|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2005.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Höhe der Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit. Die Mitbeteiligte, die im Beschwerdeverfahren keine Rechtsschriften eingereicht und keine Parteistellung erlangt hat, ist zum vornherein weder zur Kostentragung noch zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (E.2.2). Die Beschwerdeführerin lässt Anwaltskosten von Fr. 70'000.- geltend machen und verlangt den Ersatz des vollen Rechtsverfolgungsaufwands (E. 3.1). Rechtliche Grundlagen und Bedeutung der eingereichten Honorarnote für die Festsetzung der Parteientschädigung (E.3.2). Im vorliegenden Fall ist nur eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen; Fr. 7'000.- erscheinen als den Umständen und der Bedeutung des Falls sowie den objektiv erforderlichen Aufwendungen angemessen (E.3.3 und 4). Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
BEMESSUNG
EINZELRICHTER
ERMESSEN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HONORAR
HONORARNOTE
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENTRAGUNG
MITBETEILIGTE PARTEI
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSSCHRIFT
REFERENZ
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
VERFAHRENSABBRUCH
WIDERRUF EINER VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
§ 65 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit Publikation vom 12. November 2004 eröffnete die Stadt Zürich, vertreten durch ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, die Submission in einem zweistufigen Verfahren zur Vergabe der Totalunternehmerleistungen für die Realisierung einer Schlammentwässerung und Monoklärschlammverbrennung. Innert Frist gingen fünf Bewerbungen ein, darunter diejenige der A AG.

Mit Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 9. Februar 2005 wurden die E GmbH und die D AG zur Angebotsabgabe in der zweiten Stufe zugelassen. Der A AG wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2006 mitgeteilt, die Auswertung der Teilnahmeanträge habe ergeben, dass nur die E GmbH und die D AG die Zuschlagskriterien für die erste Stufe erfüllten.

II.  

Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2005 liess die A AG am 23. Februar 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie liess beantragen, es seien die Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements vom 9. Februar 2005 und der entsprechende Entscheid der ERZ Entsorgung + Recycling Zürich vom 10. Februar 2005 aufzuheben, soweit damit die A AG von der Zulassung zur Angebotsabgabe ausgeschlossen werde. Es sei die A AG zur Angebotsabgabe zuzulassen, eventualiter sei die Stadt Zürich verbindlich anzuweisen, die A AG zur Angebotsabgabe zuzulassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Gleichzeitig liess sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, volle Akteneinsicht und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen.

Die Stadt Zürich liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, sofern der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, sei diese nur in dem Sinn anzuordnen, dass die Stadt Zürich entweder das Angebot der A AG zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zulassen oder das Vergabeverfahren sistieren könne.

Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der A AG teilweise Akteneinsicht gewährt.

Mit Replik vom 26. Mai 2005 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2005 wurde ein weiteres Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise gutgeheissen.

Die A AG liess sich in einer in Ergänzung der Replik eingereichten Eingabe vom 13. Juni 2005 zu den Referenzangaben der D AG vernehmen.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 liess die Stadt Zürich beantragen, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, mit der Begründung, sie habe aufgrund der Replik die Referenzen der D AG einer erneuten Prüfung unterzogen. Dabei habe sich erwiesen, dass tatsächlich, wie von der A AG gerügt, zwei der Referenzen nicht von der D AG selbst, sondern von einer Konzerngesellschaft stammten. Sie prüfe deshalb den Widerruf der Zulassung der D AG zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens und den Abbruch des Verfahrens mangels Wettbewerb.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2005 wurde das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Stadt Zürich bis auf weiteres sistiert. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2006 wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

Mit Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2005 wurde das Vergabeverfahren abgebrochen.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 liess die A AG beantragen, soweit das Verfahren infolge der Abbruchverfügung der Stadt Zürich als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, seien die Verfahrenskosten der Stadt Zürich bzw. eventualiter der Mitbeteiligten D AG aufzuerlegen, und es sei der A AG zulasten der Stadt Zürich bzw. eventualiter der Mitbeteiligten D AG eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 1. März 2006 liess die Stadt Zürich beantragen, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Parteientschädigung für die A AG sei in einer nach der Praxis des Verwaltungsgerichts üblichen Höhe festzulegen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Nachdem die Widerrufsverfügung vom 12. Dezember 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. An sich wäre für die Behandlung einer Beschwerde, die gegenstandslos geworden ist, der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil jedoch in Bezug auf die Frage der Bemessung der zuzusprechenden Parteientschädigung gewisse grundsätzliche Erwägungen anzustellen sind, beschliesst das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.  

2.1 Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht regelt, wendet das Verwaltungsgericht grundsätzlich § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) analog an (RB 1977 Nr. 6). Dementsprechend entscheidet es nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 19; zum Ganzen VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2, www.vgrzh.ch). Nachdem im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, wird sie kostenpflichtig. Da es angebracht war, einen Rechtsvertreter beizuziehen, und weil die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin überdies der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Dies alles ist vorliegend unbestritten. Streitig ist dagegen die Bemessung bzw. die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung.

2.2  Die Mitbeteiligte Nr. 1, die im Beschwerdeverfahren keine Rechtsschriften eingereicht und keine Parteistellung erlangt hat, ist hingegen zum vornherein weder zur Kostentragung noch zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten, da sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs als "unterliegende Partei" zu behandeln ist. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die es gebieten würden, der Mitbeteiligten Nr. 1 aufgrund des Verursacherprinzips eine Parteientschädigung aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

3.  

3.1 Während die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2005 vorbringen liess, es seien aufgrund der aufwändigen und sorgfältigen Prozessführung Anwaltskosten von rund Fr. 70'000.- entstanden, und den Ersatz des vollen Rechtsverfolgungsaufwands verlangt, lässt die Beschwerdegegnerin beantragen, die Parteientschädigung sei "in einer nach der Praxis des Verwaltungsgerichts üblichen Höhe" festzulegen, das heisst so anzusetzen, dass nur ein kleiner Teil der effektiven Rechtsverfolgungskosten entschädigt werde.

3.2 Mit der Parteientschädigung sind der berechtigten Partei höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten. Dies bedeutet aber nicht, dass in diesem Umfang eine volle Entschädigung zuzusprechen ist. § 17 Abs. 2 VRG gewährt in der Regel – anders als § 68 Abs. 1 ZPO – keine volle Deckung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, sondern nur eine angemessene. Er mutet so der obsiegenden Partei zu, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen. Die Rechtsmittelinstanz hat die Parteientschädigung in freiem, aber pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand sowie den Barauslagen festzusetzen (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997), wobei die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters liegt. Stets kommt es aber auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, namentlich auf die Zahl der erforderlichen Rechtsschriften sowie auf deren Umfang und Inhalt. Auch gilt es zu beachten, ob sich lediglich Rechtsfragen stellten oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers war. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 findet dabei keine unmittelbare Anwendung (RB 1998 Nr. 6; VGr, 8. Mai 2003, VB.2002.00424, E. 2, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.).

Unter ganz besonderen Umständen hat der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts die Entschädigung des vollen Rechtsverfolgungsaufwands als notwendig erachtet (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 41). Ob daraus eine generelle Praxis abgeleitet werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden (vgl. hinten E. 3.3).

Wird – ausnahmsweise – vom Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, so ist diese zu beachten und kann die mit der Festsetzung der Parteientschädigung betraute Behörde anhand dieser Unterlagen dem fallspezifischen Aufwand besser Rechnung tragen, als wenn eine solche Zusammenstellung fehlen würde und sie sich ausschliesslich an ihrer bisherigen Praxis und an ähnlich gelagerten Fällen orientieren müsste (vgl. RB 1998 Nr. 6, E. 3a e contrario; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 42).

3.3  Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens mit der Begründung, eines der Referenzprojekte der Beschwerdeführerin stamme nicht von ihr selbst, sondern von einer Konzerngesellschaft, und in Bezug auf das Qualitätsmanagement erfülle sie die Mindestanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, wenn bei ihr die Referenzen von Konzerngesellschaften nicht anerkannt würden, dürfe dies auch bei den anderen Anbieterinnen nicht geschehen bzw. wenn die Mitbeteiligte Nr. 1 zur zweiten Stufe zugelassen werde, müsse dies auch für sie gelten. Das Beschwerdeverfahren betraf also lediglich die Frage der Zulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens; ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bzw. der Zulassung zur zweiten Stufe schliesslich auch den Zuschlag erhalten hätte, bleibt völlig offen. Die hier vorliegenden Verhältnisse sind jedenfalls nicht vergleichbar mit jenen, die RB 1998 Nr. 8 (= ZBl 99/1998, S. 524) zugrunde lagen, wo gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene berufliche Einschränkungen und Auflagen dessen berufliche Zukunft sowie sein Ansehen in der Öffentlichkeit in Frage stellten. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine volle Entschädigung des Rechtsverfolgungsaufwands der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten.

Mithin ist nur eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Der Streitwert lässt sich im konkreten Fall nicht beziffern, ging es doch erst um die Zulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens und noch nicht um den Zuschlag des Auftrags. Hingegen ist offensichtlich, dass der Streitgegenstand ziemlich komplex und deshalb die Ausarbeitung der Rechtsschriften anspruchsvoll war. Ohne weiteres ist glaubhaft, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Besprechungen, Abklärungen des Sachverhalts und der Rechtslage, Korrespondenzen und der Ausarbeitung der Rechtsschriften (Beschwerdeschrift im Umfang von 17 Seiten, Replikschrift im Umfang von 23 Seiten und Ergänzung der Replikschrift im Umfang von 8 Seiten) einen erheblichen Rechtsverfolgungsaufwand betreiben musste. Allerdings erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von über 150 Stunden nicht in jeder Hinsicht als notwendig im Sinn der dargestellten Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 VRG und angesichts der Tatsache, dass nicht der Zuschlag Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildete, als erheblich zu hoch und der Streitsache nicht angemessen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter nicht in der Lage war, das Mandat alleine zu führen und durch den Beizug einer Rechtsanwältin zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Nachdem ohnehin nur eine angemessene und nicht die volle Entschädigung festzusetzen ist, erübrigt sich eine Überprüfung der Einzelheiten des Aufwands gemäss den eingereichten Honorarnoten.

Ein allfälliger Vorteil, den die Vergabebehörde durch das Beschwerdeverfahren erlangte, indem sie "dank der vorliegenden Beschwerde nochmals Gelegenheit" erhielt, "den Sinn und Zweck des von ihr geplanten Investments zu überprüfen", und die für die Offerten ausgesetzen Entschädigungen "einsparte", fällt für die Bemessung der Parteientschädigung nach dem oben (E. 3.2) Gesagten von vornherein ausser Betracht.

4.  

Somit erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) als den Umständen und der Bedeutung des Falls sowie den objektiv erforderlichen Aufwendungen angemessen; dieser Betrag liegt an der oberen Grenze der vom Verwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Parteientschädigungen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …