringern. Da die Beschwerdeführerin weder konkrete Angaben betreffend ihres Anspruchs auf Arbeitslosengelder und deren Höhe darlegt noch die Zusicherung einer künftigen Arbeitsstelle geltend macht, muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt einschliesslich einer Wohnung mit einem monatlichen Mietpreis Fr. 1'170.- auch in naher Zukunft nicht ohne öffentliche Unterstützung decken kann. Aus diesen Gründen erweist sich die Weisung des Bezirksrats an die Beschwerdeführerin, sich um eine Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- zu kümmern und diese Bemühungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu belegen, als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Bezirksrats Y vom 8. Dezember 2004 zu bestätigen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellungskosten,
Fr.    360.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …