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Geschäftsnummer: VB.2005.00044  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen


Bewertung von Prüfungsleistungen: willkürliche Anwendung der Grenzfallregelung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist die Prüfungsleistung beim schriftlichen Teil des Liz. II ungenügend, wenn entweder der Notendurchschnitt oder zwei Klausuren unter 4 liegen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war insgesamt genügend, fiel aber aufgrund von zwei ungenügende Klausuren durch, weshalb die Fakultät bei ihm eine Grenzfallprüfung vornahm. Die Fakultät bewertete die Gesamtleistung auch nach dieser Überprüfung als ungenügend, da nach ihrer Auffassung zwei leichte Aufrundungen (auf 5.5 und 3.5) einer starken Abrundung (auf 3.5) gegenüber standen (E. 2.2). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Grenzfallregelung: Wenn die Prüfungsleistung allein deswegen ungenügend ist, weil zwei Noten unter 4 lagen, dürfen nur jene Leistungen berücksichtigt werden, die ungenügend waren (E. 2.3). Der Einbezug der genügenden Klausur (leicht aufgerundete 5.5) führt zu einem willkürlichen Resultat, da der Beschwerdeführer ein genügende Gesamtleistung erbracht hätte, wenn er dort schlechter (also mit einer abgerundeten 5) abgeschnitten hätte (E. 2.5). Die stark abgerundete 3.5 wird von der Kammer auf 4 angehoben (E. 3.1). Der Beschwerdeführer darf aufgrund des vorliegenden reformatorischen Entscheids allerdings keinen besseren Notendurchschnitt erzielen, weshalb die andere ungenügende Klausur von 3.5 auf 3 abgerundet wird (E. 3.2). Der schriftliche Teil des Lizentiats gilt damit als bestanden. Gutheissung
 
Stichworte:
GRENZFALLÜBERPRÜFUNG
NOTENDURCHSCHNITT
PRÜFUNGSBEWERTUNG
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 21 Abs. 1 PromotionsO RWF
§ 22 Abs. 2 PromotionsO RWF
Publikationen:
RB 2005 Nr. 35 S. 111
ZBL 2005 Nr. 106 S. 608
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A wiederholte im Frühjahr 2004 den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Am 14. April 2004 teilte ihm der Dekan mit, dass die Prüfung wiederum nicht bestanden sei; da es sich um die Wiederholungsprüfung gehandelt habe, sei er von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen.

Die drei geprüften Fächer wurden wie folgt bewertet:

Rechtsgeschichte                     5.5

Privatrecht II                           3.5

Öffentliches Recht II                3.5

II.  

Hierauf rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dabei beantragte er sinngemäss die Anhebung seiner Prüfungsnote im Fach Privatrecht II um einen halben Punkt auf 4.0. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bestätigte er diesen Antrag ausdrücklich und ersuchte deshalb, den Entscheid betreffend das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfungen aufzuheben. Die Rekurskommission wies das Begehren am 9. Dezember 2004 ab.

III.  

Am 1. Februar 2005 erfolgte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt A, es sei unter Aufhebung der Entscheide von Rekurskommission und Fakultät festzustellen, dass er den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfung mit Prüfungsnote 4 im Fach Privatrecht II bestanden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurskommission ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verweist auf ihre zweite Stellungnahme im Rekursverfahren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Sodann ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Fähigkeitsprüfungen an der Universität gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getre­tenen neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht mehr ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die §§ 20 f. der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (LS 415.413) regeln die schriftlichen Klausuren der Lizentiat II-Prüfung: Es sind drei Prüfungen abzulegen. Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten (§ 21 Abs. 1). Ist die Prüfungsleistung auch nach Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung (Abs. 3).

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung ausser § 21 keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt solches im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Als willkürlich gilt ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 II 259 E. 5, 127 I  54 E. 2b, 125 I 166 E. 2a, 123 I 1 E. 4a; BGr, 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.3, www.bger.ch, je mit Hinweisen).

2.2  

2.2.1 Mit den erzielten Teilnoten 5.5 und zweimal 3.5 erreichte der Beschwerdeführer  eine Notensumme von 12.5 Punkten; insofern erzielte er ein ausreichendes Ergebnis. Dass indessen zwei Noten unter 4 liegen, macht seine Prüfungsleistung ungenügend.

Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede. Da es sich zudem um die Wiederholungsprüfung handelt, ist auch unstrittig, dass eine ungenügende Leistung zur endgültigen Abweisung führt. Indessen beruft sich der Beschwerdeführer auf die von der Fakultät in gewissen Fällen angewandte so genannte "Grenzfallüberprüfung". In deren korrekter Anwendung ergebe sich eine Anhebung der im Fach Privatrecht II erzielten Note auf 4.0. Damit sei die Prüfung bestanden.

2.2.2 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät umschreibt die Grenzfallüberprüfung wie folgt: Bei Kandidatinnen und Kandidaten, welche nicht bestanden haben und dabei in den drei Klausuren eine Notensumme von 11.5 Punkten oder mehr erzielt haben, wird eine Grenzfallüberprüfung durchgeführt. Dabei wird bei den Einzelnoten berücksichtigt, ob sie exakt beziehungsweise durch einfache (1 Strich) oder starke (2 Striche) Auf- oder Abrundungen zustande kamen. Bei einem Übergewicht an Abrundungen (mind. 1 Strich) wird den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten eine abgerundete Note angehoben, falls dies zum gesamthaften Bestehen der Klausuren führen kann. Da die vom Beschwerdeführer erreichte Notensumme über 11.5 Punkten lag, unterzog die Fakultät das Notenergebnis in diesem Sinn einer Grenzfallüberprüfung.

Die Überprüfung zeigte folgende Rundungsergebnisse:

Rechtsgeschichte                     5.5       einfach aufgerundet      ( 1 Strich)

Privatrecht II                           3.5       stark abgerundet          (2 Striche)

Öffentliches Recht II                3.5       einfach aufgerundet      (1 Strich)

Im Total aller drei Noten ergab sich daraus rundungsmässig ein Ausgleich: Einer starken Abrundung (2 Striche) stehen zwei einfache Aufrundungen (je ein Strich) gegenüber. Die Fakultät gelangte deshalb zum Schluss, dass die Grenzfallüberprüfung zu keiner Notenanhebung führen könne; es bleibe bei der endgültigen Abweisung. Die Rekurskommission schloss sich diesem Ergebnis an.

2.3 Die Berücksichtigung der Rundungen aller drei Prüfungsnoten macht im Rahmen der Grenzfallüberprüfung allerdings nur Sinn, wenn der Kandidat die Prüfung wegen eines ungenügenden Notendurchschnitts (weniger als 12 Punkte) verfehlt; in solchem Fall ist jede Note einzeln für das Scheitern kausal.

Anders liegt die Sache jedoch, wenn die Prüfung – wie hier – allein deshalb misslingt, weil in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Für den Misserfolg sind in diesem Fall nur die beiden Noten unter 4 kausal; dementsprechend können von vornherein nur die Rundungen der Noten unter 4 ein relevantes Interesse beanspruchen, nicht aber eine Rundung der Note über 4. Es entspricht Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung, die Rundungen derjenigen Noten in Rechnung zu stellen, welche für das Nichtbestehen massgeblich sind. In diesem Sinn ist gemäss den Ausführungen der Fakultät denn auch zu berücksichtigen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten in einem grösseren Ausmass von Abrundungen einzelner Noten betroffen sind, welche für das Nichtbestehen ausschlaggebend sein können.

Vor diesem Hintergrund widerspricht das hier gewählte Vorgehen der Fakultät Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung. Die in Rechtsgeschichte erzielte Note 5.5 ist ohne Ursache für das Nichtbestehen der Prüfung. Kausal waren einzig die beiden Noten 3.5 in den Fächern Öffentliches Recht II und Privatrecht II. Hier steht wie gesehen die einfache Aufrundung im Fach Öffentliches Recht II der starken Abrundung im Fach Privatrecht II gegenüber; es resultiert demnach zusammengerechnet eine einfache Abrundung (1 Strich). Dieser Negativsaldo zulasten des Kandidaten würde zur Anhebung der einen 3.5-Note um einen halben Punkt und somit zum Bestehen der Prüfung führen.

2.4 Zu welch stossendem Ergebnis demgegenüber die Mitberücksichtigung einer Rundung der dritten Note bei einem Nichtbestehen des Examens wegen zweier Noten unter 4 führen kann, zeigt der hier zu beurteilende Fall exemplarisch auf: Im Fach Rechtsgeschichte erzielte der Beschwerdeführer offenbar ein Prüfungsergebnis knapp unter 5.5, welches leicht auf die Note 5.5 aufgerundet wurde. Unter Berücksichtigung dieser einfachen Aufrundung ergaben sich wie gesehen insgesamt zwei Striche an Aufrundung und zwei Striche an Abrundung. Daraus resultiert der von Beschwerdegegnerin und Rekursbehörde angenommene ausgeglichene Saldo, welcher keinen Raum für die Anhebung einer Note lässt.

Hätte der Beschwerdeführer im Fach Rechtsgeschichte jedoch ein leicht schlechteres Resultat erzielt, etwa eine 5.1, so wäre daraus unter Abrundung die Note 5.0 hervorgegangen. Damit stünden der einfachen Aufrundung im Öffentlichen Recht II (1 Strich) die starke Abrundung im Privatrecht II (2 Striche) und zusätzlich eine einfache Abrundung in Rechtsgeschichte (1 Strich) gegenüber. Gemäss Grenzfallprüfung würde dieser Überschuss an Abrundungen ohne weiteres zur Anhebung einer Note führen. Mit anderen Worten: Beim Vorgehen, wie es Fakultät und Rekursbehörde vertreten, hätte dem Beschwerdeführer ein etwas schlechteres Ergebnis in Rechtsgeschichte zum Bestehen der Prüfung verholfen. Dies zeigt mit ausreichender Klarheit, dass die Berücksichtigung der Rundungen aller drei Noten in jenen Fällen, wo sich der Prüfungsmisserfolg aus zwei Noten unter 4 ergibt, nicht nur Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung widerspricht, sondern auch zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führen kann.

Als Folge der Rundungen können in engen Grenzen zwar durchaus auch Glück und Pech über das Bestehen der Prüfung entscheiden; es mag dabei sogar vorkommen, dass ein Kandidat einen leicht höheren gerundeten Notendurchschnitt erreicht als ein anderer Kandidat, der seinerseits ungerundet den leicht höheren Durchschnitt erzielt hatte; solange die Prüfungsergebnisse – entsprechend langjähriger und verbreiteter Übung – gerundet werden, lässt sich solches als systemimmanent jedoch nicht vermeiden und ist es angesichts der engen Grenzen wohl auch hinzunehmen. Wenn jedoch – wie vorliegend – für einen Kandidaten allein ein schlechteres Ergebnis in einem Fach unter gleich bleibenden Ergebnissen in den beiden anderen Fächern zum Bestehen der Prüfung geführt hätte, erweist sich die Notenvergabe als willkürlich.

Da die Grenzfallüberprüfung nur bei zunächst ungenügendem Prüfungsergebnis vorgenommen wird, trifft es – wie Fakultät und Rekurskommission ausführen – zwar durchaus zu, dass sich deren Anwendung nur zum Vorteil und nicht zum Nachteil eines Kandidaten oder einer Kandidatin auswirken kann; ohne die Grenzfallüberprüfung bliebe es stets beim Nichtbestehen. Dies und der Umstand, dass die Grenzfallüberprüfung nicht reglementiert ist, ändert indes nichts daran, dass die Praxis willkürfrei zu handhaben ist.

2.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die angefochtene Notenvergabe das verfassungsrechtliche Willkürverbot missachtet und sich als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. a und c VRG erweist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

2.6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – in gewissen Fällen auch die Rundung der zweiten Note unter 4 zur Vermeidung willkürlicher Ergebnisse unberücksichtigt bleiben muss.

3.  

Der neue Sachentscheid ist durch das Verwaltungsgericht zu fällen (§ 63 Abs. 1 VRG).

3.1 Gemäss willkürfreier Anwendung der Grenzfallüberprüfung ist dem Beschwerdeführer die eine ungenügende Note um einen halben Punkt auf die Note 4.0 anzuheben. Es liegt auf der Hand, hierzu die stark abgerundete Note im Fach Privatrecht II auszuwählen (vorn 2.3 a. E.). Damit erreicht der Beschwerdeführer ein genügendes Prüfungsergebnis.

Gemäss § 22 Abs. 2 PO müssen die mündlichen Prüfungen an dem Termin abgelegt werden, der ein halbes Jahr nach den bestandenen Klausuren stattfindet. Aufgrund des vorliegenden reformatorischen Kammerentscheids gelten die Klausuren mit der Urteilszustellung als bestanden. Der Beschwerdeführer hat die mündlichen Prüfungen somit spätestens in der Prüfungssession des kommenden Wintersemesters (24. Oktober bis am 7. Dezember 2005) abzulegen (http://www.ius.unizh.ch/studium/lizentiat.html; vgl. auch § 3 Abs. 2 f. PO).

3.2 Die Anhebung der Note in Privatrecht II auf 4.0 führt allerdings nicht nur zum Bestehen der Prüfung; sie bewirkt zusätzlich eine Erhöhung des gesamten Notendurchschnitts von 12.5 auf 13 Punkte. Es besteht indes kein Anlass, dem Beschwerdeführer mit der Anhebung der einen Note unter 4 auch einen höheren Notendurchschnitt zu gewähren. Es rechtfertigt sich vielmehr, zur Kompensation der Aufrundung die andere Note unter 4 auf eine 3 abzurunden.

3.2.1 Zwar gelangen auch diejenigen Kandidaten in den Genuss eines höheren Notendurchschnitts, welche vorerst nur ein Notentotal von 11,5 erreichen, jedoch infolge des Rundungssaldos eine Anhebung auf 12 Punkte erfahren. Diese Anhebung setzt indes systemimmanent voraus, dass der Rundungssaldo aller drei Noten zulasten des Kandidaten lautete. Vorliegend ergab sich aus allen drei Noten hingegen ein ausgeglichenes Rundungsergebnis. Der Beschwerdeführer hat daher insoweit keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit denjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche bei ungenügendem Notendurchschnitt von der Grenzfallüberprüfung profitieren konnten.

3.2.2 Eine Kompensation ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es dafür an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Wie gesehen erfolgt die Grenzfallüberprüfung überhaupt ohne Reglementierung. Im Rahmen der Notenüberprüfung zugunsten eines Kandidaten lässt es sich ohne weiteres vertreten, eine dabei zum Zweck des Bestehens vorgenommene Notenanhebung durch eine entsprechende Herabsetzung einer anderen Note auszugleichen. Eine dahingehende Kompensation schlug der Beschwerdeführer im frühren Verfahrensstadium denn auch selbst vor und anerkennt er auch in der Beschwerde als vernünftig.

4.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts der relativen Komplexität der Streitsache ist sie sodann zur Bezahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Dezember 2004 aufgehoben und die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen des Beschwerdeführers in teilweiser Abänderung der Verfügung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. April 2004 wie folgt benotet:

       Rechtsgeschichte                          5.5

       Privatrecht II                                4.0

       Öffentliches Recht II                     3.0

       Der schriftliche Teil der Lizentiat II-Prüfungen gilt damit als bestanden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …