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Geschäftsnummer: VB.2005.00079  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühr


Gebühr für Aufwendungen des Kontrollorgans im Bereich des baulichen Zivilschutzes.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rechnungsstellung verspätet erfolgt sei, da sie nicht, wie in der Baubewilligung vorgesehen, "im Laufe des Verfahrens" gestellt worden sei. Eine Zahlung zum heutigen Zeitpunkt, lange Zeit nach der Bauabnahme, sei für ihn unzumutbar (E. 2.2).
Wie sich aus § 53 kant. ZSV sowie § 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 der GemeindegebührenV ergibt, sind die Gemeinden berechtigt für die Kontrolle von Zivilschutzraumbauten, Gebühren zu erheben (E. 3).
Die Gemeinde hat zwar die vorliegend umstrittene Gebührenrechnung dem Beschwerdeführer zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet, doch durfte diese "Verfügung" unter Vorbehalt der Verjährung oder Verwirkung nachträglich berichtigt und eingefordert werden. Da die Korrektur lediglich die Rechtsmittelbelehrung betraf, bleibt vorliegend kein Raum für Vertrauensschutz (E. 4). Zudem konnte die Rechnungsstellung erst nach der Kontrolle und dem Vorliegen der einzelnen Arbeitsrapporte des Kontrollorgans erfolgen. Der Beschwerdeführer wusste seit der Eröffnung der Baubewilligung, dass diese Gebühren noch in Rechnung gestellt werden würden. Mit der nötigen Aufmerksamkeit hätte er auch erkennen können, dass mit dem Passus "im Laufe des Verfahrens" nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern das Verfahren betreffend Schutzbauten gemeint war (E. 4).

Verjährungs- und Verwirkungsregeln sowie -fristen im öffentlichen Recht (E. 5).
Die erhobene Gebührenforderung war im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung weder verjährt und noch verwirkt (E. 5).
 
Stichworte:
GEBÜHREN
KONTROLLE
VERJÄHRUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWIRKUNG
ZIVILSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 46 BZG
Art. 48 BZG
Art. 1 lit. a GemeindegebührenV
Art. 5 Abs. II GemeindegebührenV
§ 53 Kant. ZSV
Art. 47 StHG
Art. 27 Abs. I ZSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. Mit Beschluss vom 8. Juni 1999 erteilte der Gemeinderat X A eine Baubewilligung für die Erstellung von zwei Doppel-Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L-Strasse, X. Unter Disp.-Ziff. 7.3 dieser Bewilligung wurde A unter anderem eröffnet, dass ihm im Laufe des Verfahrens die Kosten des Gemeindekontrollorgans für Schutzraumbauten belastet würden.

Nach Bauvollendung und Vorliegen der einzelnen Arbeitsrapporte des Kontrollorgans für Schutzraumbauten wurden A am 17. Januar 2002 die für das Bauprojekt gesamthaft geschuldeten Gebühren des Kontrollorgans für baulichen Zivilschutz im Betrag von Fr. 1'362.45 in Rechnung gestellt. Da A die Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen hat, leitete die Gemeinde X zur Eintreibung der Forderung die Vollstreckung nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ein. A erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, worauf die Gemeinde X sich an das Bezirksgericht Y wandte mit dem Begehren um definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht Y lehnte dieses Rechtsöffnungsbegehren am 9. Juli 2003 mangels Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels ab. Zur Begründung führte es an, dass weder die Baubewilligung in Bezug auf die streitige Gebührenforderung noch die Rechnung vom 17. Januar 2002 rechtsverbindlich seien, da in der Baubewilligung kein Betrag festgelegt wurde bzw. das Quantitativ der Forderung mit der Rechnung nicht unter Bekanntgabe eines entsprechenden Rechtsmittels eröffnet worden sei.

B. Am 14. Mai 2004 stellte die Finanzverwaltung der Gemeinde X A die Rechnung vom 17. Januar 2002 erneut zu; diesmal mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

II.  

Am 9. Juni bzw. 6. Juli 2004 hat A gegen diese Rechnung vom 14. Mai 2004 beim Gemeinderat X Einsprache erhoben, welche der Gemeinderat am 31. August 2004 abwies.

III.  

Gegen diesen Einsprachebeschluss rekurrierte A am 30. September 2004 an den Bezirksrat Z. Dieser wies das Rechtsmittel am 18. Januar 2005 ab.

IV.  

A hat gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates am 16. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Gemeinderat X sei anzuweisen, ihm die Rechnung von Fr. 1'362.45 für Aufwendungen im Bereich baulicher Zivilschutz, zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde X. Auf entsprechende Aufforderung des Abteilungspräsidenten reichte A am 28. Februar 2005 eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift nach.

Der Bezirksrat reichte am 25. Februar 2005 die Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist die Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Bezirksrat erachtete die vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände gegen die Rechnungsstellung der Gemeinde X, wonach die Rechnungsstellung erst zwei Jahre nach der Bauabnahme erfolgt sei und das Bezirksgericht eine Klage der Gemeinde X rechtskräftig abgewiesen habe, als nicht stichhaltig. Es bestehe aufgrund der Zivilschutzvorschriften in Verbindung mit § 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Pflicht des Rekurrenten zur Übernahme der Kosten des Kontrollorgans für die Erstellung und den Unterhalt der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Schutzbauten. Die dem Rekurrenten auferlegte Gebühr entspreche ausserdem dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, da lediglich die effektiven Kosten der Kontrolle in Rechnung gestellt worden seien. Die Rechnungsstellung sei nicht zu spät erfolgt, da die Kontrollarbeiten erst Ende September 2001 abgeschlossen gewesen seien. Auch aus dem Umstand, dass das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde vom Bezirksgericht abgewiesen worden sei, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das von der Gemeinde eingeleitete Verfahren rechtens sei und letztlich dazu diene, in den Besitz eines vollstreckbaren Forderungstitels zu gelangen.

2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an seiner Auffassung fest, dass die Rechnungsstellung verspätet erfolgt sei, da sie nicht, wie in der Baubewilligung vorgesehen, "im Laufe des Verfahrens" gestellt worden sei. Eine Zahlung zum heutigen Zeitpunkt, lange Zeit nach der Bauabnahme, sei für ihn unzumutbar.

2.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Bezahlung der angefochtenen Gebühren bereits mit der Eröffnung der Baubewilligung bekannt gewesen sei. Dass der genaue Betrag erst nach der Bauabnahme und bei Vorliegen der entsprechenden Rapporte des Kontrollorgans für baulichen Zivilschutz in Rechnung gestellt haben könne, liege in der Natur der Sache.

3.  

Gemäss Art. 46 und 48 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG) haben die Hauseigentümer unter anderem beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten.  Die Schlusskontrolle für neue und erneuerte Schutzräume obliegt dabei den Kantonen (Art. 27 Abs. 1 Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003), wobei der Kanton Zürich diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert hat (vgl. §§ 6 ff. der kantonalen Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezember 1980, kant. ZSV). Wie sich aus § 53 kant. ZSV sowie § 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 der GemeindegebührenV ergibt, sind die Gemeinden berechtigt für diese Kontrollaufgaben, Gebühren zu erheben.

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass diese Gebührenvorschriften auf einer ausreichenden kantonalen und eidgenössischen Gesetzesgrundlage beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage der umstrittenen Gebühr darstellen. Ebenfalls zu Recht unbestritten sind die Gebührenpflicht an und für sich und deren Umfang. Im Streit liegt allein der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm eine Bezahlung lange Zeit nach der Bauabnahme nicht mehr zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensprinzips sowie eine Verwirkung oder Verjährung der Forderung geltend.

4.  

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In den Genuss von Vertrauensschutz kommt nur, wer sich auf eine Vertrauensgrundlage stützen kann, von dieser Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen, gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat sowie im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Vertrauens gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsumsetzung überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627 ff.). Mit anderen Worten kommt der Tatbestand des Vertrauensschutzes nur dann zur Anwendung, wenn ein Fehler von Seiten der Behörde vorliegt.

Die Gemeinde X hat zwar die vorliegend umstrittene Gebührenrechnung dem Beschwerdeführer zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und damit kein definitiver Rechtsöffnungstitel darstellte (vgl. RB 1984 Nr. 1), doch durfte diese "Verfügung" unter Vorbehalt der Verjährung oder Verwirkung (vgl. dazu E. 5) nachträglich berichtigt und eingefordert werden (vgl. RB 1992 Nr. 1). Da die Korrektur lediglich die Rechtsmittelbelehrung betraf, bleibt vorliegend kein Raum für Vertrauensschutz. Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, erweist sich nämlich das Vorgehen der Gemeinde X als rechtmässig.

Auch aus dem Umstand, dass die Baubewilligung eine Belastung im Laufe des Verfahrens in Aussicht gestellt hat, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Wie die Gemeinde X zutreffend ausführt, konnte die Rechnungsstellung erst nach der Kontrolle und dem Vorliegen der einzelnen Arbeitsrapporte des Kontrollorgans erfolgen. Der Beschwerdeführer wusste seit der Eröffnung der Baubewilligung, dass diese Gebühren noch in Rechnung gestellt werden würden. Mit der nötigen Aufmerksamkeit hätte er auch erkennen können, dass mit dem Passus "im Laufe des Verfahrens" nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern das Verfahren betreffend Schutzbauten gemeint war.

5.  

5.1 Vorliegend enthält weder das eidgenössische noch das kantonale Recht eine ausdrückliche Vorschrift über die Verjährung der umstrittenen Gebühren. Indessen verjähren gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung öffentlichrechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; BGE 124 I 247 E. 5, je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Ist eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B I und B III; Häfelin/Müller, Rz. 790).

In diesem Sinn bestand nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für Gebühren und Beiträge der verschiedensten Art die Regel, dass das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert 10 Jahren nach Entstehung der Gebührenforderung verwirke (RB 1976 Nr. 109; 1987 Nr. 88 und 1997 Nr. 116 bezüglich Strassen- und Trottoirbeiträge; RB 1985 Nr. 121, bestätigt durch BGE 112 Ia 260, und RB 1997 Nr. 59 bezüglich Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; RB 1992 Nr. 88 betreffend Stromgebühren). Diese Verwirkungsfrist, innert welcher die fraglichen Gebühren rechtskräftig veranlagt sein müssen, wurde in Analogie zu § 104 des damaligen Steuergesetzes bestimmt, wonach Nachsteueransprüche zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres verjährten, für das der Steuerpflichtige nicht richtig oder unvollständig eingeschätzt worden war.

Am 1. Januar 1999 ist das total revidierte Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) in Kraft getreten. Es berücksichtigt namentlich die Vorgaben des Bundesge­setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Entsprechend Art. 47 StHG normiert das Zürcher Steuergesetz eine relative Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung) von 15 Jahren (siehe § 130 StG für die periodischen Steuern und § 215 StG für die Grundsteuern). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt gemäss § 161 Abs. 1 StG zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Gemäss § 161 Abs. 2 StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2003.00273 vom 13. November 2003 (RB 2003 Nr. 38) in Änderung der bisherigen Praxis erkannt, dass für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sowie vergleichbare Kausalabgaben eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren gelte. Im Sinne einer Übergangsregelung hat das Gericht jedoch in Anlehnung an § 269 StG festgehalten, dass die Frage nach der massgeblichen Verjährungsfrist bei Gebühren auslösenden Sachverhalten, die sich vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, nach der bisherigen Praxis zu entscheiden sei, während auf jüngere Sachverhalte grundsätzlich die neue Praxis anzuwenden sei. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hiermit beschlossene Praxisänderung den Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit belassen müsse, sei für die relative Verjährung ein zusätzliches Jahr vorzusehen, was konkret bedeute, dass die relative Verjährung für die im Jahre 1999 verwirklichten gebührenpflichtigen Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginne und erst am 31. Dezember 2004 ablaufe (vgl. zum Ganzen auch VGr, 26. August 2004, VB.2004.00162/163, E. 4).

5.2 Da die Gebühr die Arbeiten des Kontrollorgans decken soll (vgl. § 53 der kant. ZSV), ist für die Entstehung der Gebührenforderung nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Schutzraumes, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Kontrolle abzustellen.

5.3 Nach den vorstehenden Erwägungen hat sich im vorliegenden Fall der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt im Jahr 2001 ereignet. Demnach gilt die neue Praxis mit einer relativen Veranlagungsverjährung von fünf Jahren und einer absoluten Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren. Die Schlussabnahme erfolgte am 25. September 2001 und die Rechnung wurde am 17. Januar 2002 bzw. am 14. Mai 2004 gestellt. Die im Jahre 2002 bzw. 2004 erhobene Gebührenforderung war daher im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung weder verjährt noch verwirkt. Aber selbst wenn für die Entstehung der Gebührenforderung auf den Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Schutzraumes abgestellt würde, wäre die entsprechende Forderung weder verjährt noch verwirkt, da wegen der vielen Verjährungsunterbrechungen durch die von der Gemeinde vorgenommenen Vollstreckungsversuche der Forderung (vgl. zur Unterbrechung Häfelin/Müller, Rz. 777) selbst bei einer Bauabnahme im Jahre 1999 (die Bewilligungserteilung erfolgte am 8. Juni 1999) eine Verjährung bzw. Verwirkung ausgeschlossen wäre; dies sowohl nach alter wie nach neuer Praxis zu den Verjährungs- und Verwirkungsfristen.

6.  

Demnach erweist sich der Beschluss des Bezirksrats als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welchem eine Entschädigung nicht zusteht (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …