{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00094_2005-06-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205136&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "06ee6a8629de227e648437cf381fe7ed"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2005.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2005.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2005.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauverweigerung f\u00fcr Mobilfunk-Antennenanlage auf einem Gewerbegeb\u00e4ude wegen ungen\u00fcgender Einordnung; Interessenabw\u00e4gung bei Standortgebundenheit. Die Vorinstanzen haben der Antennenanlage auf einem Gewerbegeb\u00e4ude, welches sich am Rand des gesch\u00fctzten Ortsbilds \"Winterthur-Stadtkern\" und in unmittelbarer N\u00e4he dreier weiterer Schutzobjekte befindet, die geforderte gute Einordnung gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 2 PBG zu Recht abgesprochen (E. 2.1). Da die Anlage zudem die sch\u00fctzenswerte Aussicht von zwei Aussichtspunkten beeintr\u00e4chtigt, hat die kommunale Baubeh\u00f6rde die Anlage auch aus diesem Grund zu Recht verweigert (E. 2.2). Weil eine Verkleidung der Antenne deren optische Wirkung eher verschlechtert als verbessert, kann der Mangel nicht mit einer Nebenbestimmung im Sinn von \u00a7 321 PBG behoben werden (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, sie k\u00f6nne ihren Versorgungsauftrag mit Bezug auf die Winterthurer Altstadt nur vom streitbetroffenen Standort aus erf\u00fcllen. Aus dem Bundesrecht ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabw\u00e4gung: Die Anliegen des kantonalen Baurechts sind den auf der Informationsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit beruhenden Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Kunden an der Bereitstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegen\u00fcberzustellen und gegeneinander abzuw\u00e4gen (E. 3.2). Die Voraussetzungen von \u00a7 220 PBG haben bei dieser Interessenabw\u00e4gung keine selbst\u00e4ndige Bedeutung (E. 3.3). Ist die projektierte Anlage tats\u00e4chlich die einzige M\u00f6glichkeit, um die Versorgungsl\u00fccke zu schliessen, muss sie trotz der entgegen stehenden Anliegen betreffend Gestaltung und Aussichtsschutz bewilligt werden. Dabei hat die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch darauf, die gew\u00fcnschte Abdeckung mit einer einzigen, m\u00f6glichst g\u00fcnstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen. Zu pr\u00fcfen bleibt auch, ob dasselbe Ziel allenfalls mit einer etwas weiter entfernten Anlage oder mit mehreren kleinen, weniger auff\u00e4lligen Antennen erreicht werden kann(E. 3.4).\rDie Frage mangelnder Alternativstandorte l\u00e4sst sich anhand der Akten nicht schl\u00fcssig beantworten und ein Gutachten f\u00fchrt bei dieser Sachlage nicht zum Ziel. R\u00fcckweisung an die kommunale Baubeh\u00f6rde (E. 3.5).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:01:42", "Checksum": "cc68a0b9975f392e9f605386a62dea51"}