{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00104_2005-12-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205539&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55852a75dcd7abf01359d71cc4afa3d3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.12.2005  VB.2005.00104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.12.2005  VB.2005.00104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.12.2005  VB.2005.00104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Areal\u00fcberbauung und Erstellung von Fahrzeugabstellpl\u00e4tzen Baumassenzifferberechnung: Vorliegend findet \u00a7 357 PBG bei der Berechnung der Baumassenziffer keine Anwendung. Abgesehen davon l\u00e4sst der Wortlaut von \u00a7 357 Abs. 5 PBG seit der \u00c4nderung der AbauV keine Anpassungen im Einzelfall mehr zu. Bei der Berechnung der Baumasse gilt ohne Einschr\u00e4nkung der \"oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen\" als anrechenbar und daher ist auch die Aussend\u00e4mmung einzubeziehen. Damit erh\u00f6ht sich vorliegend die \u00dcberschreitung der Baumassenziffer um 97 m3; die von der Vorinstanz angeordnete Nebenbestimmung ist entsprechend zu korrigieren. Indessen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die im Detail korrigierte Baumassenberechnung der heutigen Beschwerdef\u00fchrerin eingegangen. Einer solchen Berechnung haftet stets eine gewisse Unsicherheit an, die auf Masstoleranzen, Ungenauigkeit der Baupl\u00e4ne, Toleranzen der Terrainaufnahmen, \"Interpolationsspielr\u00e4ume\" der H\u00f6henkurven usw. zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Angesichts der Relation der zus\u00e4tzlichen \u00dcberschreitung von 97 m3 zur gesamthaft zul\u00e4ssigen Baumasse f\u00fcr Hauptbauten von 18'363 m3 liegt nach wie vor ein nebenbestimmungsweise heilbarer Mangel vor (E. 3.2.3). Rechtsgen\u00fcgende Einordnung (E. 4.3 und 4.4). Bauvorhaben gen\u00fcgt den kantonalen und kommunalen Anforderungen an Areal\u00fcberbauungen (E. 5.2). Parkplatzberechnung: Der behauptete Mangel an Abstellpl\u00e4tzen f\u00fchrt f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin zu keinen direkten Nachteilen, was die Legitimation der Nachbarn zu begr\u00fcnden verm\u00f6chte. Zu Recht ist die Vorinstanz bez\u00fcglich der behaupteten ungen\u00fcgenden Anzahl Parkpl\u00e4tze auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 6.2). Im \u00dcbrigen ist die R\u00fcge auch inhaltlich verfehlt (E. 6.3). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:11", "Checksum": "8b0b6017b08dda551a88c91c3efff6a6"}