I.
A wird seit dem Jahre 1999 mit Unterbrüchen
fürsorgerechtlich von der Gemeinde X unterstützt.
Am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde X
angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.- pro Monat ab März 2004 bis auf
weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Am 1. April
2004 überwies die Fürsorgebehörde X der Vermieterin die Miete für den Monat
April. In der Folge vergütete die Fürsorgebehörde A am 1. Juli 2004 per
Banküberweisung versehentlich Fr. 3'040.- für die Mieten April bis Juli
2004.
Mit Schreiben vom 5. August 2004 erkundigte sich die
Vermieterin bei der Fürsorgebehörde nach den ausstehenden Mietzinsen, wodurch
die Fürsorgebehörde den Fehler erstmals bemerkte. Nachdem A trotz mehrmaliger
Aufforderung seitens der Fürsorgebehörde die irrtümlich ihm anstatt der
Vermieterin bezahlten Mietzinse nicht an die Vermieterin weiterleitete, ordnete
die Fürsorgebehörde am 24. September 2004 die Rückerstattung des
irrtümlich an den Beschwerdeführer bezahlten Betrages von Fr. 3'040.- an und
überwies am 4. November 2004 der Vermieterin die längst fälligen Mieten
für die Monate Mai bis Juli 2004.
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 25. Oktober
2004 an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss, der Beschluss der
Fürsorgebehörde X vom 25. September 2004 sei bezüglich der Rückerstattung aufzuheben.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 26. Januar 2005
ab.
III.
A erhob am 1. März 2005 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid und beantragte sinngemäss, dieser
sei aufzuheben.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 11. März 2005 auf
eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Fürsorgebehörde X
verzichtete am 7. April 2005 ebenfalls auf eine Vernehmlassung und verwies
auf ihre Vernehmlassung vom 25. November 2004 zuhanden des Bezirksrats.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts fällt die Sache in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die
Zahlungen für die Mietzinse seien versehentlich und ohne Rechtsgrund an den
Beschwerdeführer erfolgt. Der Fehler der Fürsorgebehörde sei für den
Rekurrenten aber erkennbar gewesen. Er habe daher den ihm überwiesenen Betrag
für die Wohnungsmiete gestützt auf den Grundsatz über die Rückerstattung
ungerechtfertigter Bereicherung unabhängig davon zurückzuerstatten, ob er im
Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert gewesen sei. Auch spiele es keine
Rolle, dass den Rekurrenten an diesem Bezug kein Verschulden trifft.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss im
Wesentlichen vor, er habe angenommen, dass alle Mieten von der Fürsorgebehörde
direkt bezahlt worden seien. Zumal er anlässlich des Besprechungstermins vom 1. Juli
2004 kein (Bar-)Geld von der Fürsorge erhalten habe. Nachdem er im August von
seiner Vermieterin erfahren habe, dass die Mietzinse der Monate Mai, Juni und
Juli noch ausstehen würden und sein Betreuer ihm gesagt habe, dass er für die
Monate April, Mai, Juni sowie Juli 2004 je Fr. 760.- bekomme, habe er nach
dem Eingang von Fr. 3'040.- auf seinem Konto gedacht, dass alles in
Ordnung sei. Der Beschwerdeführer rügte ausserdem, dass er seinen Betreuer sehr
wohl über seine Situation informiert und seine Buchhaltungsunterlagen
eingereicht habe. Er könne nichts dafür, wenn seine Bezugsperson diese nicht an
die Gemeinde weitergeleitet habe.
3.
3.1 Die
Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl
auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) als auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos
erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen. Dieser in den
Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) für das Privatrecht geregelte
Rechtsgrundsatz gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht
(BGE 105 Ia 214 E. 5 mit Hinweisen; VGr, 28. Februar 2005,
VB.2004.00527; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223). Im vorliegenden Fall
erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.- am 1. Juli 2004 an den
Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar
2004 hatte die Fürsorgebehörde X angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.-
pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin
bezahlt werde.
Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an
diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist vielmehr
einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich
dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand. Der Bezirksrat
hat daher die Rückerstattungspflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich
zu Recht bejaht.
3.2 Hinsichtlich
des Umfangs der Rückerstattung hat der Bezirksrat unter Bezugnahme auf
Art. 64 OR sodann zutreffend erwogen, weshalb auf diese überzeugenden
Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Umstände leicht hätte erkennen können, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund
erfolgt sei. Dem Einwand des Rekurrenten, er habe den Zahlungseingang von Fr. 3'040.-
als Überweisung für die Deckung des Grundbedarfs I gehalten, schenkte der
Bezirksrat keinen Glauben. Der Rekurrent habe nicht davon ausgehen dürfen, dass
die Rekursgegnerin ohne Nachweis der in den Monaten April bis Juli 2004 erzielten
Einnahmen den Grundbedarf I rückwirkend für diese vier Monate ausrichten würde,
obwohl der Rekurrent an den drei vorgängigen Auszahlungsterminen nicht erschienen
sei und am 1. Juli 2004 zudem auf wirtschaftliche Hilfe bis Ende September
2004 wegen der guten Auftragslage verzichtet habe. Überdies sei die Auszahlung
entgegen der bisherigen Praxis per Banküberweisung erfolgt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor,
was die bezirksrätliche Argumentation infrage stellen könnte. Die vom Beschwerdeführer
aufgestellte Behauptung, sein Betreuer Herr B sei über seine Situation
informiert gewesen und er hätte diesem seine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt,
findet keine Stütze in den Akten; erweist sich aber im vorliegenden
Zusammenhang auch als unerheblich. Hätte der Beschwerdeführer doch trotzdem
aufgrund der geschilderten Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung
nicht seinen Grundbedarf I decken soll. Zumal er inzwischen selber zugesteht,
dass er wusste, dass das Geld für die Miete bestimmt gewesen sei. So schreibt
er: Da sein Betreuer ihm gesagt habe, dass er für die Monate April, Mai, Juni
und Juli 2004 je Fr. 760.- bekomme, habe er nach dem Eingang von Fr. 3'040.-
auf seinem Konto gedacht, dass alles in Ordnung sei. Unter diesen Umständen
musste ihm aber aufgrund des Beschlusses vom 20. Februar 2004, wonach die
Miete von der Fürsorgebehörde der Vermieterin direkt überwiesen wird, auch klar
gewesen sein, dass dieses Geld für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm
bloss aus Versehen überwiesen worden ist.
4.
Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), wobei seiner wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend
der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …