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Geschäftsnummer: VB.2005.00097  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Ermittlung des vorhandenen Vermögens zur Berechnung der Höhe einer Rückerstattungsverpflichtung; darf das Kindesvermögen berücksichtigt werden?

Rechtsgrundlagen (E. 3). Unabhängig davon, ob es sich beim Kindesvermögen um freies Kindesvermögen (d.h. mit einer Zweckbindung) handelt oder nicht, bedarf die Anzehrung des Kindesvermögens der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (E. 4.2). Bei der erstinstanzlichen Verfügung stimmen Begründung und Dispositiv nicht überein: Die Begründung setzt die genannte Zustimmung voraus, das Dispositiv dagegen nicht, indem es die Anzehrung des Kindesvermögens bedingungslos verlangt. Massgeblich ist vorliegend das Dispositiv, das den Bestimmungen zum Kindesvermögen widerspricht (E. 4.3).
Auch beim Rekursentscheid stimmen Begründung und Dispositiv nicht überein: Die Rekursbehörde fordert in der Begründung zwar auch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Im Dispositiv, das in einem Punkt die erstinstanzliche Verfügung korrigiert, wird hingegen das Kindesvermögen berücksichtigt, wie wenn die erforderliche Zustimmung vorläge (E. 5).
Kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dadurch, dass Kinder von Eltern, die Sozialhilfeleistungen beziehen, angeblich schlechter gestellt sind, als andere Kinder (E. 6.1), und dadurch, dass der Vermögensfreibetrag für kinderreiche Familien auf den gleichen Betrag festgesetzt ist wie für Familien mit nur einem Kind (E. 6.2).
Im Ergebnis liegt gar kein rückerstattungspflichtiger Saldo mehr vor. Die Beschwerdeführenden haben im Gegenteil bereits zuviel der Gemeinde zurückerstattet. Diesen Betrag hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden zurückzuzahlen. Gutheissung (E. 7).
 
Stichworte:
DISPOSITIV
FREIBETRAG
KINDESVERMÖGEN
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
VERMÖGEN
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
§ 14 SHG
§ 20 Abs. I SHG
§ 16 Abs. II SHV
Art. 319 ZGB
Art. 320 Abs. II ZGB
Art. 321 ZGB
Publikationen:
RB 2005 Nr. 51 S. 138
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Präsident der Sozialhilfebehörde X bewilligte mit Verfügung vom 28. Juli 2004 und mit Wirkung ab Juli 2004 die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 4'824.- pro Monat zuzüglich Fr. 714.- als monatliche Krankenkassenprämie an die Familie von A und B, bestehend aus den Eltern und vier Kindern im Alter von sechs bis elf Jahren. Das deklarierte Vermögen wurde mit Fr. 20'462.80 ausgewiesen, wovon Fr. 10'000.- als Vermögensfreibetrag zu belassen waren. Über den Rest abzüglich eines bereits angerechneten Betrags von Fr. 3'000.- hatten die Eheleute eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen (Fr. 7'462.80; Disp.-Ziff. 11).

II.  

Einen gegen die Verfügung vom 28. Juli 2004 erhobenen Rekurs der Eheleute A und B hiess der Bezirksrat X im Sinn der Erwägungen am 12. Januar 2005 teilweise gut (Disp.-Ziff. I). Der Bezirksrat klammerte bei der Berechnung des Vermögens die Mietkaution von Fr. 4'523.- aus. Er hob dementsprechend Dispositiv-Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung über das Vermögen der Eheleute auf und wies diese an, der Sozialbehörde X den auf Fr. 2'939.80 reduzierten Betrag zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. II).

III.  

A und B erhoben mit gemeinsamer Eingabe am 28. Februar 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie verlangten, das freie Kindesvermögen von Fr. 4'139.80 sei bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht anzurechnen. Der Präsident der Sozialhilfebehörde X beantragte unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat X verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Umstritten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist einzig noch die Anrechnung des Kindesvermögens von Fr. 4'139.80. Dieser Streitwert zieht die einzelrichterliche Zuständigkeit nach sich (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Der Bezirksrat stellt in seinem Beschluss die Rechtslage über das Kindesvermögen gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB) dar. Er folgert, dass bei ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Eltern zur Bestreitung der Unterhaltskosten der Kinder nicht nur das von den Eltern verwaltete und genutzte, sondern auch das von ihrer Nutzung befreite – das freie Kindesvermögen – angezehrt werden dürfe. Es genüge bereits, dass eine Notlage unmittelbar drohe. Dies sei dann der Fall, wenn die Eltern alle eigenen Einkommens- und Vermögensquellen erschöpft hätten. Die vorliegend nicht bestrittene Notlage der Beschwerde führenden Eltern sei ausgewiesen. Deshalb könne zur Unterhaltsdeckung auf das Vermögen der Kinder zurückgegriffen werden, unabhängig von dessen Zuwendungszweck. Unter Bezugnahme auf Kap. E.2.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien, in der hier anwendbaren Fassung vom Dezember 2000) führt die Vorinstanz weiter aus, dass von einer Sozialhilfe beziehenden Familie erwartet werde, dass sie im Sinn von Art. 320 Abs. 2 ZGB die Vormundschaftsbehörde um Bewilligung zur Vermögensanzehr ersuche. Andernfalls könne auch das Sozialhilfeorgan an die Vormundschaftsbehörde gelangen. Die Anrechnung der Jugendsparkonti der Kinder der Beschwerdeführenden bei der Vermögensermittlung bzw. bei der Berechnung des Freibetrags sei nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei den Jungendsparkonti der Kinder handle es sich um freies Kindesvermögen im Sinn von Art. 321 Abs. 1 ZGB. Die Gelder seien von Grosseltern und Pateneltern zweckgebunden auf die eigens dafür eingerichteten Sparkonti der Kinder einbezahlt worden, und zwar unter der Bestimmung zinstragender Anlage und mit der Auflage, die Ausbildung nach Beendigung der Schulpflicht zu finanzieren. Weder Substanz noch Erträge dürften demzufolge für einen bestimmungsfremden Zweck verwendet werden. Beim Aufnahmegespräch bei der Sozialbehörde seien sie darauf hingewiesen worden, dass sie diese Gelder nicht zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden dürften. Nach dem Rechtsgleichheitsgebot dürften Kinder, die Sozialhilfeleistungen bezögen, in Bezug auf das freie Kindesvermögen nicht schlechter gestellt werden. Die Limitierung des Vermögensfreibetrags auf insgesamt Fr. 10'000.- unabhängig von der Anzahl der Kinder verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit.

Die Beschwerdegegnerin pflichtet in ihrer Beschwerdeantwort den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Kindesvermögen bei.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Das Vermögen von unmündigen Kindern darf nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe werden Vermögensfreibeträge gewährt: für Ehepaare Fr. 8'000.-, für jedes minderjährige Kind Fr. 2'000.-, maximal Fr. 10'000.- pro Familie (SKOS-Richtlinien, a.a.O.).

Das Kindesrecht sieht vor, dass die Vermögenssubstanz grundsätzlich zu erhalten ist, während die Vermögenserträge für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwendet werden dürften (Art. 319 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts. 5. A., Bern 1999, N. 28.06). Ausgenommen davon sind die Erträge des Vermögens, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist (sog. freies Kindesvermögen; Art. 321 Abs. 1 ZGB; Hegnauer, N. 28.11; Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 321/322 N. 1). Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, auch das Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2 ZGB; Hegnauer, N. 28.08).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Juli 2004 monatliche Sozialhilfeleistungen zu, um die akute finanzielle Notsituation der Beschwerdeführenden zu lindern. Gleichzeitig ging sie von vorhandenen Vermögenswerten der Beschwerdeführenden aus, die sich die Beschwerdeführenden an die bereits ausbezahlten Leistungen anrechnen lassen müssten. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Rückerstattung stützt sich auf den in § 20 Abs. 1 SHG umschriebenen Tatbestand der „nicht realisierbaren Vermögenswerte“.

Die Rückerstattungsverpflichtung wird von den Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Streitig ist dagegen die Höhe der Rückerstattung, weil die Beschwerdegegnerin die Anrechnung des Kindesvermögens und damit in der Konsequenz dessen Anzehrung verlangt. Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführenden denn auch die Rückerstattungsverpflichtung nicht unterschrieben.

4.2 Auf die Frage, ob die Vermögen der Kinder als „freies Vermögen“ im Sinn von Art. 321 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Akten keine schlüssige Antwort. Zwar wurde anlässlich des ersten Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Sozialarbeiter über die Vermögen der Kinder diskutiert. Der Beschwerdeführer zeigte sich nach der Gesprächsnotiz erstaunt darüber, dass das Kindesvermögen bei Festlegung des Vermögensfreibetrags zu berücksichtigen sei. In der Folge reichte der Beschwerdeführer aktuelle Auszüge der Jugendsparkonti seiner vier Kinder ein. Die Beschwerdegegnerin folgerte in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2004, es werde nicht geltend gemacht, dass es sich bei den Jugendsparkonti um freies Kindesvermögen handle.

Die Frage kann indessen offen gelassen werden, weil die Anzehrung des Kindesvermögens in jedem Fall der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf, also unabhängig davon, ob es sich beim Vermögen um freies Kindesvermögen (mit einer Zweckbindung) handelt oder nicht. Die Vormundschaftsbehörde hat dabei zu entscheiden, ob die Anzehrung überhaupt notwendig ist, und sie hat auch Höhe und zeitliches Intervall der zu entnehmenden Beträge festzulegen (Art. 320 Abs. 2 ZGB: „übriges“ Kindesvermögen in Abgrenzung zu Abfindungen, Schadenersatz und ähnlichen Leistungen nach Abs. 1; Breitschmid in: Basler Kommentar, Art. 320 N. 4, Art. 321/322 N. 3 a.E.). Sie hat die Interessen der Kinder in einem Spannungsfeld zwischen Erhalt der Kindesvermögen einerseits und familienrechtlichen Unterstützungspflichten (vgl. Art. 272, 276 Abs. 3, 328 Abs. 1 ZGB) anderseits zu wahren. Gerade die vorliegende Konstellation, in der unterschiedliche grosse Vermögen von vier Kindern gesamthaft (Fr. 4'139.80) den Betrag der im Bezirksratsbeschluss festgesetzten Rückforderung (Fr. 2'939.80) übersteigen, würde eine Koordination durch die Vormundschaftsbehörde notwendig machen.

4.3 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin stimmen in Bezug auf die Frage der vorgängigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Begründung und Dispositiv nicht überein. Die Begründung setzt die Zustimmung der Vormundschaftbehörde voraus. Es dürfe erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden um eine entsprechende Einwilligung der Vormundschaftsbehörde nachsuchten. In der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 11, worin die Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verhalten werden, wird jedoch betragsmässig das gesamte Kindesvermögen von Fr. 4'139.80 berücksichtigt, wie wenn die erforderliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bereits vorläge. Ebenso führt die Rückerstattungsverpflichtung das Kindesvermögen in vollem Umfang auf, und es legt den Rückerstattungstermin auf Ende September 2004 fest.

Massgeblich für die rechtliche Beurteilung ist derjenige Teil einer Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann. Das ist grundsätzlich das Dispositiv. An der Rechtskraft haben nur diejenigen Erwägungen teil, auf welche das Dispositiv verweist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6). Das Dispositiv, das ansonsten zahlreiche und teilweise detailliert formulierte Nebenbestimmungen umfasst, enthält aber keinen Verweis auf die Begründung und auch sonst keinen Hinweis auf das Zustimmungserfordernis. Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 11 und der Rückerstattungsverpflichtung können es nahe legen, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung unter Miteinbezug des gesamten Kindesvermögen anstrebt, was – wie ausgeführt – ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde unzulässig ist.

4.4 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Rückforderung die Anzehrung des Kindesvermögens erfordert. Dies ist unabhängig von der Qualifikation des Kindesvermögens nur zulässig, wenn die Vormundschaftsbehörde dazu ihre Zustimmung erteilt (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263 E. 5b/cc, www.vgrzh.ch). Die Auflage an die Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung sieht im Dispositiv kein solches Zustimmungserfordernis vor und schliesst in den Rückerstattungsumfang bereits das gesamte Kindesvermögen ein, was unrechtmässig ist.

5.  

Dispositiv-Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin verpflichtet die Beschwerdeführenden, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen und zu retournieren. Anschliessend müssen die Beschwerdeführenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von Fr. 7'462.80 realisieren (vgl. zur Berechnung Sachverhalt, Ziff. I). Der Bezirksrat reduzierte die Rückforderung um den Betrag der Mietkaution von Fr. 4'523.-, erachtete die übrigen Vermögenswerte als korrekt und bezog – wie die Beschwerdegegnerin – namentlich das gesamte Kindesvermögen von Fr. 4'139.80 mit ein. Die reduzierte Summe beläuft sich nach den vorinstanzlichen Berechnungen auf Fr. 2'939.80. Der Bezirksrat erwog, dass je nach tatsächlich erzieltem Erlös der zu verkaufenden Fahrzeuge der rückerstattungspflichtige Betrag noch zu korrigieren sei (E. 3.3 S. 9). Um dies auszuschliessen, modifizierte er die angefochtene Dispositiv-Ziffer 11 der Verfügung der Beschwerdegegnerin. Er wies die Beschwerdeführenden direkt an, den Betrag von Fr. 2'939.80 innerhalb von 45 Tagen ab Rechtskraft des Bezirksratsbeschlusses zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. II).

Mit dieser betragsmässigen Festsetzung des Rückerstattungsbetrags im Dispositiv setzt der Bezirksrat voraus, dass die Anzehrung des Kindesvermögen ohne weiteres möglich ist. Dies ist – wie unter E. 4.2 ausgeführt – angesichts der notwendigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht der Fall. Die Vorinstanz bezieht sich in der Begründung zwar auch auf diese Zustimmung (E. 3.2.2 S. 7 f.), erwähnt sie aber nicht in Dispositiv-Ziffer II. Sie berücksichtigt die ausstehende Zustimmung auch nicht bei der konkreten betragsmässigen Festsetzung des Rückerstattungsbetrags. Insofern ist Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats ähnlich wie bereits die Verfügung der Beschwerdegegnerin mangelhaft.

6.  

6.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit darin erblickt werden, dass Kinder von Eltern, die Sozialhilfeleistungen beziehen, angeblich schlechter gestellt seien als andere Kinder, weil bei ersteren möglicherweise das Kindesvermögen angezehrt werde. Zum einen besteht – wie in E. 4.2 dargelegt – kein absolutes Recht auf freies Kindesvermögen und auch kein Recht auf Sicherung der Ausbildungsfinanzierung durch Dritte. Zum andern ist gerade mit dem Verfahren der Einholung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eine Überprüfung sichergestellt, ob mit der Anzehrung des Kindesvermögens die Interessen des Kindes noch hinreichend gewahrt sind. Dass Personen, welche Sozialhilfeleistungen beziehen, über einen kleineren finanziellen Spielraum verfügen als andere Personen, liegt im Zweck der Sozialhilfe begründet, die lediglich das soziale Existenzminimum zu gewährleisten hat (§ 15 Abs. 1 SHG).

6.2 Ebenso wenig ist die Limitierung des Vermögensfreibetrags für kinderreiche Familien auf den gleichen Betrag von Fr. 10'000.- wie für Familien mit einem einzigen Kind zu beanstanden. Zwar mag die von den Beschwerdeführenden gerügte „Gleichschaltung“ auf den ersten Blick ein etwas grober Schematismus darstellen. Allerdings ist zu beachten, dass unterhalb dieser Obergrenze durchaus eine gewisse Differenzierung angewendet wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Eine nicht zu hohe Obergrenze rechtfertigt sich aber gerade im Vergleich zu Personen ohne Vermögen, aber mit einem bescheidenen Einkommen, das knapp nicht zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt. Gegenüber dieser Personengruppe wäre es stossend, wenn andere Personen Leistungen erhielten und ihnen gleichzeitig ein Vermögen grösseren Umfangs zugestanden würde. Im Übrigen wird der Haushaltsgrösse bei der Bemessung des Grundbedarfs I und II bzw. – nach der neuen Fassung der SKOS-Richtlinien – des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) durchaus Rechnung getragen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2).

7.  

Darf das Kindesvermögen zurzeit mangels Vorliegens der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht angezehrt werden, verändert sich auch die Vermögenslage. Es verbleiben noch Vermögenswerte von Fr. 11'800.- (Auto C: Fr. 9'600.-; Auto D: Fr. 2'200.-). Davon abzuziehen sind der Vermögensfreibetrag von Fr. 10'000.- und der bereits angerechnete Betrag von Fr. 3'000.-. Somit verbleibt gar kein Vermögenswert mehr, der zurückerstattet werden könnte. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung des bereits angerechneten Betrags von Fr. 3'000.- insgesamt Fr. 1'200.- zuviel zurückbezahlt.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats vom 12. Januar 2005 und Dispositiv-Ziffer 11 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2004 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden den von diesen zuviel zurückerstatteten Betrag von Fr. 1'200.- innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuzahlen. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Frage einer möglichen Rückerstattung erneut zu prüfen, nach Untersuchung der aktuellen finanziellen Verhältnisse eine Anzehrung des Kindesvermögens ins Auge zu fassen und zu diesem Zweck die Beschwerdeführenden aufzufordern, die Vormundschaftsbehörde um die entsprechende Zustimmung zu ersuchen. Dies muss aber Gegenstand einer neuen Verfügung bilden. Andernfalls kann die Beschwerdegegnerin aber auch selber an die Vormundschaftsbehörde gelangen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats vom 12. Januar 2005 und Dispositiv-Ziffer 11 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2004 werden aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden den von diesen zuviel zurückerstatteten Betrag von Fr. 1'200.- innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuzahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …