I.
A. Mit
Beschluss vom 8. Juni 1999 erteilte der Gemeinderat X A eine Baubewilligung
für die Erstellung von zwei Doppel-Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,
L-Strasse, X. Unter Disp.-Ziff. 7.3 dieser Bewilligung wurde A unter
anderem eröffnet, dass ihm im Laufe des Verfahrens die Kosten des
Gemeindekontrollorgans für Schutzraumbauten belastet würden.
Nach Bauvollendung und Vorliegen der einzelnen
Arbeitsrapporte des Kontrollorgans für Schutzraumbauten wurden A am 17. Januar
2002 die für das Bauprojekt gesamthaft geschuldeten Gebühren des Kontrollorgans
für baulichen Zivilschutz im Betrag von Fr. 1'362.45 in Rechnung gestellt.
Da A die Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen hat, leitete die
Gemeinde X zur Eintreibung der Forderung die Vollstreckung nach dem
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ein. A erhob gegen den Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag, worauf die Gemeinde X sich an das Bezirksgericht Y wandte mit
dem Begehren um definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht Y lehnte dieses
Rechtsöffnungsbegehren am 9. Juli 2003 mangels Vorliegens eines
definitiven Rechtsöffnungstitels ab. Zur Begründung führte es an, dass weder
die Baubewilligung in Bezug auf die streitige Gebührenforderung noch die
Rechnung vom 17. Januar 2002 rechtsverbindlich seien, da in der
Baubewilligung kein Betrag festgelegt wurde bzw. das Quantitativ der Forderung
mit der Rechnung nicht unter Bekanntgabe eines entsprechenden Rechtsmittels
eröffnet worden sei.
B. Am 14. Mai
2004 stellte die Finanzverwaltung der Gemeinde X A die Rechnung vom 17. Januar
2002 erneut zu; diesmal mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
II.
Am 9. Juni bzw. 6. Juli 2004 hat A gegen diese
Rechnung vom 14. Mai 2004 beim Gemeinderat X Einsprache erhoben, welche
der Gemeinderat am 31. August 2004 abwies.
III.
Gegen diesen Einsprachebeschluss rekurrierte A am 30. September
2004 an den Bezirksrat Z. Dieser wies das Rechtsmittel am 18. Januar 2005
ab.
IV.
A hat gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates am 16. Februar
2005 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Gemeinderat X sei anzuweisen, ihm
die Rechnung von Fr. 1'362.45 für Aufwendungen im Bereich baulicher
Zivilschutz, zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Gemeinde X. Auf entsprechende Aufforderung des Abteilungspräsidenten reichte A
am 28. Februar 2005 eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift
nach.
Der Bezirksrat reichte am 25. Februar 2005 die Akten
ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X beantragte in
ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2005 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist
die Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der
Bezirksrat erachtete die vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände gegen die
Rechnungsstellung der Gemeinde X, wonach die Rechnungsstellung erst zwei Jahre
nach der Bauabnahme erfolgt sei und das Bezirksgericht eine Klage der Gemeinde X
rechtskräftig abgewiesen habe, als nicht stichhaltig. Es bestehe aufgrund der
Zivilschutzvorschriften in Verbindung mit § 1 lit. A Ziff. 4 und
5 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember
1966 (GemeindegebührenV) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Pflicht
des Rekurrenten zur Übernahme der Kosten des Kontrollorgans für die Erstellung
und den Unterhalt der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Schutzbauten. Die dem
Rekurrenten auferlegte Gebühr entspreche ausserdem dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip,
da lediglich die effektiven Kosten der Kontrolle in Rechnung gestellt worden
seien. Die Rechnungsstellung sei nicht zu spät erfolgt, da die Kontrollarbeiten
erst Ende September 2001 abgeschlossen gewesen seien. Auch aus dem Umstand,
dass das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde vom Bezirksgericht abgewiesen
worden sei, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das von
der Gemeinde eingeleitete Verfahren rechtens sei und letztlich dazu diene, in
den Besitz eines vollstreckbaren Forderungstitels zu gelangen.
2.2 Der
Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an seiner Auffassung fest,
dass die Rechnungsstellung verspätet erfolgt sei, da sie nicht, wie in der
Baubewilligung vorgesehen, "im Laufe des Verfahrens" gestellt worden
sei. Eine Zahlung zum heutigen Zeitpunkt, lange Zeit nach der Bauabnahme, sei
für ihn unzumutbar.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Bezahlung
der angefochtenen Gebühren bereits mit der Eröffnung der Baubewilligung bekannt
gewesen sei. Dass der genaue Betrag erst nach der Bauabnahme und bei Vorliegen
der entsprechenden Rapporte des Kontrollorgans für baulichen Zivilschutz in
Rechnung gestellt haben könne, liege in der Natur der Sache.
3.
Gemäss Art. 46 und 48 des Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG) haben die Hauseigentümer
unter anderem beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten
und diese zu unterhalten. Die Schlusskontrolle für neue und erneuerte Schutzräume
obliegt dabei den Kantonen (Art. 27 Abs. 1 Zivilschutzverordnung vom
5. Dezember 2003), wobei der Kanton Zürich diese Aufgabe an die Gemeinden
delegiert hat (vgl. §§ 6 ff. der kantonalen Verordnung über den
Zivilschutz vom 17. Dezember 1980, kant. ZSV). Wie sich aus § 53
kant. ZSV sowie § 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 der GemeindegebührenV ergibt, sind die Gemeinden berechtigt
für diese Kontrollaufgaben, Gebühren zu erheben.
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass diese Gebührenvorschriften
auf einer ausreichenden kantonalen und eidgenössischen Gesetzesgrundlage
beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage der umstrittenen
Gebühr darstellen. Ebenfalls zu Recht unbestritten sind die Gebührenpflicht an
und für sich und deren Umfang. Im Streit liegt allein der Zeitpunkt der
Rechnungsstellung, indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm eine
Bezahlung lange Zeit nach der Bauabnahme nicht mehr zugemutet werden könne. Der
Beschwerdeführer macht damit sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensprinzips
sowie eine Verwirkung oder Verjährung der Forderung geltend.
4.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die
Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden. In den Genuss von Vertrauensschutz kommt nur, wer
sich auf eine Vertrauensgrundlage stützen kann, von dieser Vertrauensgrundlage
Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht
hätte kennen sollen, gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat
sowie im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Vertrauens gegenüber dem
Interesse an der richtigen Rechtsumsetzung überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627
ff.). Mit anderen Worten kommt der Tatbestand des Vertrauensschutzes nur dann
zur Anwendung, wenn ein Fehler von Seiten der Behörde vorliegt.
Die Gemeinde X hat zwar die vorliegend umstrittene
Gebührenrechnung dem Beschwerdeführer zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung
eröffnet, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und damit kein
definitiver Rechtsöffnungstitel darstellte (vgl. RB 1984 Nr. 1), doch
durfte diese "Verfügung" unter Vorbehalt der Verjährung oder
Verwirkung (vgl. dazu E. 5) nachträglich berichtigt und eingefordert werden
(vgl. RB 1992 Nr. 1). Da die Korrektur lediglich die
Rechtsmittelbelehrung betraf, bleibt vorliegend kein Raum für Vertrauensschutz.
Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, erweist sich nämlich das Vorgehen
der Gemeinde X als rechtmässig.
Auch aus dem Umstand, dass die Baubewilligung eine Belastung
im Laufe des Verfahrens in Aussicht gestellt hat, kann der Beschwerdeführer
nichts für sich ableiten. Wie die Gemeinde X zutreffend ausführt, konnte die
Rechnungsstellung erst nach der Kontrolle und dem Vorliegen der einzelnen
Arbeitsrapporte des Kontrollorgans erfolgen. Der Beschwerdeführer wusste seit
der Eröffnung der Baubewilligung, dass diese Gebühren noch in Rechnung gestellt
werden würden. Mit der nötigen Aufmerksamkeit hätte er auch erkennen können,
dass mit dem Passus "im Laufe des Verfahrens" nicht das
Baubewilligungsverfahren, sondern das Verfahren betreffend Schutzbauten gemeint
war.
5.
5.1 Vorliegend
enthält weder das eidgenössische noch das kantonale Recht eine ausdrückliche
Vorschrift über die Verjährung der umstrittenen Gebühren. Indessen verjähren gemäss
herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung öffentlichrechtliche Ansprüche
im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung
durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; BGE 124 I 247 E. 5,
je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind
Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu
bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Ist
eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die
Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen
Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen;
Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B I und B III; Häfelin/Müller, Rz. 790).
In diesem Sinn bestand nach bisheriger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts für Gebühren und Beiträge der verschiedensten Art die
Regel, dass das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert 10 Jahren nach
Entstehung der Gebührenforderung verwirke (RB 1976 Nr. 109; 1987 Nr. 88
und 1997 Nr. 116 bezüglich Strassen- und Trottoirbeiträge; RB 1985 Nr. 121,
bestätigt durch BGE 112 Ia 260, und RB 1997 Nr. 59 bezüglich
Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; RB 1992 Nr. 88 betreffend
Stromgebühren). Diese Verwirkungsfrist, innert welcher die fraglichen Gebühren
rechtskräftig veranlagt sein müssen, wurde in Analogie zu § 104 des
damaligen Steuergesetzes bestimmt, wonach Nachsteueransprüche zehn Jahre nach
Ablauf des Steuerjahres verjährten, für das der Steuerpflichtige nicht richtig
oder unvollständig eingeschätzt worden war.
Am 1. Januar 1999 ist das total revidierte Zürcher Steuergesetz
vom 8. Juni 1997 (StG) in Kraft getreten. Es berücksichtigt namentlich die
Vorgaben des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Entsprechend Art. 47
StHG normiert das Zürcher Steuergesetz eine relative Veranlagungsverjährung von
fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung) von 15 Jahren (siehe § 130
StG für die periodischen Steuern und § 215 StG für die Grundsteuern).
Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren
einzuleiten, erlischt gemäss § 161 Abs. 1 StG zehn Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Gemäss § 161 Abs. 2
StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Im Hinblick darauf hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2003.00273 vom 13. November 2003 (RB 2003
Nr. 38) in Änderung der bisherigen Praxis erkannt, dass für Kanalisations-
und Wasseranschlussgebühren sowie vergleichbare Kausalabgaben eine relative
Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15
Jahren gelte. Im Sinne einer Übergangsregelung hat das Gericht jedoch in
Anlehnung an § 269 StG festgehalten, dass die Frage nach der massgeblichen
Verjährungsfrist bei Gebühren auslösenden Sachverhalten, die sich vor dem 1. Januar
1999 vollendet haben, nach der bisherigen Praxis zu entscheiden sei, während
auf jüngere Sachverhalte grundsätzlich die neue Praxis anzuwenden sei. Um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass die hiermit beschlossene Praxisänderung den
Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit belassen müsse, sei für die relative
Verjährung ein zusätzliches Jahr vorzusehen, was konkret bedeute, dass die
relative Verjährung für die im Jahre 1999 verwirklichten gebührenpflichtigen
Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginne und erst am 31.
Dezember 2004 ablaufe (vgl. zum Ganzen auch VGr, 26. August 2004,
VB.2004.00162/163, E. 4).
5.2 Da die
Gebühr die Arbeiten des Kontrollorgans decken soll (vgl. § 53 der kant.
ZSV), ist für die Entstehung der Gebührenforderung nicht auf den Zeitpunkt der
Erstellung des entsprechenden Schutzraumes, sondern auf den Zeitpunkt der
letzten Kontrolle abzustellen.
5.3 Nach den
vorstehenden Erwägungen hat sich im vorliegenden Fall der die Gebührenpflicht
begründende Sachverhalt im Jahr 2001 ereignet. Demnach gilt die neue Praxis mit
einer relativen Veranlagungsverjährung von fünf Jahren und einer absoluten
Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren. Die Schlussabnahme erfolgte
am 25. September 2001 und die Rechnung wurde am 17. Januar 2002 bzw.
am 14. Mai 2004 gestellt. Die im Jahre 2002 bzw. 2004 erhobene
Gebührenforderung war daher im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung
weder verjährt noch verwirkt. Aber selbst wenn für die Entstehung der
Gebührenforderung auf den Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden
Schutzraumes abgestellt würde, wäre die entsprechende Forderung weder verjährt
noch verwirkt, da wegen der vielen Verjährungsunterbrechungen durch die von der
Gemeinde vorgenommenen Vollstreckungsversuche der Forderung (vgl. zur
Unterbrechung Häfelin/Müller, Rz. 777) selbst bei einer Bauabnahme im
Jahre 1999 (die Bewilligungserteilung erfolgte am 8. Juni 1999) eine
Verjährung bzw. Verwirkung ausgeschlossen wäre; dies sowohl nach alter wie nach
neuer Praxis zu den Verjährungs- und Verwirkungsfristen.
6.
Demnach erweist sich der Beschluss des Bezirksrats als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), welchem eine Entschädigung nicht zusteht (§ 70 in Verbindung
mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung
an …