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Geschäftsnummer: VB.2005.00036  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Leistungskürzung infolge Weigerung jedes Arbeitsangebot anzunehmen:

Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Bei Missachtung dieser Weisung kann die wirtschaftliche Leistung gekürzt werden (E.3.1). Die formellen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung sind erfüllt (E.3.2). Die Weisung, jede ihm angebotene Arbeit anzunehmen, ist zumutbar (E.3.3). Zu prüfen ist, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Die Streichung von situationsbedingten Leistungen und des Grundbedarfs II erweist sich als verhältnismässig (E.3.4.1). Hingegen erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % im vorliegenden Fall als unverhältnismässig (E.3.4.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
GRUNDBEDARF II
LEISTUNGSKÜRZUNG
SOZIALHILFE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A ist gelernter Autolackierer und wurde nach diversen Anstellungen in diesem Beruf arbeitslos. Nachdem sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung erloschen war, beschloss die Sozialbehörde X am 13. März 2000, ihn ab 1. Februar 2000 wirtschaftlich zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1). Dieser Unterstützungsanspruch belief sich zuletzt auf Fr. 2'081.35 (Grundbedarf I: Fr. 1'030.-; Grundbedarf II: Fr. 46.-; Wohnungsmiete: Fr. 847.-; obligatorische Krankenkasse: Fr. 150.45; Versicherung gemäss VVG: Fr. 7.90). Die Sozialbehörde beschloss ebenfalls, dass sich A intensiv um eine Anstellung bemühen müsse. Er sei dabei verpflichtet, jede ihm angebotene Arbeit – auch ausserhalb der bisherigen Tätigkeiten – sofort anzunehmen (Disp.-Ziff. 2). Er werde angewiesen, diese Auflagen vollumfänglich zu erfüllen. Das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane führe zwangsläufig zu Kürzungen im Rahmen der SKOS-Richtlinien (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002) (Disp.-Ziff. 3).

Mit der Begründung, dass A Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane bzw. von beauftragten Dritten trotz mehrerer mündlichen und schriftlichen Mahnungen sowie Androhungen von Sanktionen seitens des Sozialamts nicht eingehalten habe, beschloss die Sozialbehörde X am 4. Oktober 2004, ihm den Grundbedarf I um 15 % zu kürzen und den Grundbedarf II zu streichen und zwar vorläufig für die Dauer von sechs Monaten. Ebenfalls strich sie ihm die Versicherung gemäss VVG (Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde er angewiesen, die Auflage, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Stelle anzunehmen, vollumfänglich zu erfüllen (Disp.-Ziff. 2).

II.  

Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anmeldung beim "Stellennetz". Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 19. Januar 2005 ohne Kostenfolge ab.

III.  

A gelangte am 20. Januar 2005 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seine vor Bezirksrat gestellten Anträge.

Der Bezirksrat Y und die Gemeinde X beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In der Hauptsache wehrt er sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs I, die Streichung des Grundbedarfs II und der Versicherung gemäss VVG in der Höhe von insgesamt Fr. 208.40 monatlich. Da die Kürzung für vorläufig sechs Monate erfolgt, beträgt der Streitwert Fr. 1'250.40, weshalb vorliegend die Einzelrichterin zuständig ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Sozialbehörde ihn bei der Organisation "Stellennetz" anmelden solle, ab. Hierzu ist zu bemerken, dass Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86). Da die Anmeldung zur Organisation "Stellennetz" nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war, hätte der Bezirksrat darauf gar nicht eintreten dürfen, weshalb die gegen den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksrats erhobene Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene Person vorgängig klar informiert und verwarnt worden war, sodass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von situationsbedingten Leistungen; das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei diese Massnahme jeweils nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden kann; die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % für die Dauer von bis zu sechs Monaten, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden oder wiederholten Fällen). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes können diese Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden  (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 13. März 2000 die Weisung erteilt, sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen und jede ihm angebotene Arbeit sofort anzunehmen. Bei Verletzung dieser Weisung habe er mit einer Kürzung seines Unterstützungsanspruchs zu rechnen. Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG erfüllt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf II von Februar bis Mai 2001 schon einmal gestrichen. Am 4. August 2004 drohte ihm das Sozialamt erneut die Kürzung der Unterstützungsleistungen an, sofern er sich nicht für das Einsatzprogramm bei der Stiftung B anmelde und dort einen Termin für ein Aufnahmegespräch wahrnehme. Am 10. August 2004 forderte das Sozialamt den Beschwerdeführer nochmals auf, seine Anmeldung für das Einsatzprogramm vorbeizubringen, ansonsten ihm der Grundbedarf II umgehend gestrichen werde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Am 26. August 2004 fand zwischen Frau C von der Stiftung B und dem Beschwerdeführer ein Aufnahmegespräch statt. An diesem Gespräch zeigte er Interesse an einem Einsatz in einem Brockenhaus und lehnte den Einsatz in einer Küche ab. Der Einsatz im Brockenhaus kam in der Folge nicht zu Stande. Am 17. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich beim Leiter der Gärtnerei der Psychiatrischen Universitätsklinik D für eine Arbeitsstelle vorzustellen, bei welcher er Traktoren mechanisch reparieren und deren Service durchführen sollte. Auch dieses Stellenangebot lehnte er am 20. September 2004 ab.

3.3 Die Weisung, jede ihm angebotene Arbeit anzunehmen, ist zumutbar, sofern es sich bei den angebotenen Arbeitseinsätzen selbst um zumutbare Arbeiten handelt. Sowohl bei der Küchenarbeit als auch beim Angebot der Klinik D handelte es sich um zumutbare Arbeitseinsätze. Mit dem Einwand, dass sich der Beschwerdeführer vorgenommen hatte, seit seinem Militärdienst nie mehr in einer Küche zu arbeiten, hat er in keiner Weise dargetan, weshalb es sich beim Arbeitseinsatz in der Küche um eine unzumutbare Arbeit handelt. Das Gleiche gilt auch für das Angebot der Klinik D: Die vom Beschwerdeführer verlangten Reparaturarbeiten waren zumutbar. Entgegen seiner Befürchtung hätte er keine Pflegeaufgaben übernehmen müssen.

Dem Beschwerdeführer war ebenfalls bewusst, dass er mit einer Kürzung seiner Unterstützungsbeiträge rechnen musste. Zwar liegt der Beschluss der Sozialbehörde vom 13. März 2000 schon über vier Jahre zurück. Aber aufgrund der Schreiben vom 4. und 10. August 2004 war ihm wieder in Erinnerung gerufen worden, dass er bei Missachtung von Weisungen jederzeit mit einer Kürzung seiner Unterstützungsleistungen zu rechnen hat.

Schliesslich hat es der Beschwerdeführer durch die Annahme des nächsten Arbeitsangebots jederzeit in der Hand, dass die Sozialbehörde die Kürzung rückgängig macht.

3.4 Genauer zu prüfen ist jedoch, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der gesamten per­sönlichen und sachlichen Umstände angemessen und zudem geeignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen oder allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen (VGr, 4. Juni 2002, VB.2002.00102, E. 5a).

3.4.1 Nicht zu beanstanden ist die Streichung der Beiträge an die Versicherung gemäss VVG. Es handelt sich dabei um situationsbedingte Leistungen, bei deren Ausrichtung der Sozialbehörde ohnehin ein grosses Ermessen zusteht. Ebenfalls erweist sich die Streichung des Grundbedarfs II für sechs Monate als verhältnismässig. Diese Massnahme erhöht den Druck auf den Beschwerdeführer, endlich ein Arbeitsangebot anzunehmen, und ist damit geeignet, die Anordnung der Sozialbehörde durchzusetzen. Ausserdem musste der Beschwerdeführer aufgrund der Schreiben vom 4. und 10. August 2004 damit rechnen, dass die Sozialbehörde bei einem unkooperativen Verhalten eine Streichung des Grundbedarfs II in Erwägung zieht.

3.4.2 Hingegen erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % als unverhältnismässig. Dieser entspricht dem Minimum, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass man mit dem Beschwerdeführer während mehreren Jahren eher nachsichtig umging. Ab 1. April 2004 begann die Sozialbehörde die Anforderungen an den Beschwerdeführer markant zu erhöhen. In der Folge wurde ihm mit Schreiben vom 4. und 10. August 2004 nach langer Zeit wieder einmal eine Kürzung der Unterstützungsleistungen angedroht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer zwei Arbeitsangebote ausgeschlagen hatte, musste er mit einer Umsetzung der angedrohten Leistungskürzung rechnen. Beim Umfang der Leistungskürzung ist jedoch zu berücksichtigen, dass das zweimalige Ausschlagen eines Arbeitsangebots im vorliegenden konkreten Fall noch nicht die Intensität einer groben Pflichtverletzung erreicht. Einerseits ging man in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer eher nachsichtig um, andererseits erweckte die Sozialbehörde mit ihrem Schreiben vom 10. August 2004 den Eindruck, dass der Beschwerdeführer, falls es zu einer Leistungskürzung komme, nur mit der Streichung des Grundbedarfs II zu rechnen habe. Damit erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber darauf aufmerksam zu machen, dass er, sollte er – nachdem ihm nun der Grundbedarf II gestrichen wurde – weiterhin die ihm angebotenen Arbeitsstellen ablehnen, seine Pflichten grob verletzt, was es der Sozialbehörde erlauben würde, bei der Überprüfung der jetzigen Massnahme (Streichung des Grundbedarfs II für sechs Monate) zusätzlich die Kürzung des Grundbedarfs I anzuordnen.

4.  

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben, soweit eine Kürzung des Grundbedarfs I angeordnet bzw. bestätigt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Mitteilung an …