{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00020_2005-04-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204946&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4a9531028747cb74b45cb5aadf31dafb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.04.2005  VB.2005.00020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.04.2005  VB.2005.00020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.04.2005  VB.2005.00020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Wirtschaftliche Hilfe; \u00fcberh\u00f6hte Wohnungskosten sowie eigenm\u00e4chtig vorgenommener Wohnungswechsel. Die Kosten f\u00fcr die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine g\u00fcnstigere Wohnung vermitteln l\u00e4sst, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird (E. 3.2). Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbed\u00fcftige Person eigenm\u00e4chtig und freiwillig eine f\u00fcr sie zumutbare Logis verl\u00e4sst, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu \u00fcbernehmen. Unter diesen Umst\u00e4nden handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungsk\u00fcrzung im Sinne von \u00a7 24 SHG. Eine F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde muss unter diesen Umst\u00e4nden den Unterst\u00fctzungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und er zuletzt bewohnten g\u00fcnstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erh\u00f6hen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenm\u00e4chtig vorgenommen hat (E. 3.2). Diese Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um \u00dcbernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten sind vorliegend erf\u00fcllt (E. 3.3.1).  Da \u00fcberdies die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin den f\u00fcrsorgebeh\u00f6rdlichen Richtsatz f\u00fcr Wohnkosten f\u00fcr eine Einzelperson pro Monat \u00fcbersteigen und keine stichhaltigen Gr\u00fcnde vorliegen, die gegen einen Umzug der Beschwerdef\u00fchrerin in eine g\u00fcnstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht an, sich nach einer g\u00fcnstigeren Unterkunft umzusehen und der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde monatlich Suchnachweise vorzulegen (E. 3.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:02", "Checksum": "18f90c5637642f28a11cdc6b60c7ea8f"}