I.
Am 26. Juli 2004 setzte die Baudirektion des Kantons
Zürich den kantonalen Gestaltungsplan Werkhof X Unterhaltsbezirk 01 in X fest.
Mit diesem Gestaltungsplan sollten zur betrieblichen Optimierung des
bestehenden Werkhofs L Aus- und Neubauten ermöglicht werden. Das derzeit in der
Landwirtschaftszone gelegene Areal bildet Teil eines länglichen, mit weiteren
Bauten besetzten fingerförmigen Gebiets, das in die Moorlandschaft Pfäffikersee
gemäss Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von
nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 5 gemäss Anhang 1 zur Moorlandschaftsverordnung
vom 1. Mai 1996, MLV) hineinragt. Dieses fingerförmig in die
Moorlandschaft hineinragende überbaute Gebiet und damit auch das Werkhofareal
liegen jedoch ausserhalb des Perimeters der Verordnung zum Schutz des
Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 (SchutzVO Pfäffikersee).
II.
Gegen diese Festsetzung erhob A Rekurs an den
Regierungsrat und beantragte, es sei entweder auf den Ausbau des Werkhofs zu
verzichten oder das dahinter liegende Land sei aus der Seeschutzzone zu
entlassen und der Einfamilienhauszone zuzuweisen. In einer ergänzenden
Rekurseingabe verlangte er, das auf einem separaten Plan schraffierte Gebiet
nördlich der M-Strasse sei der Bauzone zuzuteilen oder das schmale Baugebiet
(ein näher bezeichneter Teil des fingerförmigen, überbauten Gebiets) sei der
Seeschutzzone zuzuweisen. Der Regierungsrat trat am 1. Dezember 2004 auf
den Rekurs nicht ein.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 10. Januar 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine im
Rekursverfahren gestellten Anträge. Am 31. Januar 2005 beantragte die
Baudirektion die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die
Staatskanzlei für den Regierungsrat am 2. Februar 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der
Regierungsrat trat auf den Rekurs zum einen deshalb nicht ein, weil der Beschwerdeführer
beantragt hatte, das nördlich des Werkhofareals gelegene Gebiet sei aus dem Perimeter
der SchutzVO Pfäffikersee zu entlassen und einer Bauzone zuzuweisen bzw. alternativ
dazu sei das schmale Baugebiet in den Perimeter der SchutzVO einzubeziehen. Der
Regierungsrat verwies dabei auf den im Rekursverfahren begrenzten Streitgegenstand,
der sich allein auf die Frage beschränke, ob der streitige Gestaltungsplan im
Einklang mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen stehe.
Auf diese zutreffenden Erwägungen, mit denen sich der
Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinandersetzt, kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG).
1.2 Auf den
Antrag des Rekurrenten, wonach auf den Ausbau des Werkhofs zu verzichten sei,
trat der Regierungsrat zum andern mangels Legitimation nicht ein. Nach Darlegung
der allgemeinen Voraussetzungen für die Rekursberechtigung gemäss § 338a
Abs. 1 PBG stellte der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer
Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 sei, welche rund 70 bis 100 m
nördlich des Gestaltungsplangebiets lägen und von diesem durch die M-Strasse
und die unmittelbar daran anstossenden Grundstücke getrennt würden. Ob bei
dieser Distanz eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung bestehe, könne
offen bleiben, da der Rekurrent gegen den Gestaltungsplan nur öffentliche
Interessen geltend mache und keine qualifizierten eigenen Interessen verfolge.
Sein Rekurs laufe auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus.
Auch auf diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid kann verwiesen werden. Da die Grundstücke des Beschwerdeführers in
der kantonalen Landwirtschaftszone liegen und nicht überbaut sind, ist nicht
ersichtlich, inwiefern der mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Ausbau des
Werkhofs den Beschwerdeführer in der gegenwärtigen oder künftigen Nutzung
seiner Grundstücke beeinträchtigen könnte. Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Argumentation in Frage
stellen könnte. Im Gegenteil verstärkt er diese sogar mit dem Hinweis, dass er
selber gar nie geltend gemacht habe, durch die Bauten des Kantons (gemeint ist der
Werkhof) auf seinen Grundstücken unmittelbar beeinträchtigt zu werden.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu übernehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung der Art. 24 bis 24d RPG geltend gemacht wird.
5. Mitteilung
an …