I.
A. Der
ursprünglich türkische Staatsangehörige A, geboren 1958, lebt seit 1988 in der
Schweiz. Im Jahr 1990 heiratete er die Schweizerin D, so dass er im Mai 1995
die schweizerische Staatsbürgerschaft erhielt. 1993 gebar E, die frühere
Ehefrau von A, den Sohn B. A anerkannte B als sein Kind. Es verblieb jedoch mit
der Mutter fortan in der Türkei, zunächst auch noch nach der Übertragung des
Sorgerechts an A durch ein türkisches Gericht im November 2001. Am 10. Januar
2002 stellte A ein Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung für B. Mit
Verfügung vom 12. April 2002 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch ab. Den Rekurs gegen
diese Verfügung wies der Regierungsrat am 11. Dezember 2002 ab.
B. Im Juli
2004 stellte A beim Migrationsamt für B, der sich mit einem Besuchervisum
bereits in der Schweiz aufhielt, erneut ein Gesuch um Niederlassungsbewilligung.
Das Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass sich
die Umstände seit dem Rekursentscheid des Regierungsrats nicht wesentlich
verändert hätten. B wurde zum Verlassen der Schweiz verpflichtet.
II.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 liess A in seinem und
im Namen von B Rekurs an den Regierungsrat erheben und beantragen, die
Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und die Sache zur materiellen
Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Der Regierungsrat kam zum
Schluss, die Sachlage habe seit der ersten Beurteilung keine wesentliche
Veränderung erfahren, weshalb das Migrationsamt zu Recht nicht auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch
eingetreten sei. Dementsprechend wies er den Rekurs mit Beschluss vom 8. Dezember
2004 ab.
III.
Hiergegen liess A am 10. Februar 2005 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben, wiederum auch im Namen seines Kindes B. Er
beantragte, die Sache zwecks Eintretens bzw. materieller Entscheidung an das
Migrationsamt zurückzuweisen, unter Zusprechung einer Parteientschädigung für
Beschwerde- und Rekursverfahren.
Dem Begehren um Bewilligung des einstweiligen Verbleibens
von B in der Schweiz wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2005
unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entsprochen.
Die Staatskanzlei ersuchte namens des Regierungsrats, die
Beschwerde abzuweisen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hat sich nicht
vernehmen lassen. Am 14. April 2005 wurden mit der Beschwerde angekündigte
Berichte nachgereicht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 § 43 Abs. 1
lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische
Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943 [OG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie mit diesen zusammenwohnen.
Diese Bestimmung gilt analog für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Kindern
ausländischer Staatsangehörigkeit.
Vorliegend kommen auch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) als Anspruchsgrundlagen in Betracht, wonach ledige minderjährige
Kinder mit ihren in der Schweiz wohnenden Eltern zusammenleben können, sofern
diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Dies trifft auf das Verhältnis
der beiden Beschwerdeführer zu.
1.2
1.2.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allerdings nicht die in
Rechtskraft erwachsene Verweigerung der Niederlassungsbewilligung als solche,
sondern der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf ein erneutes Gesuch um
Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten. Wird nach Ergehen einer negativen
Verfügung um Erlass einer neuen, positiven Verfügung ersucht, so gelten
sinngemäss die gleichen Grundsätze wie bei der Behandlung eines Begehrens um
Anpassung einer Dauerverfügung wegen nachträglicher Fehlerhaftigkeit (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 14).
Ein Behandlungsanspruch besteht, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen
oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung
massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b;
VGr, 26. Februar 2003, VB.2002.00302, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB 1983
Nr. 108 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438,
mit weitern Hinweisen). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse
vorliegt, ist somit – vor erster Instanz – eine Eintretensfrage (vgl.
Kölz/Häner, Rz. 441).
Hier hat die Beschwerdegegnerin eine massgebliche Änderung
der Verhältnisse verneint; der Regierungsrat hat diese Verfügung geschützt.
Streitig ist damit das Vorliegen einer Eintretensvoraussetzung. Ist eine
Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung
als nicht erfüllt betrachtete, so ist die formell unterlegene Partei
legitimiert, vor der nächsten Instanz die Überprüfung zu verlangen, ob dies zu
Recht geschehen sei. Stellt diese Instanz fest, dass die Vorinstanz zu Recht
vom Fehlen der Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist das Rechtsmittel
abzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98).
Dies führt zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
1.2.2
Dasselbe ergibt sich auch aus den Anforderungen, die das materielle
Bundesrecht an das kantonale Prozessrecht stellt: Da durch die Weigerung, eine
in einer bundesrechtlichen Materie erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen, die richtige Anwendung des Bundesrechts vereitelt werden könnte, ist
gegen einen entsprechenden Entscheid letztlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig, mit der eine bundesrechtswidrige
Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts geltend gemacht werden kann. Das
Verwaltungsgericht hat somit nach § 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 98a
OG die Beschwerde an die Hand zu nehmen und das Vorliegen von Anpassungsgründen
zu prüfen (BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch;
VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 1.2.2, www.vgrzh.ch).
1.3 Wie schon
im Rekursverfahren wird das Rechtsmittel auch vor Verwaltungsgericht nicht nur
von A als Beschwerdeführer 1 erhoben, sondern auch im Namen des Kindes B.
Tatsächlich steht es dem Beschwerdeführer 1 als gesetzlichem Vertreter seines
Sohnes offen, das Rechtsmittel auch im Namen seines Sohnes zu erheben; einer
Vollmacht bedarf es dazu nicht. B ist denn auch als Beschwerdeführer 2 bereits
rubriziert worden. Wohl ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass Beschwerdeführer
1 als gesetzlicher Vertreter und Vater der nachzuziehenden Person ohne weiteres
befugt ist, in eigenem Namen zu prozessieren. Dies ändert jedoch nichts an der
Legitimation des Sohnes, welcher durch die ablehnenden Entscheide ebenfalls
beschwert ist. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich beider Beschwerdeführer
einzutreten.
2.
Die Verwaltungsbehörden können eine rechtskräftige
Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie der Ansicht sind, es lägen im
Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung veränderte tatsächliche oder
rechtliche Verhältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit
rechtfertigen. Dabei sind die Behörden grundsätzlich nicht zur Wiedererwägung
und zur materiellen Behandlung entsprechender Gesuche verpflichtet, es sei
denn, die Pflicht zur Behandlung sei gesetzlich vorgesehen oder ergebe sich aus
einer ständigen Verwaltungspraxis. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem
Wiedererwägungsgesuch förmlich befassen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht
und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; darüber hinaus
sind die unmittelbar aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze
massgebend. Sofern ein Wiedererwägungsgesuch auf die Änderung einer
Dauerverfügung zufolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder
Rechtsgrundlagen gerichtet ist, gelangen die Regeln über die Anpassung zur
Anwendung. Ob die mit einem Anpassungsgesuch konfrontierte Behörde darauf
einzutreten hat und wie ein allfälliger neuer Entscheid ausfallen muss, ist im
Kanton Zürich gesetzlich nicht geregelt und muss aufgrund des verfassungsmässigen
Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV entschieden werden,
wonach auf ein solches Gesuch einzutreten ist, sofern sich die Verhältnisse
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Letzteres hat der
Gesuchsteller glaubhaft und mit geeigneten Beweismitteln darzulegen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 59, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24,
Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8 ff.; BGr, 4. November 2002,
2A.524/2002, E. 2, www.bger.ch; VGr, 2. März 2005, VB.2004.00337, E. 2).
2.1
2.1.1
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist,
ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (Bundesrat, 29. Juni
1994, VPB 59/1995 Nr. 28 mit Hinweisen). Massgebend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt demnach noch
nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Anpassungsbegehrens; die
Gewichte müssen sich dadurch vielmehr derart verschieben, dass ein anderes
Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Massgebend für das Eintreten ist
indes nicht, ob der Entscheid durch die neue Sachlage im Ergebnis tatsächlich
anders ausfallen müsste als der frühere. Würde hierauf abgestellt, könnten
Wiedererwägungsgesuche gar nie abgewiesen werden, sondern müssten sie stets
durch Nichteintreten erledigt (wenn der Entscheid nicht abgeändert werden
müsste) oder dann gutgeheissen werden (wenn der Entscheid abgeändert werden
müsste). Ob der neue Entscheid dann tatsächlich zu einem anderen Resultat führt,
ist eine Frage der nach erfolgtem Eintreten vorzunehmenden materiellen Würdigung
und muss hier nicht beurteilt werden. Mithin ist lediglich zu prüfen, ob im
Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung wesentlich veränderte
tatsächliche Umstände vorliegen, so dass ein anderes Ergebnis
realistischerweise in Betracht kommt (vgl. VGr, 12. Mai 2004,
VB.2004.00047, E. 2, www.vgrzh.ch; VGr, 2. März 2005, VB.2004.00337, E. 3.3.1).
2.1.2
Der Regierungsrat vertrat demgegenüber die Auffassung, nachträglich eingetretene
neue Tatsachen seien nur dann wesentlich, wenn im Lichte der veränderten
"tatbeständlichen Grundlagen" die rechtliche Würdigung anders
ausfallen müsste als im früheren Entscheid. Damit verkennt der Regierungsrat
die Voraussetzungen, welche einem Begehren um Wiedererwägung einen
Eintretensanspruch verschaffen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte
Literatur (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 262 f.)
bezieht sich nicht auf die Wiedererwägung/Anpassung, sondern auf die Revision, worum
es vorliegend nicht geht. Auch der von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtsentscheid
(BGr, 4. November 2002, 2A.524/2002) ist nicht geeignet, die von ihr
vertretene Rechtsauffassung zu belegen, wird doch auch in jenem Entscheid für einen
bundesverfassungsrechtlichen Eintretensanspruch nur eine wesentliche Änderung
der tatsächlichen Umstände seit dem früheren Entscheid vorausgesetzt (a.a.O., E. 2.2;
vgl. dazu auch VGr, 2. März 2005, VB.2004.00337, E. 3.3.1).
Zu prüfen ist demnach wie dargelegt,
ob im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung wesentlich
veränderte tatsächliche Umstände vorliegen, so dass ein anderes Ergebnis
realistischerweise in Betracht kommt.
2.2 Zweck des
Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist es, das
Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander
getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der
andere im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Familie gehen.
In solchen Fällen besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder
und ist Art. 17 Abs. 2 ANAG gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
nur analog anwendbar (BGE 125 II 585 E. 2c). In diesem Fall bedarf es
einer vorrangigen familiären Beziehung des Kindes zum in der Schweiz lebenden
Elternteil, wobei besonders stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung
in den Betreuungsverhältnissen, den Nachzug rechtfertigen müssen. Insgesamt
muss die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führen, dass die
nachzuziehenden Kinder zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung
stehen. Beim Vergleich sind nicht nur die Beziehungen der Kinder zum im Ausland
verbleibenden Elternteil massgebend, sondern sind grundsätzlich auch ihre
Beziehungen zu weiteren Betreuungspersonen in Betracht zu ziehen (BGE 125
II 585 E. 2a und 2c; BGE 129 II 11 E. 3.1). In diesem Sinn ist
in erster Linie auf die bisherigen Betreuungsverhältnisse abzustellen. Indessen
können auch nachträglich eingetretene oder vorauszusehende zukünftige Umstände
wesentlich werden, sofern sich etwa neue familiäre Abhängigkeiten oder eine
wesentliche Verlagerung der Betreuungsintensitäten ergeben haben, wie
beispielsweise beim Hinschied desjenigen Elternteils oder derjenigen Person,
welche das Kind bisher betreut hat. Für diese Fälle fordert das Bundesgericht,
dass sich der Nachzug als notwendig erweisen müsse (BGE 124 II 361 E. 3a;
für viele). Solche Gründe dürfen nicht leichtfertig bejaht werden. Es gelten
hohe Beweisanforderungen; an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit
im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist
bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten
sind (vgl. BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371, 129 II 11 E. 3.3.1 f.).
Der in der Schweiz ansässige Elternteil soll sein Kind aber auch nicht erst
dann nachziehen können, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit im
Heimatland überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a mit Hinweisen).
2.3 Im ersten
Verfahren hatte der Regierungsrat die Gesuchsabweisung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Der Lebens- und Beziehungsmittelpunkt Bs liege in der Türkei. B
sei seit Geburt durch die Mutter betreut worden. Daran habe auch die
Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer 1 in Jahr 2001 nichts
geändert. Angebliche Spannungen zwischen B und dem Stiefvater sowie die
Schulprobleme vermöchten keinen anderen Entscheid zu bewirken, da sie gemäss
den vorliegenden Akten nicht über das Gewöhnliche hinausgehen würden. Eine
Übersiedlung in die Schweiz wäre mit der Trennung von der Mutter als wichtigster
Bezugsperson und von den übrigen Verwandten verbunden. Zudem hätte B
erfahrungsgemäss eine Reihe von Schwierigkeiten zu bewältigen. Somit sei die
Beziehung zwischen B und dem Beschwerdeführer nicht als vorrangige familiäre
Beziehung zu werten und sei zu deren Pflege keine Übersiedlung in die Schweiz
notwendig.
Im neuen Verfahren machen die Beschwerdeführer
zur Hauptsache geltend, dass sich die Betreuungssituation bei Mutter und
Stiefvater verschlechtert habe. B sei höchst wahrscheinlich geschlagen worden.
Schliesslich sei er im Mai 2004 bei einem Bruder des Beschwerdeführers 1
abgegeben worden. In dieser Notlage habe der Beschwerdeführer 1 seinen Sohn
abgeholt und Mitte Juni 2004 in die Schweiz genommen. Hier sei er bereits eingeschult
und in seiner neuen Familie sowie im sozialen Umfeld eingegliedert. Es gehe ihm
prächtig und er wolle für immer in der Schweiz bleiben.
Wie gesehen erblickte der Regierungsrat keine wesentliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Es fehle ebenso an einem objektiv
nachvollziehbaren Grund für die vorübergehende Unterbringung bzw. Anmeldung von
B bei einem Onkel in der Türkei wie am Nachweis einer Notwendigkeit für die
Übersiedlung in die Schweiz.
2.3.1
Eine Notwendigkeit zur Übersiedlung in die Schweiz kann sich in der Tat nicht
bereits daraus ergeben, dass die bisherige Betreuungsperson das Kind weggegeben
hat. Andernfalls liesse sich ein Nachzug in die Schweiz auf einfachste Weise
erzwingen. Für die Bejahung des Nachzugsrechts muss als eine Voraussetzung
vielmehr ersichtlich sein, dass die bisherige Betreuungsperson – vorliegend
also die Mutter Bs – nicht mehr in der Lage ist, das Kind zu betreuen. Gegen
die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Mutter liegt hier allerdings nichts
vor. Offensichtlich hat sie ihr Kind auch nicht aus freiem Willen weggegeben.
Vielmehr beugte sie sich schlicht dem Druck, den ihr jetziger Ehemann ausgeübt
hatte. Dieser mag B nicht, hatte dauernd etwas auszusetzen und wollte ihn deshalb
nicht mehr bei sich haben.
2.3.2
Denkbar ist immerhin auch, den Nachzug eines Kindes deshalb zu bewilligen,
weil es in seiner Heimat in unzumutbaren Betreuungsverhältnissen lebt. In diese
Richtung zielt wohl die Aussage der Schwester Bs, wonach ihn dessen Stiefvater
mehrmals geschlagen habe. Die Vorinstanz argumentiert zu apodiktisch, wenn sie
bei der Würdigung dieser Mitteilung ausführt, wegen der klaren Anzeichen für
ein Gefälligkeitsschreiben könne darauf nicht abgestellt werden. Richtig ist
jedoch, dass die Schilderung der familiären Beziehungen in der Mitteilung arm
an Einzelheiten ist. Dies gilt namentlich auch mit Bezug auf den vor allem
interessierenden Vorwurf gegenüber dem Stiefvater, wonach dieser B geschlagen
habe. Jedenfalls bestehen aufgrund der Schilderung in der Mitteilung keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Schläge mehr waren, als was im Rahmen
traditioneller elterlicher Züchtigung gemeinhin vorkommt. Auch die nachgereichten
Berichte aus der Heimat Bs ergeben diesbezüglich keine Konkretisierung. So
erwähnt der Bürgermeister von X in ähnlich pauschaler Weise wie die Schwester,
dass der Stiefvater gegenüber B von Zeit zu Zeit Gewalt angewendet habe. Bloss
eine Anspielung enthält schliesslich der Bericht der Sicherheitsdirektion,
Abteilung Kindersicherheit. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und
wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die in der Schweiz
lebende Schwester über die Verhältnisse in Bs Heimat aus eigener Wahrnehmung
mehr weiss als was die Berichte von Sozialamt, Sicherheitsdirektion und Bürgermeister
darlegen. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Einvernahme der Schwester
entbehrlich. Im Hinblick auf die massgebende Frage nach einer Veränderung der
Verhältnisse ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführer bereits im ersten
Bewilligungsverfahren geltend gemacht hatten, B verstehe sich mit seinem
Stiefvater überhaupt nicht und es würden deshalb ständig Spannungen herrschen.
Zudem war bereits damals ausgeführt worden, dass B immer trauriger und
verschlossener geworden sei.
2.3.3
Auch dass B im Mai/Juni 2004 offenbar für eine gewisse Zeit bei einem
Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Türkei untergebracht war, spricht nicht
für eine Übersiedlung in die Schweiz. Dies legt vielmehr nahe, dass in der
Heimat noch andere Betreuungspersonen als Mutter und Stiefvater vorhanden sind.
Im Übrigen ist bereits im ersten Verfahren darauf hingewiesen worden, dass B
viel Zeit beim Bruder des Beschwerdeführers 1 oder bei der Grossmutter väterlicherseits
verbringe.
2.3.4
Schliesslich kann auch der Umstand, dass sich B seit rund einem Jahr
entgegen der mit dem Besuchervisum verbundenen Auflagen in der Schweiz aufhält
und hier eingeschult ist, für die Beurteilung der familiären Situation und die
Interessenabwägung nicht entscheidend sein (vgl. BGr, 23. Juli 2003,
2A.192/2003, E. 2.4, www.bger.ch).
2.3.5
Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Sachlage im Vergleich zu den
Verhältnissen bei der Erstbeurteilung nicht in einer Art und Weise geändert
haben, dass ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Zwar ist
die Vorinstanz bei der Prüfung des Rekurses – wie gesehen – von einer nicht
zutreffenden Prämisse ausgegangen (vgl. oben E. 2.1.2). Bei vorliegendem
Ergebnis bleibt es jedoch irrelevant, dass sie geprüft hat, ob die Voraussetzungen
für einen Nachzug vorhanden sind, anstatt sich auf die Prüfung zu beschränken,
ob aufgrund neuer Verhältnisse ein solcher realistischerweise in Betracht kommt.
Der Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Migrationsamt ist
auf das Gesuch zulässigerweise nicht eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführern hälftig aufzuerlegen; sie haften füreinander solidarisch
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung füreinander.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …