{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.04.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00044_06-04-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204956&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "883ccb022de39e4b4951b5b46694da13"}, "Num": [" VB.2005.00044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.06.0  VB.2005.00044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.06.0  VB.2005.00044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.06.0  VB.2005.00044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Pr\u00fcfungen und Ausschluss von weiteren Pr\u00fcfungen | Bewertung von Pr\u00fcfungsleistungen: willk\u00fcrliche Anwendung der Grenzfallregelung der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich Gem\u00e4ss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t ist die Pr\u00fcfungsleistung beim schriftlichen Teil des Liz. II ungen\u00fcgend, wenn entweder der Notendurchschnitt oder zwei Klausuren unter 4 liegen (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer war insgesamt gen\u00fcgend, fiel aber aufgrund von zwei ungen\u00fcgende Klausuren durch, weshalb die Fakult\u00e4t bei ihm eine Grenzfallpr\u00fcfung vornahm. Die Fakult\u00e4t bewertete die Gesamtleistung auch nach dieser \u00dcberpr\u00fcfung als ungen\u00fcgend, da nach ihrer Auffassung zwei leichte Aufrundungen (auf 5.5 und 3.5) einer starken Abrundung (auf 3.5) gegen\u00fcber standen (E. 2.2). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Grenzfallregelung: Wenn die Pr\u00fcfungsleistung allein deswegen ungen\u00fcgend ist, weil zwei Noten unter 4 lagen, d\u00fcrfen nur jene Leistungen ber\u00fccksichtigt werden, die ungen\u00fcgend waren (E. 2.3). Der Einbezug der gen\u00fcgenden Klausur (leicht aufgerundete 5.5) f\u00fchrt zu einem willk\u00fcrlichen Resultat, da der Beschwerdef\u00fchrer ein gen\u00fcgende Gesamtleistung erbracht h\u00e4tte, wenn er dort schlechter (also mit einer abgerundeten 5) abgeschnitten h\u00e4tte (E. 2.5). Die stark abgerundete 3.5 wird von der Kammer auf 4 angehoben (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer darf aufgrund des vorliegenden reformatorischen Entscheids allerdings keinen besseren Notendurchschnitt erzielen, weshalb die andere ungen\u00fcgende Klausur von 3.5 auf 3 abgerundet wird (E. 3.2). Der schriftliche Teil des Lizentiats gilt damit als bestanden. Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:43", "Checksum": "4f3d5ba1a4c5bcc8c44e08ffa0366e4f"}