{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00050_2005-06-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205160&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "136f29c4ac8dfd26c0be49cbe96a167b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.06.2005  VB.2005.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.06.2005  VB.2005.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.06.2005  VB.2005.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung (Feststellung der formellen Rechtskraft) | Er\u00f6ffnung von Verf\u00fcgungen Solange eine Verf\u00fcgung nach einem ersten gescheiterten Zustellungsversuch nicht ein zweites Mal zugestellt wurde, bleibt sie ohne rechtliche Wirkungen (E. 2). Eine m\u00fcndliche Er\u00f6ffnung ist nur in Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig (E. 3.1). Vorliegend konnte von der beschwerdef\u00fchrenden Ausl\u00e4nderin nicht erwartet werden, w\u00e4hrend einer polizeilichen Befragung die Tragweite eines kurzen Hinweises auf ihr abgelehntes Gesuch um Bewilligungsverl\u00e4ngerung zu erkennen (E. 3.2). Die Er\u00f6ffnung einer Verf\u00fcgung ist mit einem schwer wiegenden Mangel behaftet, wenn sie dadurch erfolgt, dass die Beh\u00f6rde dem Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht gew\u00e4hrt und sich die Verf\u00fcgung unter den Akten befindet (E. 4.2). Wurde eine Verf\u00fcgung mangelhaft er\u00f6ffnet, ist anhand der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, wann dem Betroffenen zuzumuten ist, dagegen vorzugehen (E. 5.1). Der von der Beschwerdef\u00fchrerin mandatierte Anwalt musste mangels eines entsprechenden Hinweises durch die Beh\u00f6rde und wegen der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde nicht davon ausgehen, dass sich unter den zur Einsicht \u00fcbermittelten Akten auch eine noch nicht er\u00f6ffnete Verf\u00fcgung befand (E. 5.2). Nachdem der Anwalt vom Bundesamt f\u00fcr Migration auf die (angebliche) Rechtskraft der kantonalen Wegweisungsverf\u00fcgung hingewiesen wurde, ging er rechtzeitig gegen die Verf\u00fcgung vor (E. 5.3). Sie ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen (E. 6). Gutheissung und \u00dcberweisung an den Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:58", "Checksum": "7aca0b15bc19c7c01d631ce779d0d102"}