{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00067_2005-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205050&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2bef13794811fecee31e235ca24c3f5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2005  VB.2005.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2005  VB.2005.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2005  VB.2005.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes f\u00fcr den Sohn der Beschwerdegegnerin in der H\u00f6he von Fr. 930.-/Mt f\u00fcr den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdef\u00fchrerende Sozialbeh\u00f6rde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterst\u00fctzungsbedarf entsprechend reduzierende Eink\u00fcnfte) zu ber\u00fccksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3).  Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule erm\u00f6glichen sollen, was damit begr\u00fcndet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung l\u00e4sst sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Eink\u00fcnfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterst\u00fctzungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegen\u00fcber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden w\u00fcrde die der Sozialbeh\u00f6rde durch die pers\u00f6nliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die pers\u00f6nliche Lebensgestaltung des Betroffenen \u00fcberschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert w\u00fcrde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). Abweisung. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird mangels \"Notwendigkeit\" im Sinne von \u00a7 16 Abs. 2 VRG abgelehnt (E. 4.2). Unterschiedliche Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung und der Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 4.3). Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung an die Beschwerdegegnerin (E. 4.3.)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:36", "Checksum": "d648f90f1e61906d0a913872d2e49d5a"}