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Geschäftsnummer: VB.2005.00053  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Überhöhte Wohnungskosten:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (E.2.1). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Wohnungskosten überhöht sind (E.2.2). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend. Es durfte dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seinen Mietvertrag ohne Einhaltung des Kündigungstermins zu kündigen (E.3.1). Abweisung der Beschwerde (E.4).
 
Stichworte:
KÜNDIGUNG
MIETZINS
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 264 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A und seine Ehefrau wurden von Juni 2003 bis zum 31. März 2004 vom Sozialamt der Gemeinde X vollumfänglich unterstützt. Per 15. Februar 2004 zog er nach Zürich; seine Ehefrau befand sich seit anfangs Februar 2004 im Ausland. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich beschloss am 6. April 2004 unter anderem, A vorerst längstens bis zum 31. Dezember 2004 zu unterstützen. Sie beschloss ferner, dass der Mietzins für die per 15. Februar 2004 gemietete Wohnung an der L-Strasse, Zürich von monatlich Fr. 1'900.- brutto in der Bedarfsrechnung längstens bis zum 30. September 2004 berücksichtigt werde; ab 1. Oktober 2004 werde in die Bedarfsrechnung lediglich ein Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'100.- brutto einbezogen; falls sich die Ehefrau ordnungsgemäss in Zürich anmelde und mit ihrem Ehegatten zusammenlebe, werde ab 1. Oktober 2004 ein Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'300.- einbezogen.

Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) wies die hiergegen erhobene Einsprache am 13. Juli 2004 ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 26. August 2004 Rekurs an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, der Mietzins von brutto Fr. 1'900.- sei bis zum 1. April 2005 in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 2. Dezember 2004 ab.

III.  

Hiergegen erhob A am 2. Februar 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er erneuerte seinen Antrag, ihm den erhöhten Mietzins von brutto Fr. 1'900.- bis zum 1. April 2005 zu gewähren.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Umstritten ist die Übernahme von Mietzinsen in der Höhe von Fr. 600.- bis Fr. 800.- (Fr. 1'900.- abzüglich Fr. 1'300.- bis Fr. 1'100.-) für den Zeitraum von 6 Monaten (Oktober 2004 bis März 2005). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zial­hilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grund­versorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies kann dazu führen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermag und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Wohnungskosten überhöht sind. Er beantragt jedoch, dass die Sozialbehörde diese Wohnungskosten bis zum 1. April 2005 übernimmt. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Rekursschrift. Dies ist vorliegend zulässig, da der angefochtene Rekursentscheid hinsichtlich Wohnungsmiete inhaltlich dem Entscheid der EGPK gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). In der Rekursschrift machte der Beschwerdeführer geltend, dass er eines der Wohnungszimmer als Büroraum benötige. Ausserdem sei er im Quartier, wo sich seine Wohnung befinde, verwurzelt. Zudem habe er die städtischen Richtlinien, woraus sich ergebe, dass ein Mietzins von monatlich Fr. 1'900.- brutto überhöht sei, nicht gekannt. In der Beschwerdeschrift führt er zudem aus, dass sein Bedarf für einen Büroraum entgegen der Ansicht des Bezirksrats ausgewiesen sei. Ausserdem sei ihm schleierhaft, was den Bezirksrat dazu bewogen habe, seine Verwurzelung im Quartier zu negieren.

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Beschlüsse der EGPK vom 13. Juli 2004 und des Bezirksrats vom 2. Dezember 2004.

3.  

3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend. Der Bezirksrat hat die städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten im Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien) korrekt dargestellt, wonach im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ein Bruttomietzins von maximal Fr. 1'100.- (bei einem Ein-Personen-Haushalt) bzw. Fr. 1'250.- (bei einem Zwei-Personen-Haushalt) berücksichtigt werden darf (Erwägung 2). Er hat weiter zutreffend die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in naher Zukunft ein ausreichendes Einkommen erzielen kann, als gering beurteilt (Erwägung 3a). Zur geltend gemachten Verwurzelung im Quartier erwog er, dass der Beschwerdeführer erst seit März 2004 wieder im Quartier wohne. Ausserdem sei es nicht auszuschliessen, dass er in demselben Quartier eine Wohnung finde, welche seinen finanziellen Möglichkeiten entspreche (Erwägung 3c). Auf diese Erwägungen kann zustimmend verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden durfte, seinen Mietvertrag gestützt auf Art. 264 des Obligationenrechts (OR) ohne Einhaltung des Kündigungstermins zu kündigen. Dem Beschwerdeführer war seit dem 6. April 2004 bekannt, dass der Mietzins seiner Wohnung zu hoch ist. Damit hatte er knapp sechs Monate Zeit, um dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter vorzuschlagen. Diese Zeit war ausreichend (vgl. VGr, 23. August 2001, VB.2001.00113, E. 4d, www.vgrzh.ch). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er, obwohl er seit Juni 2003 Sozialhilfe bezieht, eine neue Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'900.- gemietet hatte, ohne mit der zuständigen Sozialhilfebehörde Rücksprache zu nehmen.

3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen in seiner Beschwerdeschrift neu vorbringt, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Bezirksrat hat sich mit den Vorbringen in der Rekursschrift auseinander gesetzt und dazu ausreichend Stellung genommen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 42). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er brauche sein Büro nicht nur zur selbstständigen Berufstätigkeit, sondern auch als Archiv für sämtliche Dokumente und Dokumentationen, welche er für die Erstreitung vorhandener Guthaben nötig habe, liegt von vornherein keine unterstützungsberechtigte Tätigkeit vor. Seit seinem Unterstützungsgesuch vom 17. Februar 2004 bis zu seiner Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2005 ist beinahe ein Jahr vergangen, in dem es ihm nicht gelungen ist – trotz Büroinfrastruktur – ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dass die Lagerung der Dokumente und Dokumentationen in einer kleineren Wohnung unmöglich wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kind im Quartier gewohnt (bis 1968) und im Jahre 1982 7 Eigentumswohnungen im Quartier gebaut habe, keine Verwurzelung im Quartier zu begründen, welche den Umzug in ein anderes Quartier als unzumutbar oder seinen beruflichen Aussichten als abträglich erscheinen lässt.

4.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei in Sozialhilfefällen praxisgemäss eine niedrige Gerichtsgebühr angesetzt wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …