I.
Am 25. Mai 2004 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich A die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Dachgeschosses des
Mehrfamilienhauses L-Strasse 01 in Zürich.
II.
Die hiergegen von C und E erhobenen Rekurse hiess die
Baurekurskommission I am 26. November 2004 gut und kassierte die
angefochtene Bewilligung; auf das Rechtsmittel einer weiteren Rekurrentin trat
sie gleichentags nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2005 liess der Bauherr A
dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids, soweit damit die
Baubewilligung aufgehoben und die Nebenfolgen zulasten des Beschwerdeführers
geregelt worden waren, sowie Wiederherstellung der Baubewilligung beantragen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten
Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am 3. Februar auf Abweisung,
die Bausektion am 8. Februar 2005 auf Gutheissung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerschaft liess am 23. bzw. 29. März 2005 Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide
der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Baurekurskommission hat die angefochtene Umbaubewilligung mit der Begründung
aufgehoben, das geplante Dach missachte die Gestaltungsanforderungen von § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).
Seine eigenwillige Form sei dem Quartier völlig fremd und die drei
Dachaufbauten von unterschiedlichem Format nähmen in ihrer Ausrichtung
keinerlei Bezug auf die darunter liegenden Fassaden. Diese würden von einer
klar strukturierten Befensterung geprägt, die weder von den drei Dachaufbauten
noch von den Dachflächenfenstern übernommen würden. Deren Ausrichtung wirke
willkürlich und unruhig und könne in Bezug auf das klar gegliederte Gebäude in
einer stark strukturierten Umgebung die geforderte befriedigende Einordnung
nicht erreichen. Denselben Eindruck erwecke die der L-Strasse zugewandte
Südwestfassade mit einer eingemitteten Veranda, die keinerlei Verbindung zu den
regelmässig dezentral angeordneten Fenstern und Balkonen der unteren Geschosse
erfahre. Insgesamt wirke die geplante Umbaute, wie wenn ein für sich allein
gestaltetes Dach auf ein unabhängig davon bestehendes Gebäude aufgesetzt würde,
was zu einem in sich nicht stimmigen Ergebnis führe. Die Beurteilung der
Vorinstanz, dieses Bauvorhaben als gestalterisch "knapp genügend" zu
bewilligen, erscheine deshalb als zu nachsichtig und sprenge den der Vorinstanz
zustehenden Beurteilungsspielraum.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das
Umbauobjekt in der Zone W2 gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich (BZO) stehe und deshalb der Ausbau des Dachgeschosses zulässig sei. Die
einheitliche Gebäudegruppe, zu der das Objekt gehöre, sei nicht unter Schutz
gestellt und der Ausbau des Dachgeschosses könnte nicht grundsätzlich abgelehnt
werden; andernfalls würde die Bau- und Zonenordnung unterlaufen, was nicht der
Sinn von § 238 PBG sei. Da die bisherige Dachneigung den Dachgeschossausbau
nicht zulasse, müsse vom bisherigen einheitlichen Erscheinungsbild abgewichen
werden, wie immer auch der Ausbau verwirklicht werde. Die gewählte Form eines
Zinnendachs sei aus dem Bestreben entstanden, das Dach nicht allzu stark zu
erhöhen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, eine solche Dachform als
quartierfremd abzulehnen; der zulässige Dachgeschossausbau erfordere zwingend
die Verwendung neuer Gestaltungselemente. Zudem sei die bauliche Umgebung, wenn
der massgebliche Perimeter erweitert werde, sehr heterogen. Auch die Erstellung
von Lukarnen könne nicht grundsätzlich verweigert werden, da sie zur
Realisierung der zonengemässen Baumöglichkeiten erforderlich seien. Die von der
Baurekurskommission geforderte Abstimmung von Dach- und Fassadengestaltung sei
nicht zwingend erforderlich; zudem seien die Fassaden zwar klar gegliedert,
jedoch nicht von strengen Symmetrien geprägt. Längsfassaden und Dachflächen
lägen in der Falllinie des Hangs und würden deshalb von der L-Strasse her nicht
als dominant wahrgenommen. Auch für die von der Vorinstanz bemängelte
Gestaltung der Südwestfassade liessen sich gute Gründe anführen. Insgesamt habe
die örtliche Baubehörde das Projekt zulässigerweise als befriedigend gestaltet
gewürdigt und die Baurekurskommission deshalb den Beurteilungsspielraum der
örtlichen Baubehörde missachtet.
2.2 Die
Baurekurskommission hat die zu § 238 Abs. 1 PBG entwickelte Praxis
grundsätzlich zutreffend dargestellt, sodass auf diese Ausführungen verwiesen
werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zu ergänzen
ist, dass die aus § 238 Abs. 1 PBG fliessenden Anforderungen nicht
allgemeingültig definiert werden können. Sie hangen im Einzelfall davon ab, wie
das Gebäude mit seiner Umgebung und der Landschaft zusammenspielt. Das als
Bezugspunkt dienende Orts‑ und Landschaftsbild kann unterschiedliche
Merkmale aufweisen, die je nach ihrer Eigenart ein Bauvorhaben strenger oder
milder zu beurteilen gebieten (RB 1982 Nr. 144 = BEZ 1983
Nr. 5; RB 1980 Nr. 122). § 238 Abs. 1 PBG erlaubt es
der Baubehörde in der Regel nicht, in einem Quartier eine einheitliche und
gleichgeschaltete Überbauung durchzusetzen (RB 1980 Nr. 120). Allerdings
kann die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungsmerkmal einer bestehenden Überbauung
sein und aus diesem Grund besondere Rücksicht auf die bestehenden Bauformen
verlangen (RB 1983 Nr. 99). Dabei braucht ein Quartier keine
besonderen architektonischen Qualitäten aufzuweisen; wie das Verwaltungsgericht
in verschiedenen Entscheiden erwogen hat (VGr, 29. Februar 1984, VB
146/1983; 9. Juli 1993, VB 1992.00129; 6. September 1995, VB.1995.00051),
können sich auch mittelmässige Bauten zu einem guten Quartierbild fügen, wenn
sie nach Lage, Kubatur, Materialien und dergleichen aufeinander abgestimmt
sind. Kommt die gute Gesamtwirkung auf diese Weise, und weniger durch die
Qualität der einzelnen Bauten zustande, so ist das Quartierbild durch einzelne
Veränderungen besonders gefährdet. Dabei will § 238 Abs. 1 PBG als
positive ästhetische Generalklausel nicht bloss die Verunstaltung des Stadt-
oder Quartierbilds verbieten, sondern verlangt positiv eine kubische und
architektonische Gestaltung, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute
selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4b). Indessen
folgt aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, dass ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der Bauverweigerung bestehen muss und diese nicht
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen darf. § 238 PBG erlaubt
es zwar grundsätzlich, sonst baurechtskonforme Bauten allein aufgrund ihrer
ungenügenden Einordnung in die bauliche Umgebung zu untersagen (RB 1979
Nr. 93 = ZBl 81/1980, S. 75 = ZR 78/1979 Nr. 99); die
verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs
verbietet es jedoch, durch die Anwendung der Gestaltungsbestimmungen die
zonengemässen Baumöglichkeiten für ein ganzes Geviert ausser Kraft zu setzen
(BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 346, 115 Ia 363 E. 3a, 377
E. 5).
Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der
allgemeinen Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender Kognition (§ 20 VRG)
hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher
Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Einordnungsentscheid
einer kommunalen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz diesen zu respektieren und darf
sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde
setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die
vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981
Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Das Verwaltungsgericht
seinerseits kann gemäss § 50 VRG lediglich rechtsverletzende
Ermessensfehler korrigieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).
2.3 Wie die
Vorinstanz aufgrund ihres Augenscheins unwidersprochen festgestellt hat, ist
die 1944 bewilligte Überbauung L-, M-, N-Strasse, zu der die streitbetroffene
Liegenschaft gehört, mit Ausnahme des Gebäudes N-Strasse 02 am nördlichen Rand
der Überbauung weit bis ins Detail in ihrem ursprünglichen, einheitlichen
Erscheinungsbild erhalten. Das Umbauobjekt selber befindet sich mitten in der
Überbauung und wird von der L-Strasse und auch von Norden her im Zusammenhang
mit den übrigen Bauten der Überbauung wahrgenommen. Die Baurekurskommission hat
deshalb zutreffend erwogen, dass die Einordnung des geplanten Umbaus an dieser
Überbauung gemessen werden muss; dass in einem weiteren Perimeter die bauliche
Umgebung andere Merkmale aufweist, ist unerheblich.
Die einzelnen Bauten der Überbauung L-, M-, N-Strasse weisen
je für sich allein keine besonderen architektonischen Merkmale auf. Dank ihrer
Anordnung und der weitgehend erhaltenen Einheitlichkeit verleihen sie jedoch
der Überbauung insgesamt eine gewisse Qualität, welche den Massstab abgibt für
Neu- oder Umbauten in diesem Umfeld. Wie die Baurekurskommission zutreffend
erkannt hat, bedeutet das nicht, dass die Veränderung der bestehenden Bauten
nicht zulässig ist, sondern nur, dass eine der baulichen Umgebung adäquate
gestalterische Leistung erbracht werden muss und dass deshalb höhere Anforderungen
zu stellen sind als in einem baulichen Umfeld, das keinerlei architektonische
Qualitäten erkennen lässt. Wenn sich die Bausektion unter diesen Umständen mit
einer knapp befriedigenden Dachgestaltung begnügt hat (Rekursantwort, Ziff. 6b),
so hat sie diesen Zusammenhang verkannt und beruht ihre Ermessensbetätigung auf
falscher Grundlage. Der Vorwurf, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in
den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen, ist deshalb
unbegründet.
Die Baurekurskommission hat die gestalterischen Mängel des
Bauvorhabens eingehend dargelegt; ihr Schluss, der Umbau wirke so, wie wenn ein
für sich allein gestaltetes Dach auf ein unabhängig davon bestehendes Gebäude
aufgesetzt würde, was zu einem in sich nicht stimmigen Ergebnis führe, beruht
auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände und ist
jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dass dies nicht bedeutet, dass durch die
Gestaltungsanforderungen die Bau- und Zonenordnung im fraglichen Gebiet
unterlaufen wird, zeigt der Ersatz der zur Überbauung gehörenden Liegenschaft N-Strasse
02 vor einigen Jahren.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten einschliesslich einer
Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), der überdies zu
Umtriebsentschädigungen von je Fr. 800.- an die an die Beschwerdegegnerin
1 und den Beschwerdegegner 2 (insgesamt Fr. 1'600.-; Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird zu Parteientschädigungen von je Fr. 800.- an die Beschwerdegegnerin
1 und den Beschwerdegegner 2 (insgesamt Fr. 1'600.-; Mehrwertsteuer
inbegriffen) verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5. Mitteilung
an …