|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2005.00071  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Verkehrsanordnung an der Sempacherstrasse in Zürich (2. Rechtsgang nach Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung, VB.2003.00333) Nicht einzutreten ist auf Begehren, mit denen der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren erweitert wird oder die aufsichtsrechtlichen Charakter haben (E. 1.2). Die ergänzende Untersuchung umfasste zunächst einen Augenschein im Beisein der Parteien und später eine Probefahrt mit einem Lastwagen zur Klärung der Zufahrtsverhältnisse ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin; diese Probefahrt war ursprünglich für den Augenscheinstermin vorgesehen, musste dann aber wegen Bauarbeiten verschoben werden. - Nicht unbedenklich ist, dass die Rekursbehörde die Durchführung der Probefahrt der Stadtpolizei "delegiert" hat und dabei nicht beteiligt war. Ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls insofern vor, als die Probefahrt durchgeführt wurde, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme einzuräumen. Unter den konkreten Umständen konnte dieser Mangel auch nicht geheilt werden (E. 2). Teilweise Gutheissung und erneute Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung an die Rekursinstanz.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
GEMEINDESTRASSE
HEILUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 3 Abs. IV SVG
§ 7 Abs. I VRG
§ 8 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Sempacherstrasse in Zürich zweigt nordwestlich der Burgwies von der Forchstrasse bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die Hofackerstrasse und mündet beim Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund einer Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 1969 gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime, wonach der Verkehr von der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig Richtung Hofackerstrasse und von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das letztgenannte Teilstück für Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst) gestattet ist. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999 ordnete das städtische Polizeidepartement eine Änderung des Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse an. Danach soll der Verkehr mit Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) vom Kapfsteig in südöstliche Richtung zur Forchstrasse sowie vom Kapfsteig in nordwestliche Richtung zur Zufahrt bei der Liegenschaft Nr. 53 untersagt werden; damit würde der Abschnitt zwischen dieser Liegenschaftszufahrt und der Hofackerstrasse beidseitig befahrbar; das Einbahnverkehrsregime würde auf den Abschnitt zwischen Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 53 und Einmündung in die Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei Teilstücken mit gegenläufiger Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung Hofackerstrasse kein Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für die Liegenschaft X wäre damit die Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur noch von der Hofackerstrasse her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in nordwestlicher Richtung zur Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über diesen zur Forchstrasse.

II.  

A. Gegen die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob unter anderen die D AG, die an der Sempacherstrasse einen Geschäftsbetrieb führt, am 26. Februar 1999 Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte. Der Stadtrat wies die Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst am 21. April 1999 gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat. Den dagegen am 8. Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirkes Zürich am 22. Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die Sache zur weiteren Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die Einsprache am 8. März 2000 erneut ab. Den hiergegen am 12. April 2000 erhobenen Rekurs wies der Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf das Rechtsmittel eintrat und dieses nicht gegenstandslos geworden war.

B. Die D AG zog den Rekursentscheid am 6. September 2000 an den Regierungsrat weiter. Dieser vereinigte das Rechtsmittel mit jenen anderer Rekurrenten; er wies die Rekurse am 23. Juli 2003 ab, soweit er darauf eintrat; die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-, auferlegte er zu einem Viertel der D AG.

C. Dagegen erhob die D AG am 18. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2003.00333, www.vgrzh.ch). Sie hielt an ihren Einwendungen fest, wonach das neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse für sie mit schweren Nachteilen verbunden sei und dass den von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und Wegfahrt der ihre Liegenschaft beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen werde.

Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel am 13. November 2003 teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:

Aus den vorliegenden Fotos ergebe sich, dass die Wegfahrt über den Kapf­steig in Richtung Forchstrasse sowie auch jene aufgrund eines Wendemanövers in Richtung Hofackerstrasse für grössere Lastwagen tatsächlich nicht unproblematisch sei, wobei die vorlie­genden Akten allerdings keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Die Würdigung des Regierungsrats beruhe diesbezüglich auf einer ungenügenden Klärung des Sachverhalts. Das gelte auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zufahrt der Lastwagen im Einmündungsbereich Hofacker-/Sempacherstrasse. Bei der ergänzenden Untersuchung sowie beim hierauf zu treffenden Neuentscheid werde der Regierungsrat die folgenden Gesichtspunkte einbeziehen müssen: Vorab sei zu ermitteln, ob die Geschäftsliegenschaft der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse heute noch von derart grossen Lastwagen beliefert werde; treffe dies zu, so sei auch zu klären, ob bei der Belieferung ohne erhebliche Betriebserschwernisse auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden könnte. Wäre dies zu verneinen, seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bezüglich der Zu- und Wegfahrt von Lastwagen näher zu überprüfen, wozu ein Augenschein zweckmässig sei. Sollten sich die geltend gemachten Schwierigkeiten bewahrheiten, so werde abzuwägen sein, ob sie im Rahmen der auf dieser tatsächlichen Grundlage neu vorzunehmenden Interessen­abwägung von der Beschwerdeführerin hinzunehmen seien, weil den für das neue Verkehrsregime sprechenden Argumenten gleichwohl grösseres Gewicht zukomme. Mit der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, dass Anwohner der Sempacherstrasse längere und kompliziertere Wege für die Zu- und Wegfahrt in Kauf nehmen müssten, hätten sich bereits der Stadtrat im Einspracheentscheid vom 8. März 2000 (E. 2.3 S. 4) sowie der Statthalter im Rekurs­entscheid vom 10. August 2000 auseinandergesetzt. Beim jetzigen Stand des Verfahrens habe sich das Verwaltungsgericht mit dieser Rüge nicht zu befassen.

Der Regierungsrat wies hierauf mit Beschluss vom 26. Mai 2004 seinerseits die Sache zur Ergänzung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an das Statthalteramt Zürich zurück.

III.  

Das Statthalteramt Zürich führte am 25. August 2004 im Beisein beider Parteien an der Sempacherstrasse einen Augenschein durch. Sodann führte das städtische Polizeidepartement am 27. August 2004 um 0800 Uhr mit dem Lastwagen ZH 16384 der Seepolizei eine Probefahrt durch, welche sowohl die Zufahrt von der Hofackerstrasse her (mit Abbiegemanöver in die Sempacherstrasse) zur Liegenschaft Sempacherstrasse wie auch die Wegfahrt von dort über den unteren Kapfsteig zur Forchstrasse umfasste. Die Vorsteherin des Polizeidepartements beantragte am 29. September 2004 Bestätigung der streitbetroffenen Verkehrsanordnung, unter Hinweis auf die beigelegte Stellungnahme der Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004, worin insbesondere auf die erwähnte Probefahrt vom 27. August 2004 Bezug genommen wurde. Mit Schreiben vom 30. September 2004 fragte das Statthalteramt die D AG an, ob sie aufgrund dieser Vernehmlassung den Rekurs zurückziehen wolle; für den Fall, dass sie am Rekurs festhalte, wurde sie um Beantwortung verschiedener Fragen betreffend die Anlieferung ihres Betriebs mit grossen Lastwagen ersucht. Mit Eingabe vom 29. November 2004 teilte die Rekurrentin (nunmehr D AG) dem Statthalter mit, dass sie am Rekurs festhalte; ferner äusserte sie sich zu den bisherigen ergänzenden Untersuchungen (Augenschein vom 25. August 2004 und Probefahrt vom 27. August 2004) und erteilte die verlangten Auskünfte.

Das Statthalteramt Zürich wies den (am 12. April 2000 eingereichten) Rekurs am 12. Januar 2005 (erneut) ab. Die Rekurskosten von Fr. 801.- auferlegte sie der Rekurrentin.

IV.  

Hiergegen gelangte die D AG am 10. Februar 2005 erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime an der Sempacherstrasse zu belassen. Das Statthalteramt Zürich verzichtete auf Vernehmlassung. Das Polizeidepartement der Stadt Zürich beantragte am 10. März 2005 Abweisung der Beschwerde. Die D AG, welche diese Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, äusserte sich mit einer weiteren Eingabe vom 24. März 2005.      

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Insbesondere ist die funktionelle Zuständigkeit ungeachtet dessen gegeben, dass im ersten Rechtsgang der damalige Rekursentscheid des Statthalters vom 10. August 2000 nicht direkt beim Verwaltungsgericht, sondern zunächst beim Regierungsrat anzufechten war. Wie das Verwaltungsgericht im anschliessenden Rückweisungsentscheid vom 13. November 2003 ausgeführt hat (E. 1), hing dies damit zusammen, dass bei Inkrafttreten der Neufassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) am 1. Januar 2003 das Rekursverfahren vor Regierungsrat bereits pendent war. Im jetzigen zweiten Rechtsgang richtet sich jedoch der Instanzenweg nach dem neuen Recht, weshalb der Regierungsrat als Rekursinstanz ausscheidet und der neue Rekursentscheid des Statthalters vom 12. Januar 2005 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist allerdings auf den (dem Hauptbegehren auf Beibehaltung des bisherigen Verkehrsregimes beigefügten) Antrag, die Sempacherstrasse bei der Einfahrt Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Parkieren 8032 gestattet" zu versehen. Dieser Antrag war nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens; mit ihm wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert.

Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren, die Markierung der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den Zustand, wie er bis Herbst 2004 bestand, zurückzuführen. Zwar hängt die dortige neue Markierung, die nach dem Augenschein und der Probefahrt vorgenommen wurde, insofern mit dem vorliegenden Verfahren zusammen, als der Beschwerdegegner damit den Einwendungen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen wollte, was Letztere als (vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens) verfrühte Massnahme rügt. Sie verkennt jedoch, dass diese Massnahme auch unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verfügung vom 8. Februar 1999 hätte angeordnet werden können. Mit dem genannten Begehren wird der Streitgegenstand daher ebenfalls unzulässig erweitert, und zudem ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den Beschwerdegegner.

Nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren, die in Erwägung 7 des früheren (zweiten) Rekursentscheids des Statthalteramts vom 10. August 2000 "angeführte Pendenz" sei vom Beschwerdegegner "zu erledigen". Der Statthalter hielt dort fest, der Anspruch der heutigen Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der ihr im (ersten) Rekursentscheid vom 22. Dezember 1999 zulasten der Stadt Zürich zugesprochenen Entschädigung sei unbestritten. Jene Verpflichtung ist in Rechtskraft erwachsen; und mit deren Vollzug hat sich das Verwaltungsgericht, das wie erwähnt nicht Aufsichtsbehörde über den Beschwerdegegner ist, nicht zu befassen.

2.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die mit dem Lastwagen der Seepolizei am 27. August 2004 durchgeführte Probefahrt erfolgt sei, ohne dass sie an dieser Beweisaufnahme habe mitwirken können. Der Beschwerdegegner hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, die Durchführung der Testfahrt mit dem Lastwagen sei ursprünglich anlässlich des Augenscheines vom 25. August 2004 geplant gewesen. An diesem habe man jedoch festgestellt, dass im Kreuzungsbereich Sempacherstrasse/Kapfsteig kurzfristig angesetzte Bauarbeiten ausgeführt würden, weshalb die Probefahrt verschoben worden sei. Vor deren Durchführung am 27. August 2004 habe man versucht, den Vertreter der Beschwerdeführerin zu benachrichtigen, was jedoch nicht gelungen sei. In ihrer weiteren Eingabe vom 24. März 2004 (die mangels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wäre) äussert die Beschwerdeführerin Zweifel an der gegnerischen Behauptung, dass versucht worden sei, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Wie es sich damit verhält, kann dahin gestellt bleiben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hätte auch ein solcher (erfolgloser) Versuch der Kontaktaufnahme den Beschwerdegegner nicht ohne weiteres berechtigt, die Beweisaufnahme ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchzuführen.

Nicht unbedenklich ist zunächst, dass die fragliche Beweismassnahme ohne Mitwirkung der entscheidenden Rekursinstanz durchgeführt worden ist. Zwar gibt es in der Verwaltungsrechtspflege keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass Beweisaufnahmen stets mit unmittelbarer Beteiligung der entscheidenden Rechtsmittelbehörde durchgeführt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 83). Das ergibt sich schon daraus, dass es der Rekursinstanz bei illiquider Beweislage unbenommen wäre, die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die verfügende Behörde (hier das städtische Polizeidepartement) zurückzuweisen. Hier ist das Statthalteramt nicht so vorgegangen; es hat keinen Rückweisungsentscheid getroffen, sondern mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2004 dem Stadtrat von Zürich Frist "zur Durchführung der vom Verwaltungsgericht geforderten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen und Einreichung einer Vernehmlassung" angesetzt. Von dieser pauschalen Beweisdelegation ist die Rekursbehörde in der Folge allerdings (und mit gutem Grund) wieder abgewichen, in dem sie einen (unter ihrer Verhandlungsleitung durchzuführenden) Augenschein angeordnet hat, anlässlich welchem auch die Durchführung der fraglichen Probefahrt vorgesehen war.

Wie erwähnt ist die fragliche Probefahrt schliesslich zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur ohne Mitwirkung der Rekursbehörde, sondern auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Jedenfalls darin lag eine mangelhafte Verfahrensabwicklung. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet grundsätzlich auch den Anspruch der Prozessparteien auf Mitwirkung im Beweisverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl,  § 8 N. 31 ff.; vgl. auch § 60 N. 16). Dieser Anspruch ist mit dem geschilderten Vorgehen (Durchführung der Probefahrt, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme zu geben) verletzt worden. Über diesen Mangel könnte noch hinweggesehen werden, wenn er sich durch das weitere Vorgehen der entscheidenden Behörde als geheilt betrachtet liesse (zur Heilung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 8 N. 48 ff.). Dafür spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Statthalteramts vom 30. September 2004 zumindest indirekt Gelegenheit erhielt, zu der diesbezüglichen Beweiserhebung (welche in der Stellungnahme der Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004 umfassend dargelegt und mittels Fotografien dokumentiert wurde) Stellung zu nehmen, was sie denn auch mit Eingabe vom 29. November 2004 getan hat.

Zu bedenken ist jedoch, dass das Statthalteramt mit seinem Schreiben vom 30. September 2004 keineswegs darauf abzielte, die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der vom Beschwerdegegner durchgeführten Beweisaufnahme (Probefahrt) Stellung nehmen zu lassen. Vielmehr eröffnete der Statthalter der Beschwerdeführerin darin, dass der Rekurs aufgrund der Aktenlage abzuweisen sein werde. Ziel dieses Schreibens war es, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einem Rekursrückzug unter günstigen Kostenfolgen zu bieten; in einem gewissen Widerspruch dazu wurde die Beschwerdeführerin allerdings für den Fall, dass sie am Rekurs festhalte, um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Würdigt man dieses Schreiben des Statthalters im Gesamtzusammenhang mit dem bisherigen Vorgehen, so kann im darauf folgenden Verfahrensablauf (insbesondere im Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. November 2004 zur Vernehmlassung der Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004 Stellung genommen hat) keine Heilung der erfolgten Gehörsverletzung (Durchführung der Probefahrt am 27. August 2004 ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin) erblickt werden. Zu bedenken ist auch, dass die fragliche Probefahrt der Klärung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt dienen sollte. Demnach ist der Rekursentscheid des Statthalteramts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist zur ergänzenden Untersuchung (Beweisaufnahme mit Lastwagenfahrt) an das Statthalteramt zurückzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Über die Kostenauflagen in den bisherigen Entscheiden (Einspracheentscheid des Stadtrats vom 8. März 2000: Fr. 457.-, Rekursverfügung des Statthalters vom 10. August 2000: Fr. 638.- sowie nunmehr erneut aufzuhebender Rekursentscheid des Statthalters vom 12. Januar 2005: Fr. 801.-) hat das Statthalteramt in seinem Neuentscheid zu befinden.

Desgleichen hat der Statthalter im Neuentscheid darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführerin für das zweite und dritte der bisherigen vor Statthalteramt geführten Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat Zürich besteht gemäss § 17 Abs. 1 VRG von vornherein kein Anspruch auf eine solche Entschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 23). Für das erste Rekursverfahren vor dem Statthalter hat dieser der Beschwerdeführerin bereits eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. vorstehend E. 1.2). Für das jetzige Beschwerdeverfahren (wie schon für das mit Rückweisungsentscheid vom 13. November 2003 abgeschlossene Beschwerdeverfahren) ist der Beschwerdeführerin schon deswegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil beim jetzigen Stand des Verfahrens keine Partei als unterliegend im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG gelten kann.      

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung im Sinn der Erwägungen an den Statthalter des Bezirkes Zürich zurückgewiesen.

2.    Über die Kostenauflagen und allfällige Parteientschädigungen für die vorstehend in Erwägung 3 genannten Verfahren hat der Statthalter in seinem Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner  auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an…..