I.
Der Präsident der Sozialhilfebehörde X bewilligte mit
Verfügung vom 28. Juli 2004 und mit Wirkung ab Juli 2004 die Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 4'824.- pro Monat zuzüglich Fr. 714.-
als monatliche Krankenkassenprämie an die Familie von A und B, bestehend aus
den Eltern und vier Kindern im Alter von sechs bis elf Jahren. Das deklarierte
Vermögen wurde mit Fr. 20'462.80 ausgewiesen, wovon Fr. 10'000.- als
Vermögensfreibetrag zu belassen waren. Über den Rest abzüglich eines bereits angerechneten
Betrags von Fr. 3'000.- hatten die Eheleute eine Rückerstattungsverpflichtung
zu unterzeichnen (Fr. 7'462.80; Disp.-Ziff. 11).
II.
Einen gegen die Verfügung vom 28. Juli 2004 erhobenen
Rekurs der Eheleute A und B hiess der Bezirksrat X im Sinn der Erwägungen am
12. Januar 2005 teilweise gut (Disp.-Ziff. I). Der Bezirksrat
klammerte bei der Berechnung des Vermögens die Mietkaution von Fr. 4'523.-
aus. Er hob dementsprechend Dispositiv-Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung
über das Vermögen der Eheleute auf und wies diese an, der Sozialbehörde X den
auf Fr. 2'939.80 reduzierten Betrag zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. II).
III.
A und B erhoben mit gemeinsamer Eingabe am 28. Februar
2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie verlangten, das freie Kindesvermögen
von Fr. 4'139.80 sei bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht
anzurechnen. Der Präsident der Sozialhilfebehörde X beantragte unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat X verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959, VRG). Umstritten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
ist einzig noch die Anrechnung des Kindesvermögens von Fr. 4'139.80. Dieser
Streitwert zieht die einzelrichterliche Zuständigkeit nach sich (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Der Bezirksrat stellt in seinem Beschluss die Rechtslage
über das Kindesvermögen gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB) dar.
Er folgert, dass bei ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Eltern zur
Bestreitung der Unterhaltskosten der Kinder nicht nur das von den Eltern
verwaltete und genutzte, sondern auch das von ihrer Nutzung befreite – das
freie Kindesvermögen – angezehrt werden dürfe. Es genüge bereits, dass
eine Notlage unmittelbar drohe. Dies sei dann der Fall, wenn die Eltern alle
eigenen Einkommens- und Vermögensquellen erschöpft hätten. Die vorliegend nicht
bestrittene Notlage der Beschwerde führenden Eltern sei ausgewiesen. Deshalb
könne zur Unterhaltsdeckung auf das Vermögen der Kinder zurückgegriffen werden,
unabhängig von dessen Zuwendungszweck. Unter Bezugnahme auf Kap. E.2.1 der
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien, in der hier
anwendbaren Fassung vom Dezember 2000) führt die Vorinstanz weiter aus, dass
von einer Sozialhilfe beziehenden Familie erwartet werde, dass sie im Sinn von Art. 320
Abs. 2 ZGB die Vormundschaftsbehörde um Bewilligung zur Vermögensanzehr
ersuche. Andernfalls könne auch das Sozialhilfeorgan an die Vormundschaftsbehörde
gelangen. Die Anrechnung der Jugendsparkonti der Kinder der Beschwerdeführenden
bei der Vermögensermittlung bzw. bei der Berechnung des Freibetrags sei nicht
zu beanstanden.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei den Jungendsparkonti
der Kinder handle es sich um freies Kindesvermögen im Sinn von Art. 321 Abs. 1
ZGB. Die Gelder seien von Grosseltern und Pateneltern zweckgebunden auf die
eigens dafür eingerichteten Sparkonti der Kinder einbezahlt worden, und zwar
unter der Bestimmung zinstragender Anlage und mit der Auflage, die Ausbildung
nach Beendigung der Schulpflicht zu finanzieren. Weder Substanz noch Erträge
dürften demzufolge für einen bestimmungsfremden Zweck verwendet werden. Beim
Aufnahmegespräch bei der Sozialbehörde seien sie darauf hingewiesen worden,
dass sie diese Gelder nicht zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden dürften.
Nach dem Rechtsgleichheitsgebot dürften Kinder, die Sozialhilfeleistungen
bezögen, in Bezug auf das freie Kindesvermögen nicht schlechter gestellt werden.
Die Limitierung des Vermögensfreibetrags auf insgesamt Fr. 10'000.-
unabhängig von der Anzahl der Kinder verletze den Grundsatz der
Rechtsgleichheit.
Die Beschwerdegegnerin pflichtet in ihrer
Beschwerdeantwort den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum
Kindesvermögen bei.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des
Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten (§ 16
Abs. 2 Satz 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981,
SHV). Das Vermögen von unmündigen Kindern darf nur im Rahmen des Kindesrechts
angerechnet werden (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Zur Stärkung der
Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe werden Vermögensfreibeträge
gewährt: für Ehepaare Fr. 8'000.-, für jedes minderjährige Kind Fr. 2'000.-,
maximal Fr. 10'000.- pro Familie (SKOS-Richtlinien, a.a.O.).
Das Kindesrecht sieht vor, dass die Vermögenssubstanz
grundsätzlich zu erhalten ist, während die Vermögenserträge für Unterhalt,
Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht,
auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwendet werden dürften (Art. 319 Abs. 1
ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts. 5. A., Bern 1999, N. 28.06).
Ausgenommen davon sind die Erträge des Vermögens, wenn es dem Kind mit dieser
ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als
Spargeld zugewendet worden ist (sog. freies Kindesvermögen; Art. 321 Abs. 1
ZGB; Hegnauer, N. 28.11; Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A.,
Basel/Genf/München 2002, Art. 321/322 N. 1). Erweist es sich für die
Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als
notwendig, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, auch das
Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2
ZGB; Hegnauer, N. 28.08).
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Juli
2004 monatliche Sozialhilfeleistungen zu, um die akute finanzielle Notsituation
der Beschwerdeführenden zu lindern. Gleichzeitig ging sie von vorhandenen
Vermögenswerten der Beschwerdeführenden aus, die sich die Beschwerdeführenden
an die bereits ausbezahlten Leistungen anrechnen lassen müssten. Die von der
Beschwerdegegnerin verlangte Rückerstattung stützt sich auf den in § 20 Abs. 1
SHG umschriebenen Tatbestand der „nicht realisierbaren Vermögenswerte“.
Die Rückerstattungsverpflichtung wird von den
Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Streitig ist dagegen
die Höhe der Rückerstattung, weil die Beschwerdegegnerin die Anrechnung des
Kindesvermögens und damit in der Konsequenz dessen Anzehrung verlangt. Aus
diesem Grund haben die Beschwerdeführenden denn auch die Rückerstattungsverpflichtung
nicht unterschrieben.
4.2 Auf die
Frage, ob die Vermögen der Kinder als „freies Vermögen“ im Sinn von Art. 321
Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Akten keine
schlüssige Antwort. Zwar wurde anlässlich des ersten Gesprächs zwischen dem
Beschwerdeführer und dem zuständigen Sozialarbeiter über die Vermögen der
Kinder diskutiert. Der Beschwerdeführer zeigte sich nach der Gesprächsnotiz
erstaunt darüber, dass das Kindesvermögen bei Festlegung des
Vermögensfreibetrags zu berücksichtigen sei. In der Folge reichte der
Beschwerdeführer aktuelle Auszüge der Jugendsparkonti seiner vier Kinder ein.
Die Beschwerdegegnerin folgerte in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2004, es
werde nicht geltend gemacht, dass es sich bei den Jugendsparkonti um freies
Kindesvermögen handle.
Die Frage kann indessen offen gelassen werden, weil die
Anzehrung des Kindesvermögens in jedem Fall der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde bedarf, also unabhängig davon, ob es sich beim Vermögen
um freies Kindesvermögen (mit einer Zweckbindung) handelt oder nicht. Die
Vormundschaftsbehörde hat dabei zu entscheiden, ob die Anzehrung überhaupt
notwendig ist, und sie hat auch Höhe und zeitliches Intervall der zu
entnehmenden Beträge festzulegen (Art. 320 Abs. 2 ZGB: „übriges“
Kindesvermögen in Abgrenzung zu Abfindungen, Schadenersatz und ähnlichen
Leistungen nach Abs. 1; Breitschmid in: Basler Kommentar, Art. 320 N. 4,
Art. 321/322 N. 3 a.E.). Sie hat die Interessen der Kinder in einem
Spannungsfeld zwischen Erhalt der Kindesvermögen einerseits und familienrechtlichen
Unterstützungspflichten (vgl. Art. 272, 276 Abs. 3, 328 Abs. 1
ZGB) anderseits zu wahren. Gerade die vorliegende Konstellation, in der
unterschiedliche grosse Vermögen von vier Kindern gesamthaft (Fr. 4'139.80)
den Betrag der im Bezirksratsbeschluss festgesetzten Rückforderung (Fr. 2'939.80)
übersteigen, würde eine Koordination durch die Vormundschaftsbehörde notwendig
machen.
4.3 In der
angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin stimmen in Bezug auf die Frage
der vorgängigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Begründung und Dispositiv
nicht überein. Die Begründung setzt die Zustimmung der Vormundschaftbehörde voraus.
Es dürfe erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden um eine entsprechende Einwilligung
der Vormundschaftsbehörde nachsuchten. In der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 11,
worin die Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
verhalten werden, wird jedoch betragsmässig das gesamte Kindesvermögen von Fr. 4'139.80
berücksichtigt, wie wenn die erforderliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
bereits vorläge. Ebenso führt die Rückerstattungsverpflichtung das Kindesvermögen
in vollem Umfang auf, und es legt den Rückerstattungstermin auf Ende September
2004 fest.
Massgeblich für die rechtliche Beurteilung ist derjenige
Teil einer Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann. Das ist
grundsätzlich das Dispositiv. An der Rechtskraft haben nur diejenigen
Erwägungen teil, auf welche das Dispositiv verweist (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6). Das Dispositiv, das
ansonsten zahlreiche und teilweise detailliert formulierte Nebenbestimmungen
umfasst, enthält aber keinen Verweis auf die Begründung und auch sonst keinen
Hinweis auf das Zustimmungserfordernis. Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 11
und der Rückerstattungsverpflichtung können es nahe legen, dass die
Beschwerdegegnerin die Rückerstattung unter Miteinbezug des gesamten
Kindesvermögen anstrebt, was – wie ausgeführt – ohne Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde unzulässig ist.
4.4 Als
Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin
angestrebte Rückforderung die Anzehrung des Kindesvermögens erfordert. Dies ist
unabhängig von der Qualifikation des Kindesvermögens nur zulässig, wenn die
Vormundschaftsbehörde dazu ihre Zustimmung erteilt (VGr, 18. Dezember
2003, VB.2003.00263 E. 5b/cc, www.vgrzh.ch). Die Auflage an die
Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung sieht
im Dispositiv kein solches Zustimmungserfordernis vor und schliesst in den
Rückerstattungsumfang bereits das gesamte Kindesvermögen ein, was unrechtmässig
ist.
5.
Dispositiv-Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung der
Beschwerdegegnerin verpflichtet die Beschwerdeführenden, eine
Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen und zu retournieren.
Anschliessend müssen die Beschwerdeführenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag
von Fr. 7'462.80 realisieren (vgl. zur Berechnung Sachverhalt, Ziff. I).
Der Bezirksrat reduzierte die Rückforderung um den Betrag der Mietkaution von Fr. 4'523.-,
erachtete die übrigen Vermögenswerte als korrekt und bezog – wie die
Beschwerdegegnerin – namentlich das gesamte Kindesvermögen von Fr. 4'139.80
mit ein. Die reduzierte Summe beläuft sich nach den vorinstanzlichen
Berechnungen auf Fr. 2'939.80. Der Bezirksrat erwog, dass je nach
tatsächlich erzieltem Erlös der zu verkaufenden Fahrzeuge der
rückerstattungspflichtige Betrag noch zu korrigieren sei (E. 3.3 S. 9).
Um dies auszuschliessen, modifizierte er die angefochtene Dispositiv-Ziffer 11
der Verfügung der Beschwerdegegnerin. Er wies die Beschwerdeführenden direkt
an, den Betrag von Fr. 2'939.80 innerhalb von 45 Tagen ab Rechtskraft des Bezirksratsbeschlusses
zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. II).
Mit dieser betragsmässigen Festsetzung des Rückerstattungsbetrags
im Dispositiv setzt der Bezirksrat voraus, dass die Anzehrung des
Kindesvermögen ohne weiteres möglich ist. Dies ist – wie unter E. 4.2
ausgeführt – angesichts der notwendigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
nicht der Fall. Die Vorinstanz bezieht sich in der Begründung zwar auch auf
diese Zustimmung (E. 3.2.2 S. 7 f.), erwähnt sie aber nicht in
Dispositiv-Ziffer II. Sie berücksichtigt die ausstehende Zustimmung auch
nicht bei der konkreten betragsmässigen Festsetzung des Rückerstattungsbetrags.
Insofern ist Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats ähnlich
wie bereits die Verfügung der Beschwerdegegnerin mangelhaft.
6.
6.1 Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann kein Verstoss gegen die
Rechtsgleichheit darin erblickt werden, dass Kinder von Eltern, die
Sozialhilfeleistungen beziehen, angeblich schlechter gestellt seien als andere
Kinder, weil bei ersteren möglicherweise das Kindesvermögen angezehrt werde.
Zum einen besteht – wie in E. 4.2 dargelegt – kein absolutes
Recht auf freies Kindesvermögen und auch kein Recht auf Sicherung der
Ausbildungsfinanzierung durch Dritte. Zum andern ist gerade mit dem Verfahren
der Einholung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eine Überprüfung
sichergestellt, ob mit der Anzehrung des Kindesvermögens die Interessen des
Kindes noch hinreichend gewahrt sind. Dass Personen, welche
Sozialhilfeleistungen beziehen, über einen kleineren finanziellen Spielraum
verfügen als andere Personen, liegt im Zweck der Sozialhilfe begründet, die
lediglich das soziale Existenzminimum zu gewährleisten hat (§ 15 Abs. 1
SHG).
6.2 Ebenso
wenig ist die Limitierung des Vermögensfreibetrags für kinderreiche Familien
auf den gleichen Betrag von Fr. 10'000.- wie für Familien mit einem
einzigen Kind zu beanstanden. Zwar mag die von den Beschwerdeführenden gerügte
„Gleichschaltung“ auf den ersten Blick ein etwas grober Schematismus
darstellen. Allerdings ist zu beachten, dass unterhalb dieser Obergrenze
durchaus eine gewisse Differenzierung angewendet wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1).
Eine nicht zu hohe Obergrenze rechtfertigt sich aber gerade im Vergleich zu
Personen ohne Vermögen, aber mit einem bescheidenen Einkommen, das knapp nicht
zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt. Gegenüber dieser Personengruppe
wäre es stossend, wenn andere Personen Leistungen erhielten und ihnen gleichzeitig
ein Vermögen grösseren Umfangs zugestanden würde. Im Übrigen wird der
Haushaltsgrösse bei der Bemessung des Grundbedarfs I und II bzw. – nach
der neuen Fassung der SKOS-Richtlinien – des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt (GBL) durchaus Rechnung getragen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2).
7.
Darf das Kindesvermögen zurzeit mangels Vorliegens der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht angezehrt werden, verändert sich
auch die Vermögenslage. Es verbleiben noch Vermögenswerte von Fr. 11'800.-
(Auto C: Fr. 9'600.-; Auto D: Fr. 2'200.-). Davon abzuziehen sind der
Vermögensfreibetrag von Fr. 10'000.- und der bereits angerechnete Betrag
von Fr. 3'000.-. Somit verbleibt gar kein Vermögenswert mehr, der zurückerstattet
werden könnte. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung
des bereits angerechneten Betrags von Fr. 3'000.- insgesamt Fr. 1'200.-
zuviel zurückbezahlt.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II
des Beschlusses des Bezirksrats vom 12. Januar 2005 und Dispositiv-Ziffer 11
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2004 sind aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden den von
diesen zuviel zurückerstatteten Betrag von Fr. 1'200.- innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuzahlen. Anzumerken ist, dass es der
Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Frage einer möglichen Rückerstattung
erneut zu prüfen, nach Untersuchung der aktuellen finanziellen Verhältnisse
eine Anzehrung des Kindesvermögens ins Auge zu fassen und zu diesem Zweck die
Beschwerdeführenden aufzufordern, die Vormundschaftsbehörde um die
entsprechende Zustimmung zu ersuchen. Dies muss aber Gegenstand einer neuen
Verfügung bilden. Andernfalls kann die Beschwerdegegnerin aber auch selber an
die Vormundschaftsbehörde gelangen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des
Bezirksrats vom 12. Januar 2005 und Dispositiv-Ziffer 11 der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2004 werden aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden den von diesen
zuviel zurückerstatteten Betrag von Fr. 1'200.- innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuzahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Mitteilung
an …