{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.06.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00048_29-06-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205189&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a57b1016e0fb5b25507c07587af9a492"}, "Num": [" VB.2005.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.29.0  VB.2005.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.29.0  VB.2005.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.29.0  VB.2005.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau von drei Mehrfamilienh\u00e4usern; Erschliessung des Baugrundst\u00fccks. Das streitbetroffene Grundst\u00fcck ist von zwei Seiten her zug\u00e4nglich. Bei dieser Ausgangslage ist die Bauherrschaft bei der Wahl des Zugangs grunds\u00e4tzlich frei, sofern der bevorzugte Zugang neben der Erschliessung der in seinem Einzugsgebiet noch vorhandenen Baulandreserven auch den durch das Bauvorhaben ausgel\u00f6sten zus\u00e4tzlichen Verkehr aufzunehmen vermag. Da der Ausbau der vorgesehenen Zufahrt diese Voraussetzungen nicht erf\u00fclle, hat die Vorinstanz ihn als ungen\u00fcgend betrachtet (E. 3.2). Die Vorinstanz hat die Verh\u00e4ltnisse zutreffend gew\u00fcrdigt und ist \u00fcberdies zu Recht nicht von einer guten Erschliessung mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr ausgegangen. Sie hat in ihren Erw\u00e4gungen jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass f\u00fcr die geplante Zufahrt eine Tempo-30-Zone signalisiert ist. Eine solche Anordnung vermag indessen den gebotenen Fussg\u00e4ngerschutz nicht zu ersetzen. Besondere Gr\u00fcnde, welche Erleichterungen gegen\u00fcber den technischen Anforderungen der Zugangsnormalien erm\u00f6glichen, sind nicht ersichtlich. Die Zufahrt in die geplante Tiefgarage erscheint auch von der anderen Zufahrtsstrasse her als machbar (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:53", "Checksum": "73f01b13141060ae8305b4ef3f3ab064"}