{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00068_2005-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205020&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7bdd3f3170ee8a7117e381131e68029a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2005  VB.2005.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2005  VB.2005.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2005  VB.2005.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt den Zuschlag der gesamten Schreinerarbeiten, jedoch nur \u00fcber einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen auch einen Werkvertrag. Die verbleibenden Schreinerarbeiten wurden nochmals ausgeschrieben und dann an eine andere Anbieterin vergeben; die Beschwerdef\u00fchrerin hatte ebenfalls ein Angebot eingereicht. Ausf\u00fchrung der Arbeiten trotz aufschiebender Wirkung. Inhalt der ersten Verf\u00fcgung war der Zuschlag der gesamten Schreinerarbeiten an die Beschwerdef\u00fchrerin. Der Vorbehalt bez\u00fcglich des Zustandekommens eines g\u00fcltigen Vertrags \u00e4ndert daran nichts (E. 3.1). Der Zuschlag verpflichtet die Vergabebeh\u00f6rde nicht zum Vertragsabschluss mit dem Zuschlagsempf\u00e4nger, sie wird lediglich zum Abschluss erm\u00e4chtigt (E. 3.2). Die Vergabebeh\u00f6rde kann stets auf die Beschaffung verzichten. Will sie f\u00fcr dieselbe Beschaffung ein neues Vergabeverfahren durchf\u00fchren, hat sie den bestehenden Zuschlag durch Widerruf zu beseitigen (E. 3.3). Bez\u00fcglich der Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf verweist die Submissionsverordnung auf die Ausschlussgr\u00fcnde (\u00a7 36 in Verbindung mit \u00a7 28 SubmV). Da es sich bei diesen vor allem Gr\u00fcnde handelt, welche die Eignung des Anbieters und sein Verhalten im Vergabeverfahren betreffen, sind sie nur beschr\u00e4nkt als Widerrufsgr\u00fcnde tauglich. So k\u00f6nnen Umst\u00e4nde, die der Vergabebeh\u00f6rde bereits zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids bekannt waren, nicht nachtr\u00e4glich zur Rechtfertigung eines Widerrufs dienen. Ein Widerruf ist nur am Platz, wenn nachtr\u00e4glich wesentliche M\u00e4ngel zu Tage treten, die f\u00fcr sich allein oder zusammen mit den fr\u00fcher festgestellten Tatsachen zu einem andern Zuschlagsentscheid f\u00fchren m\u00fcssten. Ein Widerruf muss anderseits auch in F\u00e4llen zul\u00e4ssig sein, die von den Ausschlussgr\u00fcnden des \u00a7 28 SubmV nicht erfasst werden. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Abbruch eines Verfahrens (\u00a7 37 SubmV) k\u00f6nnen nicht ohne weiteres als Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Widerruf des Zuschlags herangezogen werden (E. 3.4). In diesem Fall lag kein ausreichender Grund f\u00fcr einen Widerruf vor, weshalb die Einleitung des zweiten Verfahrens nicht zul\u00e4ssig war (E. 3.5). Die Beschwerdef\u00fchrerin war nicht gehalten, bereits die Einleitung des Verfahrens anzufechten. Die Unterzeichnung des Teilwerkvertrags und die Teilnahme am zweiten Verfahren stehen einer Anfechtung des zweiten Zuschlagsentscheids nicht entgegen, da die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcndlich gegen das Vorgehen protestiert hat (E. 3.6). \rDer angefochtene Zuschlag erweist sich als unrechtm\u00e4ssig (E. 3.7).\r\rWird trotz Erteilung der aufschiebenden Wirkung unzul\u00e4ssigerweise ein Vertrag abgeschlossen, hindern Art. 9 Abs. 3 BGBM und Art. 18 Abs. 2 IV\u00f6B, welche die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vergabeentscheids bei zul\u00e4ssigem Vertragsabschluss regeln, die Rechtsmittelinstanz nicht, den angefochtenen Zuschlagsentscheid aufzuheben (E. 4).\r\rAufhebung des Zuschlagsentscheids (E. 5).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:19", "Checksum": "435276b089cc2f14e4ada0687bd6675d"}