{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.06.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00086_08-06-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205109&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ba9da2d49de3699bff04dd1a0d7741e4"}, "Num": [" VB.2005.00086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.08.0  VB.2005.00086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.08.0  VB.2005.00086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.08.0  VB.2005.00086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Die Beschwerdef\u00fchrerin, Staatsangeh\u00f6rige der T\u00fcrkei, erhielt im April 2002 im Rahmen des Familiennachzugs als Kind eines Schweizer B\u00fcrgers eine Niederlassungsbewilligung. Dabei gab ihr Vater gegen\u00fcber der Fremdenpolizeibeh\u00f6rde gutgl\u00e4ubig an, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ledig sei, keine Kinder habe und auch nicht in Erwartung sei. Im Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdef\u00fchrerin um Bewilligung des Nachzugs ihrer Tochter. In der Folge wurde ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht vor allem geltend, dass sie ihr uneheliches - allerdings immerhin einer Imam-Ehe entstammendes - Kind gegen\u00fcber ihrem Vater habe verschweigen m\u00fcssen, da es noch heute zahlreiche \"Ehrenmorde\" gebe.  Die Anwendung von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn der Ausl\u00e4nder sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat) setzt nicht voraus, dass die vors\u00e4tzlich handelnde Person die falschen Angaben unmittelbar gegen\u00fcber der Fremdenpolizeibeh\u00f6rde mache (E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin auch nach ihrer Einreise in die Schweiz aus freien St\u00fccken wiederum in der T\u00fcrkei aufgehalten hat, was zeigt, dass sie nicht der von ihr behaupteten Gefahr ausgesetzt ist (E. 4.2). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:46", "Checksum": "705b454906295cae1312901fed781eac"}