I.
Die Sempacherstrasse in Zürich zweigt nordwestlich der
Burgwies von der Forchstrasse bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die
Hofackerstrasse und mündet beim Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund
einer Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 1969
gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime, wonach der Verkehr von
der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig Richtung Hofackerstrasse und
von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das letztgenannte Teilstück für
Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst) gestattet ist. Mit Verfügung
vom 8. Februar 1999 ordnete das städtische Polizeidepartement eine Änderung des
Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse an. Danach soll der Verkehr mit
Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) vom Kapfsteig in
südöstliche Richtung zur Forchstrasse sowie vom Kapfsteig in nordwestliche
Richtung zur Zufahrt bei der Liegenschaft Nr. 53 untersagt werden; damit
würde der Abschnitt zwischen dieser Liegenschaftszufahrt und der Hofackerstrasse
beidseitig befahrbar; das Einbahnverkehrsregime würde auf den Abschnitt
zwischen Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 53 und Einmündung in die
Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei Teilstücken mit gegenläufiger
Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung Hofackerstrasse kein
Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für die Liegenschaft X wäre damit die
Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur noch von der Hofackerstrasse
her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in nordwestlicher Richtung zur
Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über diesen
zur Forchstrasse.
II.
A. Gegen
die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob
unter anderen die D AG, die an der Sempacherstrasse einen Geschäftsbetrieb
führt, am 26. Februar 1999 Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte.
Der Stadtrat wies die Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst
am 21. April 1999 gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat.
Den dagegen am 8. Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des
Bezirkes Zürich am 22. Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die
Sache zur weiteren Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die
Einsprache am 8. März 2000 erneut ab. Den hiergegen am 12. April 2000
erhobenen Rekurs wies der Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf
das Rechtsmittel eintrat und dieses nicht gegenstandslos geworden war.
B. Die D
AG zog den Rekursentscheid am 6. September 2000 an den Regierungsrat
weiter. Dieser vereinigte das Rechtsmittel mit jenen anderer Rekurrenten; er
wies die Rekurse am 23. Juli 2003 ab, soweit er darauf eintrat; die
Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-, auferlegte er zu
einem Viertel der D AG.
C. Dagegen
erhob die D AG am 18. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(VB.2003.00333, www.vgrzh.ch). Sie hielt an ihren Einwendungen fest, wonach das
neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse für sie mit schweren Nachteilen verbunden
sei und dass den von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und
Wegfahrt der ihre Liegenschaft beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen
werde.
Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel am 13.
November 2003 teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den
Regierungsrat zurück. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:
Aus den vorliegenden Fotos ergebe sich, dass die Wegfahrt
über den Kapfsteig in Richtung Forchstrasse sowie auch jene aufgrund eines
Wendemanövers in Richtung Hofackerstrasse für grössere Lastwagen tatsächlich
nicht unproblematisch sei, wobei die vorliegenden Akten allerdings keine
hinreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Die Würdigung des Regierungsrats
beruhe diesbezüglich auf einer ungenügenden Klärung des Sachverhalts. Das gelte
auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten
bei der Zufahrt der Lastwagen im Einmündungsbereich Hofacker-/Sempacherstrasse.
Bei der ergänzenden Untersuchung sowie beim hierauf zu treffenden Neuentscheid werde
der Regierungsrat die folgenden Gesichtspunkte einbeziehen müssen: Vorab sei zu
ermitteln, ob die Geschäftsliegenschaft der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse
heute noch von derart grossen Lastwagen beliefert werde; treffe dies zu, so sei
auch zu klären, ob bei der Belieferung ohne erhebliche Betriebserschwernisse
auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden könnte. Wäre dies zu verneinen, seien
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bezüglich der
Zu- und Wegfahrt von Lastwagen näher zu überprüfen, wozu ein Augenschein
zweckmässig sei. Sollten sich die geltend gemachten Schwierigkeiten
bewahrheiten, so werde abzuwägen sein, ob sie im Rahmen der auf dieser
tatsächlichen Grundlage neu vorzunehmenden Interessenabwägung von der
Beschwerdeführerin hinzunehmen seien, weil den für das neue Verkehrsregime
sprechenden Argumenten gleichwohl grösseres Gewicht zukomme. Mit der weiteren
Rüge der Beschwerdeführerin, dass Anwohner der Sempacherstrasse längere und
kompliziertere Wege für die Zu- und Wegfahrt in Kauf nehmen müssten, hätten sich
bereits der Stadtrat im Einspracheentscheid vom 8. März 2000 (E. 2.3 S. 4)
sowie der Statthalter im Rekursentscheid vom 10. August 2000 auseinandergesetzt.
Beim jetzigen Stand des Verfahrens habe sich das Verwaltungsgericht mit dieser
Rüge nicht zu befassen.
Der Regierungsrat wies hierauf mit Beschluss vom 26. Mai
2004 seinerseits die Sache zur Ergänzung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen
Erwägungen an das Statthalteramt Zürich zurück.
III.
Das Statthalteramt Zürich führte am 25. August 2004 im
Beisein beider Parteien an der Sempacherstrasse einen Augenschein durch. Sodann
führte das städtische Polizeidepartement am 27. August 2004 um 0800 Uhr mit dem
Lastwagen ZH 16384 der Seepolizei eine Probefahrt durch, welche sowohl die
Zufahrt von der Hofackerstrasse her (mit Abbiegemanöver in die
Sempacherstrasse) zur Liegenschaft Sempacherstrasse wie auch die Wegfahrt von
dort über den unteren Kapfsteig zur Forchstrasse umfasste. Die Vorsteherin des
Polizeidepartements beantragte am 29. September 2004 Bestätigung der
streitbetroffenen Verkehrsanordnung, unter Hinweis auf die beigelegte
Stellungnahme der Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004, worin
insbesondere auf die erwähnte Probefahrt vom 27. August 2004 Bezug genommen
wurde. Mit Schreiben vom 30. September 2004 fragte das Statthalteramt die D AG
an, ob sie aufgrund dieser Vernehmlassung den Rekurs zurückziehen wolle; für
den Fall, dass sie am Rekurs festhalte, wurde sie um Beantwortung verschiedener
Fragen betreffend die Anlieferung ihres Betriebs mit grossen Lastwagen ersucht.
Mit Eingabe vom 29. November 2004 teilte die Rekurrentin (nunmehr D AG) dem
Statthalter mit, dass sie am Rekurs festhalte; ferner äusserte sie sich zu den
bisherigen ergänzenden Untersuchungen (Augenschein vom 25. August 2004 und
Probefahrt vom 27. August 2004) und erteilte die verlangten Auskünfte.
Das Statthalteramt Zürich wies den (am 12. April 2000
eingereichten) Rekurs am 12. Januar 2005 (erneut) ab. Die Rekurskosten von Fr.
801.- auferlegte sie der Rekurrentin.
IV.
Hiergegen gelangte die D AG am 10. Februar 2005 erneut an
das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime an der
Sempacherstrasse zu belassen. Das Statthalteramt Zürich verzichtete auf
Vernehmlassung. Das Polizeidepartement der Stadt Zürich beantragte am 10. März
2005 Abweisung der Beschwerde. Die D AG, welche diese Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt worden war, äusserte sich mit einer weiteren Eingabe
vom 24. März 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Insbesondere ist die funktionelle Zuständigkeit ungeachtet dessen gegeben, dass
im ersten Rechtsgang der damalige Rekursentscheid des Statthalters vom 10.
August 2000 nicht direkt beim Verwaltungsgericht, sondern zunächst beim
Regierungsrat anzufechten war. Wie das Verwaltungsgericht im anschliessenden
Rückweisungsentscheid vom 13. November 2003 ausgeführt hat (E. 1), hing
dies damit zusammen, dass bei Inkrafttreten der Neufassung von Art. 3 Abs. 4
Satz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) am 1. Januar
2003 das Rekursverfahren vor Regierungsrat bereits pendent war. Im jetzigen zweiten
Rechtsgang richtet sich jedoch der Instanzenweg nach dem neuen Recht, weshalb
der Regierungsrat als Rekursinstanz ausscheidet und der neue Rekursentscheid
des Statthalters vom 12. Januar 2005 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten
werden kann. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht
einzutreten ist allerdings auf den (dem Hauptbegehren auf Beibehaltung des bisherigen
Verkehrsregimes beigefügten) Antrag, die Sempacherstrasse bei der Einfahrt
Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Parkieren
8032 gestattet" zu versehen. Dieser Antrag war nicht Gegenstand des
bisherigen Verfahrens; mit ihm wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert.
Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren, die Markierung
der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den Zustand, wie er bis Herbst 2004
bestand, zurückzuführen. Zwar hängt die dortige neue Markierung, die nach dem
Augenschein und der Probefahrt vorgenommen wurde, insofern mit dem vorliegenden
Verfahren zusammen, als der Beschwerdegegner damit den Einwendungen der
Beschwerdeführerin Rechnung tragen wollte, was Letztere als (vor Abschluss des
vorliegenden Verfahrens) verfrühte Massnahme rügt. Sie verkennt jedoch, dass
diese Massnahme auch unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden
Verfügung vom 8. Februar 1999 hätte angeordnet werden können. Mit dem genannten
Begehren wird der Streitgegenstand daher ebenfalls unzulässig erweitert, und
zudem ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den
Beschwerdegegner.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren, die in
Erwägung 7 des früheren (zweiten) Rekursentscheids des Statthalteramts vom 10.
August 2000 "angeführte Pendenz" sei vom Beschwerdegegner "zu
erledigen". Der Statthalter hielt dort fest, der Anspruch der heutigen
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der ihr im (ersten) Rekursentscheid vom 22. Dezember
1999 zulasten der Stadt Zürich zugesprochenen Entschädigung sei unbestritten.
Jene Verpflichtung ist in Rechtskraft erwachsen; und mit deren Vollzug hat sich
das Verwaltungsgericht, das wie erwähnt nicht Aufsichtsbehörde über den
Beschwerdegegner ist, nicht zu befassen.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die mit dem
Lastwagen der Seepolizei am 27. August 2004 durchgeführte Probefahrt
erfolgt sei, ohne dass sie an dieser Beweisaufnahme habe mitwirken können. Der
Beschwerdegegner hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, die Durchführung
der Testfahrt mit dem Lastwagen sei ursprünglich anlässlich des Augenscheines
vom 25. August 2004 geplant gewesen. An diesem habe man jedoch festgestellt,
dass im Kreuzungsbereich Sempacherstrasse/Kapfsteig kurzfristig angesetzte Bauarbeiten
ausgeführt würden, weshalb die Probefahrt verschoben worden sei. Vor deren
Durchführung am 27. August 2004 habe man versucht, den Vertreter der Beschwerdeführerin
zu benachrichtigen, was jedoch nicht gelungen sei. In ihrer weiteren Eingabe
vom 24. März 2004 (die mangels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wäre) äussert die Beschwerdeführerin
Zweifel an der gegnerischen Behauptung, dass versucht worden sei, mit ihr
Kontakt aufzunehmen. Wie es sich damit verhält, kann dahin gestellt bleiben.
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hätte auch ein solcher
(erfolgloser) Versuch der Kontaktaufnahme den Beschwerdegegner nicht ohne
weiteres berechtigt, die Beweisaufnahme ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin
durchzuführen.
Nicht unbedenklich ist zunächst, dass die fragliche
Beweismassnahme ohne Mitwirkung der entscheidenden Rekursinstanz durchgeführt
worden ist. Zwar gibt es in der Verwaltungsrechtspflege keinen
verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass Beweisaufnahmen stets mit
unmittelbarer Beteiligung der entscheidenden Rechtsmittelbehörde durchgeführt
werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 83). Das ergibt sich schon daraus, dass es der Rekursinstanz bei
illiquider Beweislage unbenommen wäre, die Sache zur ergänzenden Untersuchung
an die verfügende Behörde (hier das städtische Polizeidepartement)
zurückzuweisen. Hier ist das Statthalteramt nicht so vorgegangen; es hat keinen
Rückweisungsentscheid getroffen, sondern mit Zwischenverfügung vom 10. Juni
2004 dem Stadtrat von Zürich Frist "zur Durchführung der vom Verwaltungsgericht
geforderten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen und Einreichung einer Vernehmlassung"
angesetzt. Von dieser pauschalen Beweisdelegation ist die Rekursbehörde in der
Folge allerdings (und mit gutem Grund) wieder abgewichen, in dem sie einen
(unter ihrer Verhandlungsleitung durchzuführenden) Augenschein angeordnet hat,
anlässlich welchem auch die Durchführung der fraglichen Probefahrt vorgesehen
war.
Wie erwähnt ist die fragliche Probefahrt schliesslich zu
einem späteren Zeitpunkt nicht nur ohne Mitwirkung der Rekursbehörde, sondern
auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Jedenfalls darin
lag eine mangelhafte Verfahrensabwicklung. Der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistete Anspruch auf rechtliches
Gehör beinhaltet grundsätzlich auch den Anspruch der Prozessparteien auf Mitwirkung
im Beweisverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 31 ff.; vgl. auch § 60 N. 16).
Dieser Anspruch ist mit dem geschilderten Vorgehen (Durchführung der
Probefahrt, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme zu geben)
verletzt worden. Über diesen Mangel könnte noch hinweggesehen werden, wenn er
sich durch das weitere Vorgehen der entscheidenden Behörde als geheilt
betrachtet liesse (zur Heilung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 8 N. 48 ff.). Dafür
spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des
Statthalteramts vom 30. September 2004 zumindest indirekt Gelegenheit erhielt,
zu der diesbezüglichen Beweiserhebung (welche in der Stellungnahme der
Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004 umfassend dargelegt und mittels
Fotografien dokumentiert wurde) Stellung zu nehmen, was sie denn auch mit Eingabe
vom 29. November 2004 getan hat.
Zu bedenken ist jedoch, dass das Statthalteramt mit seinem
Schreiben vom 30. September 2004 keineswegs darauf abzielte, die
Beschwerdeführerin zum Ergebnis der vom Beschwerdegegner durchgeführten
Beweisaufnahme (Probefahrt) Stellung nehmen zu lassen. Vielmehr eröffnete der
Statthalter der Beschwerdeführerin darin, dass der Rekurs aufgrund der
Aktenlage abzuweisen sein werde. Ziel dieses Schreibens war es, der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einem Rekursrückzug unter günstigen
Kostenfolgen zu bieten; in einem gewissen Widerspruch dazu wurde die
Beschwerdeführerin allerdings für den Fall, dass sie am Rekurs festhalte, um
Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Würdigt man dieses Schreiben des
Statthalters im Gesamtzusammenhang mit dem bisherigen Vorgehen, so kann im
darauf folgenden Verfahrensablauf (insbesondere im Umstand, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. November 2004 zur Vernehmlassung
der Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004 Stellung genommen hat) keine
Heilung der erfolgten Gehörsverletzung (Durchführung der Probefahrt am 27.
August 2004 ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin) erblickt werden. Zu
bedenken ist auch, dass die fragliche Probefahrt der Klärung des Sachverhalts
in einem wesentlichen Punkt dienen sollte. Demnach ist der Rekursentscheid des
Statthalteramts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die
Sache ist zur ergänzenden Untersuchung (Beweisaufnahme mit Lastwagenfahrt) an
das Statthalteramt zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zur
Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse
zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Über die Kostenauflagen in
den bisherigen Entscheiden (Einspracheentscheid des Stadtrats vom 8. März 2000:
Fr. 457.-, Rekursverfügung des Statthalters vom 10. August 2000: Fr. 638.-
sowie nunmehr erneut aufzuhebender Rekursentscheid des Statthalters vom 12.
Januar 2005: Fr. 801.-) hat das Statthalteramt in seinem Neuentscheid zu befinden.
Desgleichen hat der Statthalter im Neuentscheid darüber zu
befinden, ob der Beschwerdeführerin für das zweite und dritte der bisherigen
vor Statthalteramt geführten Rekursverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen sei. Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat Zürich besteht
gemäss § 17 Abs. 1 VRG von vornherein kein Anspruch auf eine solche
Entschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 23). Für das erste Rekursverfahren
vor dem Statthalter hat dieser der Beschwerdeführerin bereits eine
Parteientschädigung zugesprochen (vgl. vorstehend E. 1.2). Für das jetzige
Beschwerdeverfahren (wie schon für das mit Rückweisungsentscheid vom 13.
November 2003 abgeschlossene Beschwerdeverfahren) ist der Beschwerdeführerin
schon deswegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil beim jetzigen Stand
des Verfahrens keine Partei als unterliegend im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG
gelten kann.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung
im Sinn der Erwägungen an den Statthalter des Bezirkes Zürich zurückgewiesen.
2. Über die
Kostenauflagen und allfällige Parteientschädigungen für die vorstehend in
Erwägung 3 genannten Verfahren hat der Statthalter in seinem Neuentscheid zu
befinden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an…..