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Geschäftsnummer: VB.2005.00026  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.08.2005 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Gestaltungsplan


Kantonaler Gestaltungsplan zum Ausbau eines Werkhofs; Beschwerdelegitimation. Der Regierungsrat ist zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, denn zum einen gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers über den im Rekursverfahren begrenzten Streitgegenstand hinaus (E. 1.1). Zum andern brachte der Beschwerdeführer nur öffentliche Interessen gegen den Gestaltungsplan vor und seine Grundstücke sind zu weit vom streitbetroffenen Gebiet entfernt. Er wird in der gegenwärtigen und künftigen Nutzung seiner Grundstücke durch den Ausbau des Werkhofs nicht beeinträchtigt (E 1.2). Abweisung.
 
Stichworte:
LEGITIMATION
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Am 26. Juli 2004 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan Werkhof X Unterhaltsbezirk 01 in X fest. Mit diesem Gestaltungsplan sollten zur betrieblichen Optimierung des bestehenden Werkhofs L Aus- und Neubauten ermöglicht werden. Das derzeit in der Landwirtschaftszone gelegene Areal bildet Teil eines länglichen, mit weiteren Bauten besetzten fingerförmigen Gebiets, das in die Moorlandschaft Pfäffikersee gemäss Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 5 gemäss Anhang 1 zur Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996, MLV) hineinragt. Dieses fingerförmig in die Moorlandschaft hineinragende überbaute Gebiet und damit auch das Werkhofareal liegen jedoch ausserhalb des Perimeters der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 (SchutzVO Pfäffikersee).

II.  

Gegen diese Festsetzung erhob A Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei entweder auf den Ausbau des Werkhofs zu verzichten oder das dahinter liegende Land sei aus der Seeschutzzone zu entlassen und der Einfamilienhauszone zuzuweisen. In einer ergänzenden Rekurseingabe verlangte er, das auf einem separaten Plan schraffierte Gebiet nördlich der M-Strasse sei der Bauzone zuzuteilen oder das schmale Baugebiet (ein näher bezeichneter Teil des fingerförmigen, überbauten Gebiets) sei der Seeschutzzone zuzuweisen. Der Regierungsrat trat am 1. Dezember 2004 auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 10. Januar 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine im Rekursverfahren gestellten Anträge. Am 31. Januar 2005 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Staatskanzlei für den Regierungsrat am 2. Februar 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Der Regierungsrat trat auf den Rekurs zum einen deshalb nicht ein, weil der Beschwerdeführer beantragt hatte, das nördlich des Werkhofareals gelegene Gebiet sei aus dem Perimeter der SchutzVO Pfäffikersee zu entlassen und einer Bauzone zuzuweisen bzw. alternativ dazu sei das schmale Baugebiet in den Perimeter der SchutzVO einzubeziehen. Der Regierungsrat verwies dabei auf den im Rekursverfahren begrenzten Streitgegenstand, der sich allein auf die Frage beschränke, ob der streitige Gestaltungsplan im Einklang mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen stehe.

Auf diese zutreffenden Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinandersetzt, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2 Auf den Antrag des Rekurrenten, wonach auf den Ausbau des Werkhofs zu verzichten sei, trat der Regierungsrat zum andern mangels Legitimation nicht ein. Nach Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Rekursberechtigung gemäss § 338a Abs. 1 PBG stellte der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 sei, welche rund 70 bis 100 m nördlich des Gestaltungsplangebiets lägen und von diesem durch die M-Strasse und die unmittelbar daran anstossenden Grundstücke getrennt würden. Ob bei dieser Distanz eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung bestehe, könne offen bleiben, da der Rekurrent gegen den Gestaltungsplan nur öffentliche Interessen geltend mache und keine qualifizierten eigenen Interessen verfolge. Sein Rekurs laufe auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus.

Auch auf diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden. Da die Grundstücke des Beschwerdeführers in der kantonalen Landwirtschaftszone liegen und nicht überbaut sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern der mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Ausbau des Werkhofs den Beschwerdeführer in der gegenwärtigen oder künftigen Nutzung seiner Grundstücke beeinträchtigen könnte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Argumentation in Frage stellen könnte. Im Gegenteil verstärkt er diese sogar mit dem Hinweis, dass er selber gar nie geltend gemacht habe, durch die Bauten des Kantons (gemeint ist der Werkhof) auf seinen Grundstücken unmittelbar beeinträchtigt zu werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

2.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu übernehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung der Art. 24 bis 24d RPG geltend gemacht wird.

5.    Mitteilung an …