{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00079_2005-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205053&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5e7402e93c47cca6912671e3bad1af8b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2005  VB.2005.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2005  VB.2005.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2005  VB.2005.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchr | Geb\u00fchr f\u00fcr Aufwendungen des Kontrollorgans im Bereich des baulichen Zivilschutzes. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, dass die Rechnungsstellung versp\u00e4tet erfolgt sei, da sie nicht, wie in der Baubewilligung vorgesehen, \"im Laufe des Verfahrens\" gestellt worden sei. Eine Zahlung zum heutigen Zeitpunkt, lange Zeit nach der Bauabnahme, sei f\u00fcr ihn unzumutbar (E. 2.2). Wie sich aus \u00a7 53 kant. ZSV sowie \u00a7 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 5 der Gemeindegeb\u00fchrenV ergibt, sind die Gemeinden berechtigt f\u00fcr die Kontrolle von  Zivilschutzraumbauten, Geb\u00fchren zu erheben (E. 3). Die Gemeinde hat zwar die vorliegend umstrittene Geb\u00fchrenrechnung dem Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst ohne Rechtsmittelbelehrung er\u00f6ffnet, doch durfte diese \"Verf\u00fcgung\" unter Vorbehalt der Verj\u00e4hrung oder Verwirkung  nachtr\u00e4glich berichtigt und eingefordert werden. Da die Korrektur lediglich die Rechtsmittelbelehrung betraf, bleibt vorliegend kein Raum f\u00fcr Vertrauensschutz (E. 4).  Zudem konnte die Rechnungsstellung erst nach der Kontrolle und dem Vorliegen der einzelnen Arbeitsrapporte des Kontrollorgans erfolgen. Der Beschwerdef\u00fchrer wusste seit der Er\u00f6ffnung der Baubewilligung, dass diese Geb\u00fchren noch in Rechnung gestellt werden w\u00fcrden. Mit der n\u00f6tigen Aufmerksamkeit h\u00e4tte er auch erkennen k\u00f6nnen, dass mit dem Passus \"im Laufe des Verfahrens\" nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern das Verfahren betreffend Schutzbauten gemeint war (E. 4). Verj\u00e4hrungs- und Verwirkungsregeln sowie -fristen im \u00f6ffentlichen Recht (E. 5). Die erhobene Geb\u00fchrenforderung war im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung weder verj\u00e4hrt und noch verwirkt (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:38", "Checksum": "28784e05ad5c44214216162145eb1f12"}