I.
A ist gelernter Autolackierer und wurde nach diversen
Anstellungen in diesem Beruf arbeitslos. Nachdem sein Anspruch auf Taggelder
der Arbeitslosenversicherung erloschen war, beschloss die Sozialbehörde X am 13. März
2000, ihn ab 1. Februar 2000 wirtschaftlich zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1).
Dieser Unterstützungsanspruch belief sich zuletzt auf Fr. 2'081.35
(Grundbedarf I: Fr. 1'030.-; Grundbedarf II: Fr. 46.-; Wohnungsmiete:
Fr. 847.-; obligatorische Krankenkasse: Fr. 150.45; Versicherung
gemäss VVG: Fr. 7.90). Die Sozialbehörde beschloss ebenfalls, dass sich A
intensiv um eine Anstellung bemühen müsse. Er sei dabei verpflichtet, jede ihm
angebotene Arbeit – auch ausserhalb der bisherigen Tätigkeiten – sofort
anzunehmen (Disp.-Ziff. 2). Er werde angewiesen, diese Auflagen
vollumfänglich zu erfüllen. Das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der
Sozialhilfeorgane führe zwangsläufig zu Kürzungen im Rahmen der
SKOS-Richtlinien (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in
der Fassung vom Dezember 2002) (Disp.-Ziff. 3).
Mit der Begründung, dass A Auflagen und Weisungen der
Sozialhilfeorgane bzw. von beauftragten Dritten trotz mehrerer mündlichen und
schriftlichen Mahnungen sowie Androhungen von Sanktionen seitens des Sozialamts
nicht eingehalten habe, beschloss die Sozialbehörde X am 4. Oktober 2004,
ihm den Grundbedarf I um 15 % zu kürzen und den Grundbedarf II zu
streichen und zwar vorläufig für die Dauer von sechs Monaten. Ebenfalls strich
sie ihm die Versicherung gemäss VVG (Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde er angewiesen,
die Auflage, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Stelle anzunehmen,
vollumfänglich zu erfüllen (Disp.-Ziff. 2).
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anmeldung beim "Stellennetz". Der Bezirksrat wies das
Rechtsmittel am 19. Januar 2005 ohne Kostenfolge ab.
III.
A gelangte am 20. Januar 2005 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und erneuerte seine vor Bezirksrat gestellten Anträge.
Der Bezirksrat Y und die
Gemeinde X beantragen Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In
der Hauptsache wehrt er sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs I, die
Streichung des Grundbedarfs II und der Versicherung gemäss VVG in der Höhe von
insgesamt Fr. 208.40 monatlich. Da die Kürzung für vorläufig sechs Monate
erfolgt, beträgt der Streitwert Fr. 1'250.40, weshalb vorliegend die
Einzelrichterin zuständig ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers,
wonach die Sozialbehörde ihn bei der Organisation "Stellennetz"
anmelden solle, ab. Hierzu ist zu bemerken, dass Gegenstand des
Rekursverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung
war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über
welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den
Kompetenzbereich der Rekursbehörden; sonst würde in die funktionelle
Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86). Da
die Anmeldung zur Organisation "Stellennetz" nicht Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war, hätte der Bezirksrat darauf gar nicht
eintreten dürfen, weshalb die gegen den diesbezüglichen Entscheid des
Bezirksrats erhobene Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
sind. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget
aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II
für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen
Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits
zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen
und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen
gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde
verbunden werden (§ 24 SHG).
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem
zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene
Person vorgängig klar informiert und verwarnt worden war, sodass sie sich der
Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen
Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person
durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass
für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben
werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von
situationsbedingten Leistungen; das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig
für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei diese Massnahme jeweils nach
einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden
kann; die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % für die Dauer von bis
zu sechs Monaten, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe
Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden
oder wiederholten Fällen). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
können diese Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8.3).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 13. März 2000 die Weisung erteilt,
sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen und jede ihm angebotene Arbeit
sofort anzunehmen. Bei Verletzung dieser Weisung habe er mit einer Kürzung
seines Unterstützungsanspruchs zu rechnen. Damit sind die formellen
Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG erfüllt. In der
Folge wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf II von Februar bis Mai 2001
schon einmal gestrichen. Am 4. August 2004 drohte ihm das Sozialamt erneut
die Kürzung der Unterstützungsleistungen an, sofern er sich nicht für das
Einsatzprogramm bei der Stiftung B anmelde und dort einen Termin für ein Aufnahmegespräch
wahrnehme. Am 10. August 2004 forderte das Sozialamt den Beschwerdeführer
nochmals auf, seine Anmeldung für das Einsatzprogramm vorbeizubringen,
ansonsten ihm der Grundbedarf II umgehend gestrichen werde. Dieser Aufforderung
kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Am 26. August 2004 fand zwischen
Frau C von der Stiftung B und dem Beschwerdeführer ein Aufnahmegespräch statt.
An diesem Gespräch zeigte er Interesse an einem Einsatz in einem Brockenhaus
und lehnte den Einsatz in einer Küche ab. Der Einsatz im Brockenhaus kam in der
Folge nicht zu Stande. Am 17. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer
die Gelegenheit, sich beim Leiter der Gärtnerei der Psychiatrischen Universitätsklinik
D für eine Arbeitsstelle vorzustellen, bei welcher er Traktoren mechanisch
reparieren und deren Service durchführen sollte. Auch dieses Stellenangebot lehnte
er am 20. September 2004 ab.
3.3 Die
Weisung, jede ihm angebotene Arbeit anzunehmen, ist zumutbar, sofern es sich
bei den angebotenen Arbeitseinsätzen selbst um zumutbare Arbeiten handelt.
Sowohl bei der Küchenarbeit als auch beim Angebot der Klinik D handelte es sich
um zumutbare Arbeitseinsätze. Mit dem Einwand, dass sich der Beschwerdeführer vorgenommen
hatte, seit seinem Militärdienst nie mehr in einer Küche zu arbeiten, hat er in
keiner Weise dargetan, weshalb es sich beim Arbeitseinsatz in der Küche um eine
unzumutbare Arbeit handelt. Das Gleiche gilt auch für das Angebot der Klinik D:
Die vom Beschwerdeführer verlangten Reparaturarbeiten waren zumutbar. Entgegen
seiner Befürchtung hätte er keine Pflegeaufgaben übernehmen müssen.
Dem Beschwerdeführer war ebenfalls bewusst, dass er mit
einer Kürzung seiner Unterstützungsbeiträge rechnen musste. Zwar liegt der
Beschluss der Sozialbehörde vom 13. März 2000 schon über vier Jahre
zurück. Aber aufgrund der Schreiben vom 4. und 10. August 2004 war ihm
wieder in Erinnerung gerufen worden, dass er bei Missachtung von Weisungen jederzeit
mit einer Kürzung seiner Unterstützungsleistungen zu rechnen hat.
Schliesslich hat es der Beschwerdeführer durch die Annahme
des nächsten Arbeitsangebots jederzeit in der Hand, dass die Sozialbehörde die
Kürzung rückgängig macht.
3.4 Genauer zu
prüfen ist jedoch, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des
Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der
gesamten persönlichen und sachlichen Umstände angemessen und zudem geeignet
und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen oder
allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll die Kürzung in einem angemessenen
Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen
(VGr, 4. Juni 2002, VB.2002.00102, E. 5a).
3.4.1
Nicht zu beanstanden ist die Streichung der Beiträge an die Versicherung
gemäss VVG. Es handelt sich dabei um situationsbedingte Leistungen, bei deren
Ausrichtung der Sozialbehörde ohnehin ein grosses Ermessen zusteht. Ebenfalls
erweist sich die Streichung des Grundbedarfs II für sechs Monate als
verhältnismässig. Diese Massnahme erhöht den Druck auf den Beschwerdeführer,
endlich ein Arbeitsangebot anzunehmen, und ist damit geeignet, die Anordnung
der Sozialbehörde durchzusetzen. Ausserdem musste der Beschwerdeführer aufgrund
der Schreiben vom 4. und 10. August 2004 damit rechnen, dass die
Sozialbehörde bei einem unkooperativen Verhalten eine Streichung des Grundbedarfs II
in Erwägung zieht.
3.4.2
Hingegen erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % als
unverhältnismässig. Dieser entspricht dem Minimum, das zu einer auf die Dauer
angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und darf deshalb
nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich,
dass man mit dem Beschwerdeführer während mehreren Jahren eher nachsichtig
umging. Ab 1. April 2004 begann die Sozialbehörde die Anforderungen an den
Beschwerdeführer markant zu erhöhen. In der Folge wurde ihm mit Schreiben vom
4. und 10. August 2004 nach langer Zeit wieder einmal eine Kürzung der
Unterstützungsleistungen angedroht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer zwei
Arbeitsangebote ausgeschlagen hatte, musste er mit einer Umsetzung der
angedrohten Leistungskürzung rechnen. Beim Umfang der Leistungskürzung ist
jedoch zu berücksichtigen, dass das zweimalige Ausschlagen eines Arbeitsangebots
im vorliegenden konkreten Fall noch nicht die Intensität einer groben
Pflichtverletzung erreicht. Einerseits ging man in der Vergangenheit mit dem
Beschwerdeführer eher nachsichtig um, andererseits erweckte die Sozialbehörde
mit ihrem Schreiben vom 10. August 2004 den Eindruck, dass der Beschwerdeführer,
falls es zu einer Leistungskürzung komme, nur mit der Streichung des Grundbedarfs
II zu rechnen habe. Damit erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 %
zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber
darauf aufmerksam zu machen, dass er, sollte er – nachdem ihm nun der Grundbedarf
II gestrichen wurde – weiterhin die ihm angebotenen Arbeitsstellen ablehnen,
seine Pflichten grob verletzt, was es der Sozialbehörde erlauben würde, bei der
Überprüfung der jetzigen Massnahme (Streichung des Grundbedarfs II für sechs
Monate) zusätzlich die Kürzung des Grundbedarfs I anzuordnen.
4.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Entscheide werden
aufgehoben, soweit eine Kürzung des Grundbedarfs I angeordnet bzw. bestätigt wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Mitteilung an …