{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00070_2005-06-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205145&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8c84640a0df91f151190191c0b7e32c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.06.2005  VB.2005.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.06.2005  VB.2005.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.06.2005  VB.2005.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug | Familiennachzug/Wiedererw\u00e4gungsgesuch Die Pflicht, auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch einzutreten, kann sich aus dem Gesetz oder aus einer st\u00e4ndigen Verwaltungspraxis ergeben. Sofern ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch auf die \u00c4nderung einer Dauerverf\u00fcgung zufolge \u00c4nderung der massgebenden Sachumst\u00e4nde oder Rechtsgrundlagen gerichtet ist, gelangen die Regeln \u00fcber die Anpassung zur Anwendung. Ob eine Beh\u00f6rde auf ein Anpassungsgesuch einzutreten hat, ist im Kanton Z\u00fcrich nicht geregelt. Massgebend ist deshalb der verfassungsm\u00e4ssige Geh\u00f6rsanspruch. Auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch ist demnach einzutreten, sofern sich die Verh\u00e4ltnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich ge\u00e4ndert haben. Wesentlich ist eine Ver\u00e4nderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuf\u00fchren; ein anderes Ergebnis muss dabei realistischerweise in Betracht kommen. Diese Grunds\u00e4tze verkennt die Vorinstanz, wenn sie die Auffassung vertritt, es komme darauf an, ob die rechtliche W\u00fcrdigung anders ausfalle als im fr\u00fcheren Entscheid (E. 2.1). Zu den Voraussetzungen des Familiennachzugs bei getrennt lebenden Elternteilen (E. 2.2). Vorliegend hat sich die Sachlage nicht derart ge\u00e4ndert, dass ein anderes Ergebnis als bei der Erstbeurteilung  realistischerweise in Betracht kommt (E. 2.3). Kostenfolgen (E. 3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:56", "Checksum": "9f926367399a69872fc6b3545b87ad64"}