{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.06.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00027_23-06-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205191&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05ce14d29db6c8b537edd77343c01794"}, "Num": [" VB.2005.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.23.0  VB.2005.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.23.0  VB.2005.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.23.0  VB.2005.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Kostengutsprache von Spitalaufenthaltskosten; Frage der zeitlichen Begrenzung; Rekurslegitimation des Spitals (Beschwerdegegner) fraglich. Dritte, welche Leistungen gegen\u00fcber Sozialhilfeempf\u00e4ngern erbringen, sind als nur mittelbar Betroffene in der Regel nicht legitimiert, einen den Entscheid der Sozialhilfebeh\u00f6rde betreffend Kostengutsprache anzufechten. Eine Rekurslegitimation von Krankenh\u00e4usern hinsichtlich Kostengutsprachen zugunsten von dort stationierten Patienten liesse sich allenfalls daraus ableiten, dass Krankenh\u00e4user zur Aufnahme von Patienten verpflichtet sind, die dringend eine Krankenhausbehandlung ben\u00f6tigen. Vorliegend ist jedoch fraglich, ob die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik \u00fcberhaupt als \"Krankenhaus\" im Sinn von \u00a7 41 GesundheitsG zu qualifizieren ist. Die Frage muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden (E. 1.2). Vor dem Erlass des mit Rekurs angefochtenen Beschlusses der Sozialbeh\u00f6rde vom 2. Februar 2004 bestand folgende Rechtslage: In einer ersten Phase wurde eine am 7. November 2002 vom Spital beantragte Kostengutsprache abgelehnt (Beschluss vom 27. Januar 2003). Am 15. September 2003 erteilte die Sozialbeh\u00f6rde dann auf Gesuch des Schwiegersohns von B. eine Kostengutsprache f\u00fcr die Restkosten des Spitalaufenthalts von B. ab 19. M\u00e4rz 2003. Da die vorhergehenden Beschl\u00fcsse vom 27. Januar 2003 und 15. September 2003 in Rechtskraft erwachsen und durch den hier in Frage stehenden Beschluss materiell nicht ge\u00e4ndert worden sind, ist einzig dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Beschwerdef\u00fchrerin entgegen ihrem Beschluss zu einer Kostengutsprache auch f\u00fcr die Zeit vor dem 19. M\u00e4rz 2003 verpflichtet werden k\u00f6nne (E. 3.2). Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass gest\u00fctzt auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 allenfalls Anlass bestanden h\u00e4tte, die Vormundschaftsbeh\u00f6rde zu informieren. Es geht aber nicht an, aus dem Verhalten der Sozialbeh\u00f6rde (dem Umstand, dass sie damals die Vormundschaftsbeh\u00f6rde nicht benachrichtigt hat) abzuleiten, sie habe f\u00fcr die nicht gedeckten Kosten bez\u00fcglich des Spitalaufenthalts der B. vor dem 19. M\u00e4rz 2003 einzustehen. Der Beschwerdegegner hat es selber zu vertreten, dass er gegen die Ablehnung seines Gesuches vom 7. November 2002 kein Rechtsmittel ergriffen hat (E. 4).\rGutheissung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:53", "Checksum": "7424c5ab29e8627cf330a3e540755982"}