{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.08.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00097_15-08-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205275&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "843d8be6b8d057586430de5bfc7d6466"}, "Num": [" VB.2005.00097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.15.0  VB.2005.00097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.15.0  VB.2005.00097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.15.0  VB.2005.00097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Ermittlung des vorhandenen Verm\u00f6gens zur Berechnung der H\u00f6he einer R\u00fcckerstattungsverpflichtung; darf das Kindesverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden? Rechtsgrundlagen (E. 3). Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich beim Kindesverm\u00f6gen um freies Kindesverm\u00f6gen (d.h. mit einer Zweckbindung) handelt oder nicht, bedarf die Anzehrung des Kindesverm\u00f6gens der Zustimmung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde (E. 4.2). Bei der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung stimmen Begr\u00fcndung und Dispositiv nicht \u00fcberein: Die Begr\u00fcndung setzt die genannte Zustimmung voraus, das Dispositiv dagegen nicht, indem es die Anzehrung des Kindesverm\u00f6gens bedingungslos verlangt. Massgeblich ist vorliegend das Dispositiv, das den Bestimmungen zum Kindesverm\u00f6gen widerspricht (E. 4.3). Auch beim Rekursentscheid stimmen Begr\u00fcndung und Dispositiv nicht \u00fcberein: Die Rekursbeh\u00f6rde fordert in der Begr\u00fcndung zwar auch die Zustimmung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde. Im Dispositiv, das in einem Punkt die erstinstanzliche Verf\u00fcgung korrigiert, wird hingegen das Kindesverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt, wie wenn die erforderliche Zustimmung vorl\u00e4ge (E. 5). Kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dadurch, dass Kinder von Eltern, die Sozialhilfeleistungen beziehen, angeblich schlechter gestellt sind, als andere Kinder (E. 6.1), und dadurch, dass der Verm\u00f6gensfreibetrag f\u00fcr kinderreiche Familien auf den gleichen Betrag festgesetzt ist wie f\u00fcr Familien mit nur einem Kind (E. 6.2). Im Ergebnis liegt gar kein r\u00fcckerstattungspflichtiger Saldo mehr vor. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben im Gegenteil bereits zuviel der Gemeinde zur\u00fcckerstattet. Diesen Betrag hat die Gemeinde den Beschwerdef\u00fchrenden zur\u00fcckzuzahlen. Gutheissung (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:14", "Checksum": "8cde1aec3773e48a2857f01982246311"}