{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00023_2005-06-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205200&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "376dcb9300eebde95e9e6e1b91b5fc04"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2005.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2005.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2005.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umbau eines Mehrfamilienhauses: mangelhafte Dachgestaltung Die einzelnen Bauten der \u00dcberbauung weisen je f\u00fcr sich allein keine besonderen architektonischen Merkmale auf. Dank ihrer Anordnung und der weitgehend erhaltenen Einheitlichkeit verleihen sie jedoch der \u00dcberbauung insgesamt eine gewisse Qualit\u00e4t, welche den Massstab abgibt f\u00fcr Neu- oder Umbauten in diesem Umfeld. Wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, bedeutet das nicht, dass die Ver\u00e4nderung der bestehenden Bauten nicht zul\u00e4ssig ist, sondern nur, dass eine der baulichen Umgebung ad\u00e4quate gestalterische Leistung erbracht werden muss und dass deshalb h\u00f6here Anforderungen zu stellen sind als in einem baulichen Umfeld, das keinerlei architektonische Qualit\u00e4ten erkennen l\u00e4sst. Wenn sich die Bausektion beim streitbetroffenen Umbauvorhaben unter diesen Umst\u00e4nden mit einer knapp befriedigenden Dachgestaltung begn\u00fcgt hat, so hat sie diesen Zusammenhang verkannt und beruht ihre Ermessensbet\u00e4tigung auf falscher Grundlage. Der Vorwurf, die Rekursinstanz habe unzul\u00e4ssigerweise in den Beurteilungsspielraum der \u00f6rtlichen Baubeh\u00f6rde eingegriffen, ist deshalb unbegr\u00fcndet. Die Baurekurskommission hat die gestalterischen M\u00e4ngel eingehend dargelegt; ihr Schluss, der Umbau wirke so, wie wenn ein f\u00fcr sich allein gestaltetes Dach auf ein unabh\u00e4ngig davon bestehendes Geb\u00e4ude aufgesetzt w\u00fcrde, was zu einem in sich nicht stimmigen Ergebnis f\u00fchre, beruht auf einer vertretbaren W\u00fcrdigung der massgebenden Sachumst\u00e4nde und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dies bedeutet nicht, dass durch die Gestaltungsanforderungen die Bau- und Zonenordnung im fraglichen Gebiet unterlaufen wird (E. 2.3). Abweisung (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:01:45", "Checksum": "dc51717f997cdd123307be367297ba47"}