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Geschäftsnummer: VB.2005.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.11.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Quartierplan (Ein Grundeigentümer wehrt sich gegen die Festsetzung eines amtlichen Quartierplans in einer Gemeinde in der Umgebung des Flughafens, weil die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die mit der Festsetzung verbundenen Erschliessungsmassnahmen nicht erfüllt seien.) Rechtsgrundlagen. Die Zulässigkeit des Quartierplans ist danach zu beurteilen, ob dieser zur Erschliessung einer nicht erschlossenen Bauzone führt und ob der Fluglärm die Planungswerte überschreitet oder nicht (E. 1.1). Es widerspricht der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, wenn die Gemeinde diese Fragen nicht selber prüft, weil sie davon ausgeht, diese Beurteilung könne angesichts der Komplexität nur die Baudirektion als übergeordnete Aufsichtsbehörde vornehmen (E. 1.2). Auf eine Rückweisung ist zu verzichten, weil inzwischen die lärmrechtliche Beurteilung vorliegt und die Parteien dazu Stellung nehmen konnten (E. 1.3). Die Planungswerte sind h e u t e eingehalten (E. 2.1). Die z u k ü n f t i g e Lärmentwicklung ist ungewiss. Dies genügt nicht, um generell alle Erschliessungsmassnahmen in der Umgebung des Flughafens zu verbieten. Dafür müssten die Änderungen der Verhältnisse mit hinreichender Gewissheit bevorstehen, was vorliegend nicht zutrifft (E. 2.2). Abweisung und Neuregelung der Nebenfolgen im Rekursverfahren (E. 3).
 
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
FLUGHAFEN
FLUGLÄRM
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
PLANUNGSWERT
QUARTIERPLAN
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
Art. 30 LSV
Art. 36 Abs. II LSV
§ 130 Abs. I PBG
Art. 24 Abs. II USG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 79 S. 182
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 setzte der Gemeinderat Eglisau den amtlichen Quartierplan Nr. 9 „Lee“ fest. Dieser erstreckt sich im Norden der Gemeinde über ein rund 300 m langes, zwei Bautiefen umfassendes Gebiet, welches hauptsächlich zwischen der Wilerstrasse und der parallel dazu verlaufenden Leestrasse liegt. Die Grundstücke entlang der Wilerstrasse sind mehrheitlich überbaut, während die zweite Bautiefe entlang der Leestrasse weitgehend nicht überbaut ist. Das Quartierplangebiet liegt teilweise in den Wohnzonen W1 und W2C (beide Empfindlichkeitsstufe II) sowie in der Kernzone KC (Empfindlichkeitsstufe III); nördlich der Leestrasse schliesst die kantonale Landwirtschaftszone an.

II.  

Gegen diese Festsetzung erhob A als Eigentümer des im Quartierplangebiet gelegenen Grundstückes Kat.-Nr. 01 Rekurs. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung machte er geltend, infolge des vom Flughafen Zürich ausgehenden Lärms würden die Planungswerte überschritten, und es sei abzuwarten, ob die aufgrund des neuen Betriebskonzepts zu ermittelnden Fluglärmkurven ebenso zu einer Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte führen würden.

Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs am 25. November 2004 ab. Sie erwog, dass es angesichts der bestehenden grossen Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich und zur sinnvollen Koordination angezeigt sei, dass nicht die Gemeinde darüber entscheide, ob die Fluglärmbelastung dem Vollzug des Quartierplanes entgegenstehe. Diese Frage werde vielmehr der Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung prüfen müssen.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 18. Januar 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die Baurekurskommission IV beantragte am 24. Februar 2005 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Eglisau liess sich am 30. März 2005 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Auf Einladung des Verwaltungsgerichtes hin genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich den Quartierplan am 3. Oktober 2005, nahm jedoch den dritten Abschnitt in Kapitel „neue Anmerkungen, Bereinigung der Anmerkungen“ auf Seite 3 im Anhang 2 des Technischen Berichtes von der Genehmigung aus.

Der Gemeinderat Eglisau schloss sich in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2005 der Verfügung der Baudirektion an und verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Genehmigungsverfügung am 25. November 2005 im ablehnenden Sinn und hielt an seiner Beschwerde fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) einer weniger lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können. Diese Bestimmung wird von Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dahingehend präzisiert, dass nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden dürfen, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Daraus wird klar, dass es in Art. 24 Abs. 2 USG in erster Linie darum geht, dass bei einer Überschreitung der Planungswerte keine zusätzliche Erschliessung erlaubt ist (vgl. Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 24 N. 29).

Unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten hängt die Zulässigkeit des vorliegend strittigen Quartierplans demnach davon ab, ob dieser im konkreten Fall zur Erschliessung einer nicht erschlossenen Bauzone führt und ob der vom Flughafen Zürich ausgehende Lärm im fraglichen Gebiet die Planungswerte überschreitet. Bei Bejahung beider Fragen wäre weiter zu prüfen, ob die Überschreitung allenfalls nur einen kleinen Teil der Bauzone betrifft, so dass die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 Satz 2 LSV eine Ausnahme vom Erschliessungsverbot gewähren kann.

1.2 Der Beschwerdegegner hat diese für die Zulässigkeit des Quartierplanes entscheidwesentlichen Fragen überhaupt nicht geprüft in der Meinung, diese Beurteilung könne angesichts der komplexen und überkommunalen Fluglärmproblematik koordiniert nur von der kantonalen Genehmigungsbehörde vorgenommen werden.

Dieses Vorgehen widerspricht der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Die Quartierpläne im amtlichen Verfahren werden vom Gemeinderat aufgestellt (§ 130 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Dabei sind sämtliche massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu beachten. Die Genehmigung durch die Baudirektion bzw. der Regierungsrat erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses (§ 159 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 PBG). Diese gesetzliche Ordnung ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht einzelfallweise ausgeschaltet werden. Jedenfalls wird von keiner Seite vorgebracht, die genannten Bestimmungen widersprächen dem übergeordneten Recht und seien deshalb nicht anzuwenden. Die Baurekurskommission IV rechtfertigt das Vorgehen einzig damit, dass dieses sinnvoll sei, nachdem der Beschwerdegegner die Sistierung des Quartierplans entgegen der Empfehlung der Baudirektion abgelehnt habe. Diese Argumentation überzeugt nicht. Eine Behörde darf sich nicht, nur weil es sinnvoll erscheinen mag, einer ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe entledigen und diese einer anderen – wenn auch übergeordneten Behörde – überlassen.

Der Gemeinderat hätte daher die lärmrechtliche Beurteilung vornehmen müssen. Bei diesbezüglichen Unsicherheiten hätte er bei der Baudirektion um eine neuerliche Vorprüfung, welche den seit der Vorprüfung im Jahre 2001 eingetretenen Veränderungen Rechnung getragen hätte, ersuchen können.

1.3 Da die lärmrechtliche Beurteilung von Seiten der Baudirektion inzwischen vorliegt, sich die Parteien dazu auch äussern konnten und da sich keine Ermessensfragen stellen, kann das Verwaltungsgericht trotz des Verfahrensfehlers auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichten (vgl. § 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Für weitere Fälle bleibt jedoch vorbehalten, dass ein Quartierplan, bei welchem entscheidwesentliche Fragen unter Hinweis auf das Genehmigungsverfahren ausgeklammert wurden, zur eigenständigen Beurteilung an die Quartierplanbehörde zurückgewiesen wird.

2.  

2.1 Massgebend sind im Gebiet des Quartierplans „Lee“ die Planungswerte der ES II von 57 dB tagsüber, von 50 dB zwischen 22 und 23 Uhr bzw. von 47 dB zwischen 23 und 24 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr und der ES III von 60 dB tagsüber, von 50 dB zwischen 22 und 24 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr (LSV Anhang 5, Ziff. 221 und 222). Es ist vorab umstritten, ob der vom Flughafen Zürich ausgehende bzw. zu erwartende Fluglärm diese Planungswerte einhält. Gemäss den Lärmkurven der UVP Dock Midfield (Schallschutzkonzept 98), auf welche der Beschwerdeführer abstellen möchte, werden die massgebenden Planungswerte in der ersten Nachtstunde von 22 bis 23 Uhr um 5 dB überschritten; in der übrigen Zeit werden sie eingehalten. Nach den Lärmkurven des vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Vorläufigen Betriebsreglementes (VBR 2005), welches die Baudirektion für massgebend erachtet, können die Planungswerte vollständig eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer scheint zu anerkennen, dass die heute bestehende Fluglärmbelastung im Quartierplangebiet vom derzeit massgebenden VBR 2005 bestimmt wird und dass demnach heute die Planungswerte eingehalten werden können. Strittig ist jedoch, ob eine künftige Betriebsänderung zu einer vermehrten Lärmbelastung und damit zu einer Überschreitung der Planungswerte führt. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen hat die Vollzugbehörde gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV auch künftige Änderungen zu berücksichtigen. Zu beachten sind namentlich Änderungen der Immissionen wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt sind (lit. a).

2.2 Nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Medienmitteilung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) geht das VBR 2005 auf das Ende 2003 eingereichte Gesuch der Flughafen Zürich AG (Unique) zurück, welches die verschiedenen primär aufgrund der deutschen Verordnung notwendigen provisorischen Änderungen seit Oktober 2001 zusammenfasste. Das VBR 2005 soll so lange Gültigkeit haben, bis nach Abschluss des im Jahr 2004 wieder angestossenen Koordinationsprozesses für den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ein definitives Betriebsreglement erlassen werden kann. Wie der Betrieb des Flughafens Zürich langfristig aussehen soll, wird bis Ende 2007 definiert sein. Darin werden auch die Ergebnisse der Gespräche über eine ausgewogene Verteilung der An- und Abflüge zwischen den Verkehrsministern der Schweiz und Deutschland einfliessen. Demgemäss erscheint die künftige Lärmentwicklung um den Flughafen Zürich heute äusserst ungewiss. Das ausstehende definitive Betriebsreglement, welches Grundlage für ein neues Schallschutzkonzept bilden wird, ist völlig offen. Im Rahmen des neuen SIL-Prozesses sollen alle technisch möglichen Betriebsvarianten zur Sprache kommen (Adrian Walpen, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, Zürich 2005, S. 14 ff., 204 f.).

Diese Ungewissheit allein genügt indessen nicht, um generell alle Erschliessungsmassnahmen in der näheren und weiteren Umgebung des Flughafens gestützt auf Art. 24 Abs. 2 USG zu verbieten. Der blosse Umstand, dass irgendeine künftige Betriebsvariante nicht auszuschliessen ist, macht diese noch keineswegs beachtlich. Angesichts der einschneidenden Folgen eines Erschliessungsverbotes muss vielmehr verlangt werden, dass eine bevorstehende Änderung der Lärmbelastung einigermassen konkretisiert ist und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden wird. Art. 36 Abs. 2 LSV verlangt zwar nicht zwingend bereits das Vorliegen einer Bewilligung oder einer öffentlichen Auflage, sondern zählt diese Möglichkeiten nur mit dem Zusatz „insbesondere“ illustrierend auf. Nach dem Sinn der Bestimmung muss die Änderung aber dennoch mit einer hinreichenden Gewissheit bevorstehen (vgl. Wolf, Art. 24 N. 18 und 22 N. 20; Walpen, S. 287; vgl. auch die Rechtsprechung zur planungsrechtlichen Baureife, RB 1994 Nr. 81). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Aus diesem Grunde kommt es entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob das Schallschutzkonzept 1998 als denkbare Betriebsvariante heute noch im Spiel ist oder ob diese Variante infolge der nächtlichen Sperrzeiten gemäss der deutschen Verordnung ganz weggefallen ist. Ob und inwieweit die kantonale Fachstelle Lärmschutz bei der Beurteilung von Baugesuchen und raumplanerischen Vorhaben neben dem VBR 2005 jeweils auch das Schallschutzkonzept 1998 berücksichtigt, braucht ebenfalls nicht weiter untersucht zu werden.

Da sich der Quartierplan „Lee“ damit im Ergebnis als rechtens erweist, ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

2.3 Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob das fragliche Quartierplangebiet im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG praktisch vollständig erschlossen ist und ob allenfalls eine Ausnahme gemäss Art. 30 Satz 2 LSV gewährt werden könnte.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer, welcher trotz zwischenzeitlicher Genehmigung des Quartierplanes an seiner Beschwerde festgehalten hat, für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Für das Rekursverfahren rechtfertigt sich hingegen eine andere Regelung, da im damaligen Zeitpunkt das VBR 2005 noch nicht erlassen war und der Beschwerdegegner das Rekursverfahren dadurch mitverursacht hat, dass er entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auf eine Beurteilung der lärmrechtlichen Fragen verzichtet hat. Disp.-Ziff. II des Rekursentscheides ist demnach dahingehend zu ändern, dass die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.

Dieses Prozessergebnis rechtfertigt gesamthaft keine Parteientschädigungen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Insofern ist Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides, wonach der Beschwerdeführer hätte Fr. 800.- an den Beschwerdegegner bezahlen müssen, aufzuheben.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens über Fr. 2'358.- werden dem Beschwerdegegner zulasten der Quartierplanrechnung auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demgemäss wird Disp. Ziff. III des Rekursentscheides aufgehoben.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an …