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Geschäftsnummer: VB.2005.00067  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.-/Mt für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). Abweisung. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird mangels "Notwendigkeit" im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG abgelehnt (E. 4.2). Unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3). Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (E. 4.3.)
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
DRITTLEISTUNGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PERSÖNLICHE FREIHEIT
PRIVATSCHULE
RECHTSGLEICHHEIT
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 12 BV
§ 2 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Art. 328 Abs. I ZGB
Publikationen:
RB 2005 Nr. 48 S. 134
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

F wohnt zusammen mit ihren beiden Kindern aus erster Ehe, G, geb. 1987, und H, geb 1989, in der Gemeinde A. Am 11. Mai 2004 meldete sie sich mit ihrem Ehemann zum Bezug wirtschaftlicher Hilfe an, welche ihr mit Beschluss der Sozialbehörde A vom 19. Mai 2004 gewährt wurde. Die Eltern von G gaben dem zuständigen Sozialarbeiter Ende August 2004 bekannt, dass ihr Sohn die private Höhere Handelsschule T in Zürich mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von drei Jahren besuche und dass ein Onkel von G, K, für das Schulgeld von monatlich Fr. 930.- aufkommen werde.

Die Sozialbehörde A beschloss am 28. September 2004 unter anderem, der Leistungsentscheid vom 19. Mai 2004 werde dahin angepasst, dass die Schulgeldzahlungen des Onkels von G von monatlich Fr. 930.- als Einnahmen und anderseits die Aufwendungen von G für das auswärtige Mittagessen und das Verkehrsabonnement von monatlich insgesamt Fr. 263.30 als situationsbedingte Auslagen berücksichtigt würden (Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses).

II.  

Dagegen liess (die inzwischen von ihrem Ehemann getrennt lebende) F am 4. November 2004 durch ihren Vertreter Rechtsanwalt Q Rekurs an den Bezirksrat W erheben mit dem Antrag, den Beschluss der Sozialhilfebehörde A vom 28. September 2004 aufzuheben; ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Bezirksrat W beschloss am 20. Dezember 2004, den Rekurs, soweit darauf einzutreten sei, im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde A im Sinn der Erwägungen aufzuheben (Dispositiv Ziffer I). Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (II). Der Rekurrentin wurde in der Person ihres Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und dieser aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen (III). Die Sozialbehörde A wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die Rekurrentin verpflichtet (IV).

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2005 beantragte die Gemeinde A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Bezirksrats W vom 20. Dezember 2004 aufzuheben und den Beschluss der Sozialbehörde A vom 28. September 2004 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat W verzichtete auf Vernehmlassung. F beantragte dem Gericht am 12. April 2005, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters sowie um Zusprechen einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt  und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und das Vermögen der Hilfe suchenden Person sowie ihres nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten und der unmündigen Kinder. Minderjährige Kinder bedürftiger Eltern bilden daher mit diesen zusammen eine Unterstützungseinheit (RB 1998 Nr. 85; vgl. auch RB 2003 Nr. 64 betreffend den Sonderfall von in einem gefestigten Konkubinat lebenden Personen).

Die Kosten der Erstausbildung sowohl von minderjährigen wie auch von volljährigen Kindern fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Kann diesen nicht zugemutet werden, für die Erstausbildung eines Kindes aufzukommen (was namentlich dann zutrifft, wenn sie selber auf Sozialhilfe angewiesen sind), so können auch solche Kosten – im Rahmen der so genannten situationsbedingten Leistungen - von der Sozialhilfe finanziert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) ein allfälliger Anspruch auf Stipendien sowie auf andere Ausbildungsbeihilfen der Sozialhilfe vorgeht (vgl. SKOS-Richtlinien H.6 und C). Sodann ist zu beachten, dass die Sozialhilfe – auch dort wo sie im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität zum Zug kommt - nicht beliebige Kosten einer Erstausbildung zu übernehmen hat. Grundsätzlich trägt sie die Ausbildungskosten in staatlichen oder staatlich subventionierten Institutionen. Die Kosten von wesentlich teureren Privatinstitutionen oder auswärtigen Schulen können im Allgemeinen nicht der Fürsorge belastet werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 2). Die Praxis anerkennt allerdings in besonderen Fällen einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten von Privatschulen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 148).

Ersucht eine unterstützungsbedürftige Person für ihr Kind um Übernahme der im Rahmen einer Erstausbildung anfallenden Kosten einer Privatschule und gelangt die Sozialhilfebehörde zum (möglicherweise vertretbaren) Schluss, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche die Übernahme solcher Kosten rechtfertige, so bedeutet dies indessen nicht ohne weiteres, dass entsprechende Leistungen, die ein Verwandter des Kindes zweckgebunden zur Finanzierung von dessen Ausbildung erbringt, im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget als Einkommen einzubeziehen seien. Diese Frage, die sich im vorliegenden Fall in erster Linie stellt, muss vielmehr aufgrund weiterer Kriterien beurteilt werden.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen.

Aus der von ihr angerufenen Lehrmeinung von Wolffers kann indessen nicht abgeleitet werden, dieser Grundsatz gelte ohne Einschränkungen auch bezüglich Leistungen von Dritten, welche freiwillig und zudem zweckgebunden erfolgen. Der angerufene Autor führt dazu aus, freiwillige Leistungen von Dritten seien dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen erbracht würden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (S. 154). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, kann nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Der so formulierten Voraussetzung einer Nichtanrechnung dürfte der Gedanke zugrunde liegen, dass die Sozialhilfe nicht für den Grundbedarf einer Person aufkommen soll, wenn dieser ganz oder grösstenteils durch die betreffenden freiwilligen Leistungen des Dritten gedeckt werden kann. Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was die Mutter von G und dessen Onkel als Spender damit begründet haben, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser insoweit von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle.

Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation, die Aufrechnung dieser Leistungen lasse sich auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe stützen, zu Unrecht auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2003.00109 vom 21. Mai 2003. In jenem Fall hatte die Sozialhilfebehörde einen Teilbetrag von Fr. 900.- der als zu hoch bemessenen Wohnungskosten nicht mehr übernommen; in einem späteren Zeitpunkt erfuhr die Behörde davon, dass ein Dritter der Betroffenen monatlich den Betrag von Fr. 900.- vergütete, weshalb die Behörde diesen Betrag bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs als Einkommen anrechnete. In jenem Fall hätte die Behörde, hätte ein Untermietvertrag mit dem Dritten bestanden, davon abgesehen, von der Betroffenen den Bezug einer günstigeren Wohnung zu verlangen. Im vorliegenden Fall rechnet die Behörde der Beschwerdegegnerin bzw. deren Sohn bei der Bedarfsberechnung die Leistungen des Onkels als Einkommen an, ohne aber darin die durch diese Leistungen abgegoltenen Kosten der Privatschule als Aufwand zu anerkennen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall lässt sich daher nicht mit dem vom Verwaltungsgericht geschützten Vorgehen der Behörde in jenem Fall vergleichen. Die Beschwerdeführerin kann demnach, was die Tragweite des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe anbelangt, aus jenem Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es könne nicht hingenommen werden, dass die vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdegegnerin ihren Sohn dank der freiwilligen Leistungen des Onkels auf eine teure Privatschule schicken könne; damit würde sie weit besser gestellt als viele Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die dazu nicht in der Lage wären, was klar der Zielsetzung des Sozialhilferechts widerspreche. Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss als Verletzung der Rechtsgleichheit gerügte Besserstellung der Beschwerdegegnerin ergibt sich aber in erster Linie daraus, dass ihrem Sohn ein helfender Onkel zur Seite steht. Eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lässt sich daraus so nicht ableiten. Anders würde es sich dann verhalten, wenn der Onkel gegenüber G familienrechtlich unterstützungspflichtig wäre (vgl. Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB), was jedoch nicht zutrifft (Art. 328 Abs. 1 ZBG; vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048).

Letztlich geht es der Beschwerdeführerin auch mit diesem Argument um den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Diesem Grundsatz wird aber, sofern er die Grundlage der streitbetroffenen Einkommensaufrechnung bilden soll, eine zu grosse Tragweite beigemessen. Die Sozialhilfegesetzgebung unterscheidet nach ihrer Systematik zwischen "persönlicher Hilfe" bei einer "persönlichen Notlage" (§§ 11 ff. SHG, §§ 10 ff. SHV) und "wirtschaftlicher Hilfe" bei einer "wirtschaftlichen Notlage" (§§ 14 ff. SHG, §§ 16 ff. SHV). Im Zusammenhang mit der persönlichen Hilfe gilt der Grundsatz, dass sie im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt werden muss (§ 12 Abs. 1 SHG) und dass gegen dessen Willen keine Massnahmen getroffen werden dürfen (§ 12 Abs. 1 SHV); vorbehalten bleiben allerdings Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 SHG mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden werden dürfen. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass die Sozialbehörde bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe durchaus mittels Auflagen und Weisungen Einfluss auf die persönliche Lebensgestaltung der Betroffenen nehmen darf und muss, dass aber solcher Einflussnahme im Hinblick auf deren Recht auf persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der Bundesverfassung) gewisse Grenzen gesetzt sind (vgl. VGr, 9. September 2004, VB.2004.00278). Unter den hier gegebenen  Umständen würde diese Grenze überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin praktisch (darauf läuft die streitbetroffene Einkommensaufrechnung hinaus) untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen. Wie erwähnt, lässt sich dieses Vorgehen auch nicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe abstützen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, wäre die Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen, hätte sie den zuständigen Sozialarbeiter informieren und gemeinsam mit ihm eine Lösung suchen müssen; hätte sich dabei herausgestellt, dass G auf den Besuch einer Privatschule angewiesen sei, so wären die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht in erster Linie durch Sozialhilfebeiträge, sondern durch Stipendien abzudecken gewesen. Dieses Argument vermag in zweierlei Hinsicht nicht zu überzeugen. Zum einen ist kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der streitbetroffenen Ausbildung (Besuch der privaten Handelsschule) anerkannt hätte, was sie in der Beschwerdeschrift in anderem Zusammenhang deutlich zu erkennen gibt. Zum andern ist der Hinweis auf die Möglichkeit von Stipendien im Zusammenhang mit ihrer Hauptargumentation (der Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip) fragwürdig, ist doch dieses Prinzip nicht nur für Sozialhilfeleistungen, sondern auch für andere staatliche Hilfen wie Stipendien massgebend. Mit dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorgehen würde dem Subsidiaritätsprinzip wohl kaum besser nachgelebt, als wenn die Sozialbehörde darauf verzichtet, die Leistungen des Onkels von G bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs als Einkommen aufzurechnen.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, falls der Onkel von G seine Zahlungen an die Privatschule einstellen würde, wäre sie praktisch gezwungen, diese Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. Diese Bedenken sind verständlich. Indessen ist es der Sozialbehörde in Fällen wie dem vorliegenden unbenommen, von Anfang an (das heisst im Zeitpunkt, in dem sie vom Besuch der Schule und dessen Finanzierung durch einen Dritten erfährt) einen diesbezüglichen Vorbehalt anzubringen, wonach sie diese Leistungen, sollte der Dritte sie einstellen, nicht ohne weiteres weiterführen werde. Im vorliegenden Fall kann ein solcher Vorbehalt bereits im Umstand erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Sachverhalts die streitbetroffene Einkommensaufrechnung vorgenommen hat. Diese ist jedoch, wie bereits der Bezirksrat im Ergebnis zutreffend erkannt hat, aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu schützen. Die gegen den bezirksrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Die Beschwerdegegnerin verlangt nebst einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Das diesbezügliche Begehren der Beschwerdegegnerin erweist sich indessen als gegenstandslos, weil die Beschwerde abzuweisen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nach § 13 Abs. 2 VRG keine Verfahrenskosten zu tragen hat.

4.2 Private, welche in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen (bzw. Anspruch auf eine solche hätten), haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (zu den Voraussetzungen vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  § 16 N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen ein (wovon hier auszugehen ist), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 43). Unter diesem Gesichtswinkel ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht allein über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im jetzigen Beschwerdeverfahren zu befinden hat und dass in diesem Verfahren die Gesuchstellerin lediglich als Beschwerdegegnerin den von der Gemeinde A angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats zu verteidigen hatte. Dazu bedurfte sie, angesichts der dem Gericht zukommenden umfassenden Kognition in den sich stellenden Rechtsfragen, keines Rechtsbeistands. Jedenfalls ist die "Notwendigkeit" eines solchen Rechtsbeistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG angesichts der strengen Voraussetzungen, welche nach der Praxis bei der Anwendung dieser Bestimmung gegeben sein müssen, zu verneinen. Das steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass der Bezirksrat für sein Verfahren die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht hat. Zum einen befand sich die heutige Beschwerdegegnerin damals in der Rolle der Beschwerdeführerin. Zum andern braucht hier nicht geklärt zu werden, ob der Bezirksrat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht gewährt hat, denn das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat.

4.3 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, "namentlich" wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin lässt sich hier von vornherein nicht auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG stützen, weil das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unbegründet war. Als Grundlage einer solchen Entschädigung fällt § 17 Abs. 2 lit. a VRG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis zu dieser Bestimmung an den Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Sach- oder Rechtsfragen (als Voraussetzung für die Zusprechung einer Entschädigung) geringere Anforderungen gestellt werden als bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung). Zu bedenken ist ferner, dass § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG keine abschliessende Regelung in dem Sinn bilden, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 24 und 26). Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertigt sich die Zusprechung einer solchen Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin. Nach dem Gesagten steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs. 2 VRG nicht als erfüllt gelten können.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.    Mitteilung an …