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Geschäftsnummer: VB.2005.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Pflicht zur Rückerstattung von versehentlich überwiesenem Betrag für die Wohnungsmiete.

Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz nach Art. 62 ff. OR, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.- am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.- pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde.
Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand (E. 3.1)
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist (E. 3.2). Pflicht zur Rückerstattung und Abweisung der Beschwerde (E. 4).
 
Stichworte:
IRRTUM
RÜCKERSTATTUNG
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
Art. 64 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A wird seit dem Jahre 1999 mit Unterbrüchen fürsorgerechtlich von der Gemeinde X unterstützt.

Am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde X angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.- pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Am 1. April 2004 überwies die Fürsorgebehörde X der Vermieterin die Miete für den Monat April. In der Folge vergütete die Fürsorgebehörde A am 1. Juli 2004 per Banküberweisung versehentlich Fr. 3'040.- für die Mieten April bis Juli 2004.

Mit Schreiben vom 5. August 2004 erkundigte sich die Vermieterin bei der Fürsorgebehörde nach den ausstehenden Mietzinsen, wodurch die Fürsorgebehörde den Fehler erstmals bemerkte. Nachdem A trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Fürsorgebehörde die irrtümlich ihm anstatt der Vermieterin bezahlten Mietzinse nicht an die Vermieterin weiterleitete, ordnete die Fürsorgebehörde am 24. September 2004 die Rückerstattung des irrtümlich an den Beschwerdeführer bezahlten Betrages von Fr. 3'040.- an und überwies am 4. November 2004 der Vermieterin die längst fälligen Mieten für die Monate Mai bis Juli 2004.

II.  

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 25. Oktober 2004 an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 25. September 2004 sei bezüglich der Rückerstattung aufzuheben.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 26. Januar 2005 ab.

III.  

A erhob am 1. März 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 11. März 2005 auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Fürsorgebehörde X verzichtete am 7. April 2005 ebenfalls auf eine Vernehmlassung und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 25. November 2004 zuhanden des Bezirksrats.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Zahlungen für die Mietzinse seien versehentlich und ohne Rechtsgrund an den Beschwerdeführer erfolgt. Der Fehler der Fürsorgebehörde sei für den Rekurrenten aber erkennbar gewesen. Er habe daher den ihm überwiesenen Betrag für die Wohnungsmiete gestützt auf den Grundsatz über die Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung unabhängig davon zurückzuerstatten, ob er im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert gewesen sei. Auch spiele es keine Rolle, dass den Rekurrenten an diesem Bezug kein Verschulden trifft.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen vor, er habe angenommen, dass alle Mieten von der Fürsorgebehörde direkt bezahlt worden seien. Zumal er anlässlich des Besprechungstermins vom 1. Juli 2004 kein (Bar-)Geld von der Fürsorge erhalten habe. Nachdem er im August von seiner Vermieterin erfahren habe, dass die Mietzinse der Monate Mai, Juni und Juli noch ausstehen würden und sein Betreuer ihm gesagt habe, dass er für die Monate April, Mai, Juni sowie Juli 2004 je Fr. 760.- bekomme, habe er nach dem Eingang von Fr. 3'040.- auf seinem Konto gedacht, dass alles in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer rügte ausserdem, dass er seinen Betreuer sehr wohl über seine Situation informiert und seine Buchhaltungsunterlagen eingereicht habe. Er könne nichts dafür, wenn seine Bezugsperson diese nicht an die Gemeinde weitergeleitet habe.

3.  

3.1 Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) als auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen. Dieser in den Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) für das Privatrecht geregelte Rechtsgrundsatz gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht (BGE 105 Ia 214 E. 5 mit Hinweisen; VGr, 28. Februar 2005, VB.2004.00527; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.- am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde X angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.- pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde.

Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand. Der Bezirksrat hat daher die Rückerstattungspflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich zu Recht bejaht.

3.2 Hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung hat der Bezirksrat unter Bezugnahme auf Art. 64 OR sodann zutreffend erwogen, weshalb auf diese überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände leicht hätte erkennen können, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Dem Einwand des Rekurrenten, er habe den Zahlungseingang von Fr. 3'040.- als Überweisung für die Deckung des Grundbedarfs I gehalten, schenkte der Bezirksrat keinen Glauben. Der Rekurrent habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Rekursgegnerin ohne Nachweis der in den Monaten April bis Juli 2004 erzielten Einnahmen den Grundbedarf I rückwirkend für diese vier Monate ausrichten würde, obwohl der Rekurrent an den drei vorgängigen Auszahlungsterminen nicht erschienen sei und am 1. Juli 2004 zudem auf wirtschaftliche Hilfe bis Ende September 2004 wegen der guten Auftragslage verzichtet habe. Überdies sei die Auszahlung entgegen der bisherigen Praxis per Banküberweisung erfolgt.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die bezirksrätliche Argumentation infrage stellen könnte. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, sein Betreuer Herr B sei über seine Situation informiert gewesen und er hätte diesem seine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt, findet keine Stütze in den Akten; erweist sich aber im vorliegenden Zusammenhang auch als unerheblich. Hätte der Beschwerdeführer doch trotzdem aufgrund der geschilderten Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung nicht seinen Grundbedarf I decken soll. Zumal er inzwischen selber zugesteht, dass er wusste, dass das Geld für die Miete bestimmt gewesen sei. So schreibt er: Da sein Betreuer ihm gesagt habe, dass er für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2004 je Fr. 760.- bekomme, habe er nach dem Eingang von Fr. 3'040.- auf seinem Konto gedacht, dass alles in Ordnung sei. Unter diesen Umständen musste ihm aber aufgrund des Beschlusses vom 20. Februar 2004, wonach die Miete von der Fürsorgebehörde der Vermieterin direkt überwiesen wird, auch klar gewesen sein, dass dieses Geld für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist.

4.  

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei seiner wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …