I.
A und seine Ehefrau wurden von Juni 2003 bis zum 31. März
2004 vom Sozialamt der Gemeinde X vollumfänglich unterstützt. Per 15. Februar
2004 zog er nach Zürich; seine Ehefrau befand sich seit anfangs Februar 2004 im
Ausland. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich beschloss
am 6. April 2004 unter anderem, A vorerst längstens bis zum 31. Dezember
2004 zu unterstützen. Sie beschloss ferner, dass der Mietzins für die per 15. Februar
2004 gemietete Wohnung an der L-Strasse, Zürich von monatlich Fr. 1'900.-
brutto in der Bedarfsrechnung längstens bis zum 30. September 2004 berücksichtigt
werde; ab 1. Oktober 2004 werde in die Bedarfsrechnung lediglich ein Mietzins
von monatlich maximal Fr. 1'100.- brutto einbezogen; falls sich die
Ehefrau ordnungsgemäss in Zürich anmelde und mit ihrem Ehegatten zusammenlebe,
werde ab 1. Oktober 2004 ein Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'300.-
einbezogen.
Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(EGPK) wies die hiergegen erhobene Einsprache am 13. Juli 2004 ab.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 26. August 2004
Rekurs an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, der Mietzins von brutto Fr. 1'900.-
sei bis zum 1. April 2005 in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 2. Dezember 2004 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 2. Februar 2005 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er erneuerte seinen Antrag, ihm den erhöhten Mietzins
von brutto Fr. 1'900.- bis zum 1. April 2005 zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt
Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Umstritten ist die Übernahme von Mietzinsen in der Höhe von
Fr. 600.- bis Fr. 800.- (Fr. 1'900.- abzüglich Fr. 1'300.-
bis Fr. 1'100.-) für den Zeitraum von 6 Monaten (Oktober 2004 bis März
2005). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in
der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das
individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend
aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den
Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus
situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.6).
Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis
eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane
haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach
günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in
der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine
günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare
günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf
jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre.
Dies kann dazu führen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht
mehr zu bezahlen vermag und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das
Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
2.2 Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Wohnungskosten überhöht sind. Er beantragt
jedoch, dass die Sozialbehörde diese Wohnungskosten bis zum 1. April 2005
übernimmt. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
seine Rekursschrift. Dies ist vorliegend zulässig, da der angefochtene Rekursentscheid
hinsichtlich Wohnungsmiete inhaltlich dem Entscheid der EGPK gleich ist, mit
dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst hat (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). In der
Rekursschrift machte der Beschwerdeführer geltend, dass er eines der Wohnungszimmer
als Büroraum benötige. Ausserdem sei er im Quartier, wo sich seine Wohnung
befinde, verwurzelt. Zudem habe er die städtischen Richtlinien, woraus sich ergebe,
dass ein Mietzins von monatlich Fr. 1'900.- brutto überhöht sei, nicht
gekannt. In der Beschwerdeschrift führt er zudem aus, dass sein Bedarf für
einen Büroraum entgegen der Ansicht des Bezirksrats ausgewiesen sei. Ausserdem
sei ihm schleierhaft, was den Bezirksrat dazu bewogen habe, seine Verwurzelung
im Quartier zu negieren.
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz beantragen die Abweisung
der Beschwerde unter Verweis auf die Beschlüsse der EGPK vom 13. Juli 2004
und des Bezirksrats vom 2. Dezember 2004.
3.
3.1 Die
vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend. Der Bezirksrat hat die
städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten im
Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien)
korrekt dargestellt, wonach im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ein
Bruttomietzins von maximal Fr. 1'100.- (bei einem Ein-Personen-Haushalt)
bzw. Fr. 1'250.- (bei einem Zwei-Personen-Haushalt) berücksichtigt werden
darf (Erwägung 2). Er hat weiter zutreffend die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in naher Zukunft ein ausreichendes
Einkommen erzielen kann, als gering beurteilt (Erwägung 3a). Zur geltend gemachten
Verwurzelung im Quartier erwog er, dass der Beschwerdeführer erst seit März
2004 wieder im Quartier wohne. Ausserdem sei es nicht auszuschliessen, dass er
in demselben Quartier eine Wohnung finde, welche seinen finanziellen
Möglichkeiten entspreche (Erwägung 3c). Auf diese Erwägungen kann zustimmend verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
dem Beschwerdeführer zugemutet werden durfte, seinen Mietvertrag gestützt auf Art. 264
des Obligationenrechts (OR) ohne Einhaltung des Kündigungstermins zu kündigen.
Dem Beschwerdeführer war seit dem 6. April 2004 bekannt, dass der Mietzins
seiner Wohnung zu hoch ist. Damit hatte er knapp sechs Monate Zeit, um dem
Vermieter einen zumutbaren Nachmieter vorzuschlagen. Diese Zeit war ausreichend
(vgl. VGr, 23. August 2001, VB.2001.00113, E. 4d, www.vgrzh.ch). Insbesondere
muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er, obwohl er seit Juni
2003 Sozialhilfe bezieht, eine neue Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'900.-
gemietet hatte, ohne mit der zuständigen Sozialhilfebehörde Rücksprache zu
nehmen.
3.2 Was der
Beschwerdeführer hiergegen in seiner Beschwerdeschrift neu vorbringt, vermag
nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Bezirksrat hat sich mit den
Vorbringen in der Rekursschrift auseinander gesetzt und dazu ausreichend
Stellung genommen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 42). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er brauche
sein Büro nicht nur zur selbstständigen Berufstätigkeit, sondern auch als Archiv
für sämtliche Dokumente und Dokumentationen, welche er für die Erstreitung
vorhandener Guthaben nötig habe, liegt von vornherein keine unterstützungsberechtigte
Tätigkeit vor. Seit seinem Unterstützungsgesuch vom 17. Februar 2004 bis
zu seiner Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2005 ist beinahe ein Jahr vergangen,
in dem es ihm nicht gelungen ist – trotz Büroinfrastruktur – ein Erwerbseinkommen
zu erzielen. Dass die Lagerung der Dokumente und Dokumentationen in einer
kleineren Wohnung unmöglich wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer als Kind im Quartier gewohnt (bis 1968) und im Jahre 1982
7 Eigentumswohnungen im Quartier gebaut habe, keine Verwurzelung im
Quartier zu begründen, welche den Umzug in ein anderes Quartier als unzumutbar oder
seinen beruflichen Aussichten als abträglich erscheinen lässt.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei in Sozialhilfefällen praxisgemäss
eine niedrige Gerichtsgebühr angesetzt wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung
an …