{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00062_2005-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205380&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c2ba0506538338583c521962c9b9891"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2005  VB.2005.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2005  VB.2005.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2005  VB.2005.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug. Zustellung von beh\u00f6rdlichen Anordnungen im Ausland. Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz. Kautionserlass und Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 2). Zur Frage der Nichtigkeit der Zustellung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses: Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss wurde dem Beschwerdef\u00fchrer, der sich w\u00e4hrend mehrerer Monate in einem Therapiezentrum in Spanien aufh\u00e4lt, offensichtlich direkt auf postalischem Weg zugestellt, obschon im Bereich des Verwaltungsrechts keine Abkommen bestehen, die ein solches Vorgehen zuliessen. Solche v\u00f6lkerrechtswidrigen Zustellungen werden jedoch nach z\u00fcrcherischem Recht nicht ohne weiteres als nichtig betrachtet. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdef\u00fchrer keinen Rechtsnachteil erlitten, da er in der Lage war, den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss rechtzeitig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anzufechten, und er hat die Nichtigkeit der Zustellung nicht geltend gemacht (E. 4.2).  Zur Frage der Rechtm\u00e4ssigkeit der vorinstanzlichen Fristansetzung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz: Bei der Auslegung des Wohnsitzbegriffs gem\u00e4ss \u00a7 6b VRG ist aufgrund der Zweckvorstellung, die mit der Rechtsnorm verbunden ist, und aus praktischen Gr\u00fcnden auf den Aufenthaltsort abzustellen, also auf jene \u00d6rtlichkeit, wo eine Person w\u00e4hrend der Prozessdauer voraussehbar f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit tats\u00e4chlich verweilt. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist daher zu Recht Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz angesetzt worden, verbunden mit der Androhung, dass bei S\u00e4umnis auf die Beschwerde nicht eingetreten w\u00fcrde. Da der Beschwerdef\u00fchrer innert der angemessenen Frist von 30 Tagen dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, durfte die Vorinstanz androhungsgem\u00e4ss verfahren und auf den Rekurs nicht eintreten (E. 5.2). Abweisung (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:22", "Checksum": "977384b8c3c06be32bf93b23205c74c6"}