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I. A. B, geboren 1921, trat am 23. Juli 2001 in die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik des Spitals Y ein. Im April 2002 stellte sie die Zahlungen der geschuldeten Taxen (Fr. 155.- pro Tag zuzüglich allfällige Zusatzleistungen wie Zimmerservice, Telefon, TV etc.) ein. Am 7. November 2002 ersuchte die Spitalverwaltung das Sozialamt X um subsidiäre Kostengutsprache für den weiteren Heimaufenthalt von B. Die Sozialbehörde X lehnte dieses Gesuch am 27. Januar 2003 ab, mit der Begründung, eine Kostengutsprache setze einen entsprechenden Antrag der bedürftigen Person voraus, welche zu diesem Zweck ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen habe; B habe bis anhin kein solches Gesuch gestellt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 19. März 2003 sprach C, Schwiegersohn von B, auf dem Sozialamt X vor und legte deren finanzielle Verhältnisse dar. Die Sozialbehörde nahm dies als Gesuch um Kostengutsprache entgegen und liess durch einen Rechtsberater abklären, ob sie zu Unterstützungsleistungen an B verpflichtet sei. Gestützt auf diese Abklärungen beschloss sie am 15. September 2003, B werde für die "Restkosten" in der geriatrischen Abteilung des Spitals Y Kostengutsprache erteilt (Ziffer 1). Desgleichen werde für die "Nebenkosten" Kostengutsprache erteilt (Ziffer 2). Vorbehalten bleibe eine Überprüfung der Unterstützungspflicht der Verwandten (Ziffer 3). Auch dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 2. Februar 2004 befasste sich die Sozialbehörde X erneut mit der Angelegenheit. Sie beschloss, die Restkosten für den Aufenthalt von B in der geriatrischen Abteilung des Spitals Y in der Höhe von ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- würden ab 19. März 2003 übernommen (Ziffer 1), zuzüglich der Krankenkassenprämie sowie eines Taschengeldes von Fr. 150.- pro Monat (Ziffer 2); für die restlichen Ausstände werde eine "Haftung" abgelehnt. II. Gegen den Beschluss vom 2. Februar 2004 rekurrierte das Spital Y am 11. März 2004 an den Bezirksrat Z. Es beantragte, die subsidiäre Kostengutsprache für B sei ab 7. November 2002 zu gewähren; eventuell sei die subsidiäre Kostengutsprache für die Zeit ab 19. März 2003 zu bewilligen und dabei seien die "nicht gedeckten Kosten" (d.h. ohne bestimmte materielle Begrenzung) zu übernehmen. Der Bezirksrat Z hiess das Rechtsmittel am 29. September 2004 gut und verpflichtete die Stadt X (über den Rekursantrag des Spitals hinaus), die Kosten für den Spitalaufenthalt von B ab April 2002 vollumfänglich zu übernehmen. III. Die Stadt X erhob am 17. Januar 2005 Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. September 2004 mit dem Antrag, denselben aufzuheben und stattdessen zu erkennen, dass sie für den Zeitraum vor dem 19. März 2003 keine Leistungen und für den Zeitraum ab 19. März 2003 Leistungen nur in dem Umfang zu erbringen habe, als die Heim- und Nebenkosten sowie die Krankenkassenbeiträge durch die anrechenbaren Einkünfte von B nachweislich nicht gedeckt werden konnten. Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Februar 2005 auf eine Vernehmlassung. Das Spital Y liess am 11. April 2005 beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogene B liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Der Bezirksrat hat die Rekurslegitimation des Spitals Y ohne Begründung bejaht. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dritte, welche Leistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, sind als nur mittelbar Betroffene in der Regel nicht legitimiert, einen den Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend Kostengutsprache anzufechten. Eine Rekurslegitimation von Krankenhäusern hinsichtlich Kostengutsprachen zugunsten von dort stationierten Patienten liesse sich – in Analogie zur Regelung im Sozialversicherungsrecht (vgl. zur dortigen Regelung Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 N. 2 in Verbindung mit Art. 29 N. 13 f. mit Hinweisen) – allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser gemäss § 41 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) zur Aufnahme von Patienten verpflichtet sind, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen. Ob die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik des Spitals Y überhaupt als "Krankenhaus" im Sinn von § 41 GesundheitsG zu qualifizieren sei und ob die Station gegebenenfalls zur Aufnahme von B verpflichtet war, steht jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht fest. Wäre die Rekurslegitimation des heutigen Beschwerdegegners zu verneinen, so wäre die Beschwerde der Stadt X schon aus diesem Grund gutzuheissen. Die Frage muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden. Wird nämlich mit der Vorinstanz die Aufnahmepflicht und damit die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners bejaht, so führt dies für Letzteren zu keinem günstigeren Ergebnis, weil die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch unter dieser Annahme gutzuheissen ist. 2. Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache; über deren Umfang hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (Abs. 3). Die Modalitäten einer Kostengutsprache werden in § 19 – 21 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) geregelt. Gemäss § 19 SHV verpflichtet sich die zuständige Sozialbehörde mit der Gutsprache, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können; der Gesuchsteller ist diesfalls verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (vgl. dazu jedoch RB 1999 Nr. 85); besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern bleiben vorbehalten (Abs. 3). Gemäss § 20 SHV sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (Abs. 1). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (Abs. 2). Bei Personen mit Wohnsitz im Kanton sind Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten gemäss § 21 Abs. 1 lit. b SHV innert drei Monaten nach Eintritt in das Spital zu stellen. 3. 3.1 Der eine Kostengutsprache verweigernde Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Januar 2003 ging auf ein Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 zurück, worin dieser um subsidiäre Kostengutsprache für den weiteren Heimaufenthalt von B ersucht hatte. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdegegner als Gesuchsteller (und nicht B) eröffnet. Da der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat, ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Sodann ist auch der Beschluss der Sozialbehörde X vom 15. September 2003, womit B Kostengutsprache für die Restkosten in der geriatrischen Abteilung des Spitals Y sowie für die Nebenkosten erteilt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich für die Restkosten in der geriatrischen Abteilung des Spitals Y und für die Nebenkosten aufzukommen, was sie denn auch nicht bestreitet. Zwar wird in diesem Beschluss nicht ausdrücklich festgehalten, ab welchem Zeitpunkt die Kostengutsprache erteilt wird. Doch lässt sich der Begründung entnehmen, dass als Gesuch die Vorsprache des Schwiegersohns von B auf dem Sozialamt betrachtet wurde; die am 19. März 2003 erfolgte. Daraus ist abzuleiten, dass mit dem Beschluss vom 15. September 2003 ab 19. März 2003 Kostengutsprache erteilt wurde. Im Beschluss vom 15. September 2003 fehlte es zudem an einer oberen Begrenzung der Kostengutsprache. Die Erwägungen der Sozialbehörde beziehen sich zwar auf den Monat März 2003, doch wurde die Kostengutsprache ohne materielle Obergrenze erteilt. Sie schliesst deshalb später entstehende, allenfalls höhere Fehlbeträge, als sie im Monat März vorgelegen haben, mit ein. Damit bestand – vor dem Erlass des mit Rekurs vom 11. März 2004 angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde X vom 2. Februar 2004 – folgende Rechtslage: In einer ersten Phase wurde eine Kostengutsprache abgelehnt (Beschluss vom 27. Januar 2003). Am 15. September 2003 erteilte die Sozialbehörde X dann aber eine (betraglich nicht begrenzte) Kostengutsprache für die Restkosten des Spitalaufenthalts von B zuzüglich Nebenkosten ab 19. März 2003. 3.2 Mit dem vorliegend zu beurteilenden Beschluss vom 2. Februar 2004 begrenzte die Sozialbehörde die am 15. September 2003 vorerst unbegrenzt zugesprochenen Kostengutsprache betragsmässig, indem sie die zu übernehmenden Restkosten mit ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- und das Taschengeld mit Fr. 150.- beziffert hat. Es fragt sich, ob damit eine materielle Änderung gegenüber dem Beschluss vom 15. September 2003 erfolgt ist. Dies ist – auch wenn die Dispositive der Beschlüsse unterschiedlich lauten – zu verneinen. Offenbar strebte die Beschwerdeführerin mit dem Beschluss vom 2. Februar 2004 an, den von ihr berechneten Fehlbetrag (in der Höhe von ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.-) zu nennen. Was die betragliche Begrenzung des Taschengeldes betrifft, ist insoweit eine materielle Änderung gegenüber dem Beschluss vom 15. September 2003 nicht anzunehmen, als der frühere Beschluss sich zum Taschengeld gar nicht äusserte. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch in ihrer Beschwerde nicht vor, es sei mit dem Beschluss vom 2. Februar 2004 eine darauf abzielende inhaltliche Korrektur des Beschlusses vom 15. September 2003 angestrebt worden. Der Beschluss vom 2. Februar 2004 ist deshalb so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin damit verhindern wollte, für die Zeit vor dem 19. März 2003 Kosten übernehmen zu müssen. Da die vorhergehenden Beschlüsse vom 27. Januar 2003 und 15. September 2003 wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen und durch den hier in Frage stehenden Beschluss materiell nicht geändert worden sind, ist einzig noch darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschluss zu einer Kostengutsprache auch für die Zeit vor dem 19. März 2003 verpflichtet werden könne. 4. Der Bezirksrat hat eine Kostenübernahme für die Zeit vor dem 19. März 2003 mit der Begründung bejaht, es wäre gemäss § 22 SHG Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, nach Erhalt des Gesuches vom 7. November 2002 die Vormundschaftsbehörde auf die Situation von B aufmerksam zu machen; die subsidiäre Kostengutsprache hätte im November 2002 bewilligt werden müssen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 27. Januar 2003 ein Anspruch auf Kostengutsprache für B jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt zu verneinen, in welchem ein neues Kostengutsprachegesuch gestellt wurde. Das geschah wie erwähnt erst am 19. März 2003, als der Schwiegersohn von B ein solches Gesuch stellte. Daran vermag der Umstand, dass die Sozialbehörde die Vormundschaftsbehörde damals nicht benachrichtigt hat, entgegen der Auffassung des Bezirksrats nichts zu ändern. Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass gestützt auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 allenfalls Anlass bestanden hätte, die Vormundschaftsbehörde zu informieren. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass sich das Gesuch lediglich darauf beschränkte, die finanziellen Schwierigkeiten darzulegen, ohne zusätzliche Hinweise auf den gesundheitlichen Zustand von B zu geben. Zudem hat der Beschwerdegegner, nachdem sein Gesuch um Kostengutsprache am 27. Januar 2003 abgelehnt worden war, weder ein Rechtsmittel ergriffen noch selbst mit der Vormundschaftsbehörde Kontakt aufgenommen. Es geht deshalb nicht an, aus dem Verhalten der Sozialbehörde (dem Umstand, dass sie damals die Vormundschaftsbehörde nicht benachrichtigt hat) abzuleiten, sie habe – in "haftpflichtrechtlicher" oder sonstiger Hinsicht – für die nicht gedeckten Kosten bezüglich des Spitalaufenthalts der Mitbeteiligten vor dem 19. März 2003 einzustehen. Der Beschwerdegegner hat es selber zu vertreten, dass er gegen die Ablehnung seines Gesuches vom 7. November 2002 kein Rechtsmittel eingereicht hat. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass ab 19. März 2003 Leistungen nur soweit zu erbringen seien, als die Kosten durch die anrechenbaren Einkünfte "nachweislich nicht gedeckt werden konnten". Sollte dieser Antrag dahin zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin mehr als die Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 2. Februar 2004 anstrebt, so würde damit der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise erweitert. Denn in jenem Beschluss finden sich in dieser Hinsicht weder Ausführungen noch verbindliche Festlegungen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aber offensichtlich so zu verstehen, dass sie eine Bestätigung ihres Beschlusses vom 2. Februar 2004 anstrebt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, sie beantrage eine Änderung ihres eigenen Beschlusses. 6. Demnach ist Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 29. September 2004 aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem eine Parteientschädigung als unterliegender Partei von vornherein nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. September 2004 wird aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Mitteilung an … |