I.
A, geboren 1966, stellte 2002 ein Gesuch um Nachzug ihrer
Tochter in den Kanton Zürich. Noch im selben Jahr wurde ihr Begehren
rechtskräftig abgewiesen. Am 25. März 2003 ersuchte A wiedererwägungsweise um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für ihre Tochter. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) trat auf das Gesuch nicht ein und
schrieb dieses als gegenstandslos ab, nachdem auf Aufforderung hin keine
anfechtbare Verfügung anbegehrt worden war.
Am 4. November 2003 verlangte A erneut wiedererwägungsweise
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für ihre Tochter. Die Direktion
für Soziales und Sicherheit wies das Gesuch am 19. November 2003 ab.
II.
A rekurrierte gegen "das
Rechtsverweigerungsschreiben vom 19. November 2003" und liess beantragen,
die angefochtene Verfügung – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das "qualifizierte Wiedererwägungsgesuch
vom 28.03.03 [recte: 25.03.03] ordnungsgemäss materiell zu behandeln". Der
Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 26. Januar 2005 ab.
III.
A liess am 2. März 2005 Beschwerde "betreffend
Rechtsverweigerung" führen und folgende Anträge stellen:
" 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt
des Kantons
Zürich anzuweisen, das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 28.03.03 [recte:
25.03.03] – endlich – ordnungsgemäss materiell zu behandeln und den
nachgesuchten Familiennachzug gestützt auf einen Rechtsanspruch zu gewähren.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten Beschwerdegegner."
Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft
zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren
Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943;
BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Die Beschwerdeführerin ist im Kanton Zürich niedergelassen.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben
ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie mit ihnen zusammen wohnen.
Ein allfälliger Rechtsanspruch auf Familiennachzug lässt sich zudem
grundsätzlich aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten. Für ledige und minderjährige Kinder
wird das Zusammenleben mit ihren in der Schweiz wohnhaften Eltern garantiert, sofern
diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl.
BGE 126 II 377 E. 7, 122 II 385 E. 1c). Nach
ständiger Rechtsprechung ist für das Alter der Kinder im Sinne von Art. 17
Abs. 2 ANAG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen, währenddem
bei Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der
Urteilszeitpunkt massgeblich ist (BGE 124 II 361 E. 4b; VGr,
18. August 2004, VB.2004.00194, E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2004
volljährig. Es ist deshalb von vornherein nur gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz
3 ANAG auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeantrag darf grundsätzlich nur Begehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 54 N. 4).
Im Rekursverfahren wurde lediglich die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt und darum ersucht, die Vorinstanz zur
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs anzuweisen. Die Beschwerdeführerin
verlangt nun zusätzlich die Gewährung des "nachgesuchten
Familiennachzug[s] gestützt auf einen Rechtsanspruch". Damit wurde der
Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
alleine die Frage, ob die verfügende Behörde ihren Entscheid vom 21. Juni
2002 hätte in Wiedererwägung ziehen müssen (vgl. dazu BGr, 4. November
2002, 2A.524/2002, E. 1 Abs. 3, www.bger.ch).
2.
2.1 Ein
Wiedererwägungsgesuch ist weder form- noch fristgebunden. Allerdings sind der
Möglichkeit der Wiedererwägung aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen
gesetzt. Formell rechtskräftige Verfügungen dürfen nicht immer wieder in Frage gestellt
werden. Bei verweigernden Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig, wenn
kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein identisches Gesuch eingereicht
wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich
etc. 2002, Rz. 1831). Ein Wiedererwägungsverfahren darf sodann nicht als Ersatz
für eine – durch Fristversäumnis – verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im
ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als
Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Schweizerische Asylrekurskommission,
19. April 2000, VPB 65/2000 Nr. 7 E. 3b+5b).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 21. Juni 2002 das Nachzugsgesuch für
die Tochter der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erlangte Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 25. März 2003 liessen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
erstmals ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Beschwerdegegnerin trat auf das
Gesuch mangels neuer erheblicher Tatsachen nicht ein und setzte dem Vertreter
Frist an, um einen "rekursfähigen negativen Entscheid" zu verlangen,
ansonsten das Begehren als gegenstandslos abgeschrieben würde. Nachdem weder
eine anfechtbare Verfügung verlangt noch das Schreiben vom 28. März 2003
angefochten worden war, erledigte die Beschwerdegegnerin das Gesuch am
8. Mai 2003 androhungsgemäss. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
liessen am 4. November 2003 ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellen. Darin
wurden im Wesentlichen dieselben "neuen Tatsachen" geltend gemacht
wie bereits im Gesuch vom 25. März 2003, insbesondere die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Grosseltern, welche die Tochter betreuen.
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2003
stellte materiell eine Verfügung dar, unabhängig von der fehlenden Bezeichnung
als solche (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 854 ff., 885; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 5). Die Beschwerdeführerin – bzw. ihr als rechtskundig
geltender Vertreter – unterliess es, diese Verfügung anzufechten. Stattdessen
wurde mehrere Monate später erneut ein inhaltlich in etwa gleich lautendes
Wiedererwägungsgesuch gestellt, das gleichsam als Ersatz für die versäumte
Anfechtung diente. Das zweite Wiedererwägungsgesuch war somit unzulässig (oben
2.1). Die Vorinstanz wäre deshalb an sich nicht verpflichtet gewesen, auf den
Rekurs einzutreten.
3.
3.1 Die um
Wiedererwägung gebetene Behörde ist grundsätzlich nicht gehalten, sich mit dem
Wiedererwägungsgesuch zu befassen, da dieses als blosser Rechtsbehelf keinen Anspruch
auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung
sei gesetzlich vorgesehen oder ergebe sich aus einer ständigen
Verwaltungspraxis (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 1832; BGE 120 Ib 42 E. 2b, 100 Ib
368 E. 3a). Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch
förmlich befassen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; darüber hinaus sind
die unmittelbar aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze massgebend
(BGr, 4. November 2002, 2A.524/2002, E. 2, www.bger.ch).
Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich ist das
Verfahren der Wiedererwägung nicht geregelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 86a-86d N. 8). Es sind somit die von Rechtsprechung und Lehre aus dem
Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) erarbeiteten Fallgruppen zu beachten, wonach
ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Dies ist unter anderem
– und hier einzig relevant – dann der Fall, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben (BGE 124 II 1 E. 3a; BGr, 4.
November 2002, 2A.524/2002, E. 2, www.bger.ch). Worin die von der
Beschwerdeführerin unsubstantiiert gerügte Verletzung von Art. 8 und 9 BV
liegen soll, ist nicht ersichtlich.
3.2 Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten neuen Umstände beschränken sich im
Wesentlichen auf den behaupteten schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern,
welche die Tochter der Beschwerdeführerin bisher betreuten. Die weiteren, im
Rekursverfahren vorgebrachten Umstände sind tatsachen- und aktenwidrig, wie die
Vorinstanz zu Recht feststellte. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu
verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 E. 7a+4d; vgl.
zudem act. 8/4, 8/4/5, 8/23/5-7, 8/25/6-8).
3.3 Die
Beschwerdeführerin erklärte bereits am 7. Juni 2002, ihre Eltern hätten
gesundheitliche Schwierigkeiten, die Mutter sei krank, der Vater habe wegen
schwerer Rückenprobleme seine Arbeit aufgeben müssen. Im damaligen
Rekursverfahren liess sie ausführen, sie seien beide krank und pflegebedürftig.
Die Eltern der Beschwerdeführerin gaben an, aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage zu sein, ihre Enkelin zu betreuen. Eine Allgemeinärztin attestierte
den Grosseltern am 30. August 2002 einen "schweren Gesundheitszustand
im Sinne von chronischen Schmerzen und Verschlechterung des Lendenkreuzsyndroms,
erschwertem Gehen und fortschreitenden Schmerzen", weshalb sie sich nicht
mehr angemessen um ihre Enkelin kümmern könnten. Die Rechtsmittel gegen die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2002 wurden abgewiesen.
Im Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2003 liess die
Beschwerdeführerin behaupten, der Gesundheitszustand der Grosseltern habe sich
derart verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage seien, "ihrer
Enkelin im Teenageralter angemessene Betreuung und Erziehung angedeihen zu
lassen". Es wurde einerseits erneut das ärztliche Attest vom
30. August 2002 eingereicht, andererseits eine ärztliche Bescheinigung vom
15. Februar 2003, worin dieselbe Ärztin bei den Grosseltern diverse
Rückenbeschwerden feststellte, unter anderem Lumbalsyndrom, Spondylose, einen
Bandscheibenschaden und Verbiegung der Wirbelsäule nach rechts. Die Symptome
verschlechterten sich gemäss Bescheinigung trotz Therapie. Die beiden
untersuchten Personen seien nicht in der Lage, für ihre Enkelin angemessen zu
sorgen (vgl. zudem die entsprechenden medizinischen Stichworte in Pschyrembel –
Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998). Die Beschwerdeführerin
liess im Wiedererwägungsgesuch vom 4. November 2003 unter Beilage der
ärztlichen Atteste vom 30. August 2002 und 15. Februar 2003 ausführen, der
Gesundheitszustand der Grosseltern habe sich weiter verschlechtert und sie
seien "überhaupt nicht mehr" in der Lage, "ihrer Enkelin im
Teenageralter die angemessene Betreuung und Erziehung angedeihen zu lassen".
Nachdem die erste Verfügung aus dem Jahr 2002 in
Rechtskraft erwachsen war, ergaben sich nach dem Gesagten keine wesentlich
veränderten Umstände: Die neu eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 15.
Februar 2003 spezifizierte lediglich die bereits vorher geltend gemachten und
im Attest vom 30. August 2002 beschriebenen Rückenbeschwerden der Grosseltern.
Selbst eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Grosseltern würde nicht zu einer wesentlichen Änderung der Umstände führen,
zumal die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrem Alter keiner intensiven
Betreuung mehr bedarf. Eine besondere Betreuungsbedürftigkeit der Tochter wird
jedenfalls weder behauptet noch dargetan. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb
unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV keinen Anspruch
auf materielle Behandlung der Wiedererwägungsgesuche. Der vorinstanzliche
Entscheid ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und besteht kein Anspruch
auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an: …………