I.
A (geboren 1953), getrennt lebend, wird seit dem 3. April
1995 fürsorgerechtlich von der Gemeinde X unterstützt.
Mit Beschluss vom 27. April 2004 wies die
Sozialbehörde X das Gesuch von A um Übernahme des Mietzinses der am 1. April
2004 neu bewohnten 3-Zimmerwohnung ab (Dispositiv Ziffer 3). Gleichzeitig
beschloss sie, A ab diesem Datum nur noch den Betrag von Fr. 900.- an die
Wohnungskosten auszurichten (Dispositiv Ziffer 4). Zur Begründung führte
sie aus, dass A seit dem 1. September 2003 alleine in einer
2-Zimmerwohnung gelebt habe, welche sie zuvor mit ihrer als
Wochenaufenthalterin bei ihr wohnenden Tochter geteilt habe. Der Mietzins habe
monatlich Fr. 1'055.- betragen, zuzüglich Fr. 64.30 pro Monat für
zusätzlich anfallende Stromkosten. Beim Auszug der Tochter sei A darauf aufmerksam
gemacht worden, dass sie sich nach einer günstigeren Wohnung umsehen und entsprechende
Bemühungen beibringen müsse. Der für eine Einzelperson gültige Richtsatz von Fr. 900.-
pro Monat sei ihr seit einem früheren Wohnungswechsel im Jahre 2001 bekannt
gewesen. Diese Vorgabe missachtend habe sich A entschieden, eine
3-Zimmerwohnung zum Preis von monatlich Fr. 1'170.- inklusive Nebenkosten
zu mieten.
II.
Einen dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y
am 8. Dezember 2004 teilweise gut, indem er die Fürsorgebehörde X anwies,
die Wohnungskosten der A ab April 2004 im bisherigen Umfang von Fr. 1'055.-
zuzüglich Fr. 64.30 zu übernehmen (Dispositiv Ziffer II). A wurde
jedoch angewiesen, sofort eine Wohnung zu einem maximalen monatlichen Mietzins
von Fr. 900.- zu suchen und ihre Bemühungen monatlich zu belegen
(Dispositiv Ziffer III). Zudem wurde ihr für den Unterlassungsfall die
Kürzung von Sozialhilfeleistungen angedroht (Dispositiv Ziffer IV).
III.
Am 13. Januar 2005 gelangte A mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, ihr sei die Miete ihrer jetzigen
Wohnung im Umfang von Fr. 1'170.- zu übernehmen sowie, dass die Weisung
zur Suche einer Wohnung zum monatlichen Preis von Fr. 900.- aufzuheben sei.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 9. Februar 2005 auf
eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde
X liess sich ebenfalls nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nachdem die Fürsorgebehörde
X den Beschluss des Bezirksrats Y vom 8. Dezember 2004 nicht angefochten
hat, liegt noch die Differenz zwischen den effektiven Mietkosten im Umfang von Fr. 1'170.-
und den gemäss des Beschlusses des Bezirksrats Y gewährten monatlichen
Wohnungskosten von Fr. 1'119.30 (Fr. 1'055 + Fr. 64.30), das
heisst insgesamt Fr. 50.70, was bezogen auf ein Jahr Fr. 608.40
ausmacht (vgl. RB 1998 Nr. 2), im Streit. Die mit angefochtene
Aufforderung zur Suche einer Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 900.-
weist keinen ziffernmässig bestimmbaren Streitwert auf. Diese steht jedoch in
einem Abhängigkeitsverhältnis zur erfolgten Anordnung der Nichtübernahme der
effektiven Wohnungskosten. Für die Bestimmung des Spruchkörpers ist deshalb in
erster Linie der Differenzbetrag zwischen der effektiven Wohnungsmiete und den
übernommenen Wohnungskosten massgeblich, dessen Höhe die einzelrichterliche
Beurteilung vorschreibt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1 Der
Bezirksrat erachtete die von der Fürsorgebehörde X angeordnete Kürzung der
Wohnungskosten auf Fr. 900.- pro Monat aus formellen Gründen für
unrechtmässig, da der heutigen Beschwerdeführerin nicht mittels eines
anfechtbaren Beschlusses die Weisung erteilt worden sei, sich eine den
behördlichen Richtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Jedoch sei die
Fürsorgebehörde nicht verpflichtet, die Mietkosten der per April 2004 ohne das
Einverständnis der Fürsorgebehörde bezogenen 3-Zimmerwohnung vollständig zu
übernehmen, sondern müsse die Wohnkosten nur im bisherigen Rahmen weiterhin übernehmen.
Denn ohne Not und jedenfalls nicht ohne Absprache mit der zuständigen Fürsorgebehörde
dürfe eine unterstützte Person ihre bisherige Wohnung nicht eigenmächtig gegen
eine teurere Unterkunft eintauschen. Eine Reduktion der anrechenbaren Mietkosten
auf den Richtsatz der Gemeinde X für Einpersonenhaushalte von Fr. 900.-
sei jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, soweit die
verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Leistungskürzung eingehalten
würden. Der Bezirksrat erachtete es unter Würdigung sämtlicher Umstände als
angemessen, die Beschwerdeführerin anzuweisen, sich sofort eine Wohnung zu
einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- zu suchen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass in anderen Fällen von der Fürsorgebehörde
X ein höherer Richtsatz als Fr. 900.- für Alleinstehende angewendet worden
sei, weshalb eine Ungleichbehandlung vorliege. Zudem sei sie zurzeit in einem
Arbeitsprojekt beschäftigt, was ihr ermögliche, daran anschliessend Arbeitslosengelder
zu beziehen, falls sie keine Stelle finden würde. Es sei deshalb nicht richtig,
sie zum jetzigen Zeitpunkt, das heisst während dem sie arbeite und dadurch die
Sozialkosten senke, aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn
der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen
und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen
gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der
Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2). Für den Kanton Zürich
sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3 und 4 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).
3.2 Die Kosten
für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine
günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht
wird. Das heisst, dass die (überhöhten) Wohnungskosten nur dann nicht zulasten
der Sozialhilfe gehen, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar
und zumutbar ist, verweigert wird. Diesfalls können die anrechenbaren
Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung
entstanden wäre (VGr, 2. August 2004, VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August
2004, VB.2004.0247, E. 2.1; SKOS-Richtlinien, B.3;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3, S. 11 unten +
23; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 143).
Bevor die Fürsorgebehörde den Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt, ist jedoch
die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte
bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration
(SKOS-Richtlinien, B.3; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 3).
Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem
eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare
Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die
Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen.
Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine
Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Es wird nicht eine bisher gewährte
Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem
das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Logiskosten abgelehnt wird. Die Einhaltung
des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vgl. dazu VGr, 21. September
2000, VB.2000.00229) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs
nicht gesetzliche Voraussetzung. Es ist somit grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn eine Fürsorgebehörde den Unterstützungsbetrag um die Differenz
zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren
und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon
vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig
vorgenommen hat (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3, S. 21).
3.3 In der
vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit stehen beide Arten von überhöhten
Wohnungskosten in Frage, indem die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. April
2004 in einer Wohnung lebte, deren Mietzins über dem fürsorgebehördlichen Richtwert
von Fr. 900.- der Gemeinde X für eine Einzelperson lag und zudem ab dem 1. April
2004 ohne Absprache mit der Fürsorgebehörde eine neue Wohnung für Fr. 1'170.-
gemietet hat.
3.3.1
Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, weshalb auf seine Ausführungen
grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG), sind vorliegend die Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um
Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat
bereits vor dem Wohnungswechsel wirtschaftliche Hilfe bezogen und eine für sie
zumutbare günstigere Wohnung mit einer teureren Wohnung eigenmächtig getauscht.
Zudem war die Beschwerdeführerin über die für Einpersonenhaushalte geltende
Mietzinsbetragsgrenze von Fr. 900.- seit dem Jahre 2001 informiert. Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung ist nicht
hinreichend substanziiert und findet keine Stütze in den Akten. Auch besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; der Umstand, dass
das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wurde, gibt
dem Bürger keinen Anspruch, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden (BGE 112
Ib 381 E. 6). Die Anweisung des Bezirksrats an die Fürsorgebehörde X, die
Logiskosten der Beschwerdeführerin lediglich im bisherigen Umfang von Fr. 1'119.30.-
zu übernehmen, erweist sich demnach als rechtmässig.
3.3.2
Da die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin
seit dem Auszug ihrer Tochter aus der gemeinsamen Wohnung den fürsorgebehördlichen
Richtsatz von Fr. 900.- für Wohnkosten für eine Einzelperson pro Monat
übersteigen und keine stichhaltigen Umstände vorliegen, die gegen einen Umzug
der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung
sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach
einer günstigeren Unterkunft für maximal Fr. 900.- umzusehen und der
Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen. Auf die diesbezüglichen
Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann deshalb ebenfalls verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin bringt
auch in ihrer Beschwerde nichts vor, was eine derartige mit der Gewährung von
Sozialhilfe verbundenen Auflage als unzumutbar erscheinen liesse bzw. was die vorinstanzliche
Argumentation in Frage stellen könnte. Unbehelflich ist insbesondere ihr
Einwand, sie sei zurzeit in einem bezahlten Arbeitsprojekt engagiert und senke
dadurch die für sie aufgewendeten Sozialkosten erheblich, weshalb ihr
sinngemäss im Gegenzug eine teurere Wohnung zu vergüten sei. Zum einen deckt
dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG)
entsprechend die wirtschaftliche Hilfe nur das Nötige bzw. im Rahmen der einschlägigen
Bestimmungen sowie der Zumutbarkeit und Angemessenheit möglichst geringe
Lebenskosten. Es ist deshalb geboten, hohe Aufwendungen, insbesondere für
Miete, zu reduzieren, um damit in absehbarer Zeit eine volle oder zumindest
grössere Unabhängigkeit von Fürsorgeleistungen zu erreichen (vgl. VGr, 27. November
1998, VB.98.00337, E. 2). Zum andern sollen unterstützte Personen materiell
nicht besser gestellt sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne
Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben
(SKOS-Richtlinien, A.4).
Auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie werde im Anschluss an das Projekt "H"
Arbeitslosengelder beziehen können oder eine Arbeitsstelle finden, überzeugt
nicht. Zwar kann von der Auflage, eine preisgünstigere Unterkunft zu suchen aus
Verhältnismässigkeitsgründen abgesehen werden, wenn das Ende der
Fürsorgeabhängigkeit in naher Zukunft mit Sicherheit absehbar ist bzw. die
Unterstützte eine neue Arbeitsstelle antreten kann. Doch reicht dazu die vage Möglichkeit,
in Zukunft eine Stelle zu finden bzw. drittunterstützt zu werden, nicht aus.
Anders entscheiden hiesse, das der aufgezeigten sozialgesetzlichen Ordnung
zugrundeliegende Prinzip der Bedarfsdeckung bzw. Angemessenheit der Hilfe (vgl.
dazu SKOS, A.4) preiszugeben. Denn ein solches Vorgehen würde regelmässig dazu
führen, dass Leistungen gewährt würden, die das soziale Existenzminimum
übersteigen. Im Übrigen sind die Wohnkosten im Lichte von der in § 5 SHG
geforderten Ursachenbekämpfung und der Förderung der Selbsthilfe nach § 3 Abs. 2
SHG auch auf das zukünftig erzielbare Einkommen auszurichten, um die
Möglichkeit einer fortdauernden bzw. erneuten Fürsorgeabhängigkeit zu
verringern. Da die Beschwerdeführerin weder konkrete Angaben betreffend ihres Anspruchs
auf Arbeitslosengelder und deren Höhe darlegt noch die Zusicherung einer
künftigen Arbeitsstelle geltend macht, muss zum jetzigen Zeitpunkt davon
ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt einschliesslich einer
Wohnung mit einem monatlichen Mietpreis Fr. 1'170.- auch in naher Zukunft
nicht ohne öffentliche Unterstützung decken kann. Aus diesen Gründen erweist
sich die Weisung des Bezirksrats an die Beschwerdeführerin, sich um eine
Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- zu kümmern und diese
Bemühungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu belegen, als rechtmässig. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Entscheid des
Bezirksrats Y vom 8. Dezember 2004 zu bestätigen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei
ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer
reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 360.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung an …