I.
A. A war
von Ende Oktober 2002 an wiederholt in der Klinik für Kaufunktionsstörungen und
Totalprothetik am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der
Universität Zürich (ZZMK) in Behandlung. Hierfür stellte das ZZMK am 27. März
2003 Rechnung über Fr. 1'821.25, welche A nicht bezahlte. Nach zweimaliger
Mahnung am 14. Mai und 9. Juli 2003 leitete das ZZMK die Betreibung
gegen sie ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2004 erhob A am 4. Februar
2004 Rechtsvorschlag.
B. Am 26. Mai
2004 erliess das ZZMK eine Verfügung, welche A zur Bezahlung des genannten
Betrags verpflichtete. Im selben Umfang wurde der Rechtsvorschlag von A vom 4. Februar
2004 in der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts Zürich beseitigt.
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 26. Juni 2004
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Sie beantragte die Aufhebung
der Verfügung des ZZMK vom 26. Mai 2004. Zur Begründung führte sie an,
dass sie in der Klinik nicht ihren Wünschen entsprechend behandelt worden sei
und sie ihre Unterlagen trotz des Widerrufs ihrer Einwilligung zur Behandlung
am ZZMK und der Verwendung ihrer Daten und Unterlagen zu Schul- und Lernzwecken
nicht bekommen habe. Sie werde deshalb die Rechnung nicht bezahlen, solange sie
ihre Patientenakten nicht erhalten würde. Zudem sei ihr nie gesagt worden, dass
sie nicht im Studentenkurs behandelt worden sei. Ihre eingeschriebenen Briefe vom
22. Juni 2003, 11. August 2003 sowie 26. Juni 2004, womit sie
ihre Unterlagen herausverlangt bzw. um einen Behandlungstermin bei der
Implantationsabteilung gebeten habe, seien nie beantwortete worden.
In seiner Stellungnahme zum Rekurs hielt das ZZMK am 29. Juli
2004 fest, dass A für den Studentenkurs aufgeboten worden sei, da sie sich
jedoch verspätet gemeldet habe, habe ihr kein kostengünstiger Platz mehr
angeboten werden können. Ein Assistent der Klinik für Kaufunktionsstörungen und
Totalprothetik (Klinik KFS) habe sie daraufhin behandelt. In der Replik vom 22. Oktober
2004 präzisierte das ZZMK seine Stellungsnahme vom 29. Juli 2004. Es hielt
fest, dass der Kursleiter, welcher die Patienten für den Studentenkurs
aussuche, festgestellt habe, dass bei A umfangreiche zahnärztliche
Vorbehandlungen notwendig seien, damit sie sich überhaupt für den Studentenkurs
eignen würde. Diese Vorbehandlungen seien dann von Dr. B, Assistent an der Klinik
KFS, gemacht worden. Parallel dazu sei A im Studentenkurs behandelt worden. In
der Folge habe A die Behandlungen abgebrochen und sei gemäss ihrem Wunsch in
die Klinik für Implantate verwiesen worden. Dort sei sie jedoch trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht erschienen. Bezüglich der Patientenunterlagen führte das
ZZMK aus, dass diese A ausgehändigt würden, sobald die Rechnung beglichen sei.
Am 27. Januar 2004 wies die Rekurskommission das
Rechtsmittel ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 7. März 2005
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Auf entsprechende Aufforderung des
Abteilungspräsidenten reichte A am 18. März 2005 eine verbesserte
Beschwerdeschrift ein. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, da ihre Persönlichkeits- und Patientenrechte missachtet worden
seien. Trotz mehrmaligem Einspruch von ihrer Seite sei ihr Widerruf der
Einwilligung zur Behandlung am ZZMK bzw. der Verwendung ihrer Daten und Unterlagen
zu Schul- und Lernzwecken nicht gehört worden. Die Ärzte hätten sich über ihre
Wünsche und Einsprüche hinweggesetzt. Zudem rügte sie eine unsachgemässe Behandlung,
da sie sich zunächst über Tage hinweg mehreren Wurzelbehandlungen unterziehen
habe müssen. Sodann seien ihr genau diese wurzelbehandelten Zähne gezogen
worden.
Das ZZMK beantragte am 29. März 2005 Abweisung der
Beschwerde und verwies auf seine Stellungnahmen vom 29. Juli und 22. Oktober
2004 zuhanden der Rekurskommission.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am
12. April 2005 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 6
des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 in Verbindung
mit § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend
Taxen für die zahnärztliche Behandlung zuständig. Aufgrund des Streitwertes von
Fr. 1'821.25 ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erachtete die
vom ZZMK gestellte Rechnung als rechtmässig. Die Rekurrentin habe die
Behandlung auf eigene Verantwortung abgebrochen und sei zudem vorgängig auf die
Risiken eines Abbruchs aufmerksam gemacht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe
die Klinik die Behandlung vertragsgemäss und sorgfältig ausgeführt. Da es gar
nicht möglich gewesen sei, die Patientin ohne Vorbehandlung durch einen
Assistenzarzt im Studentenkurs zu behandeln, sei die Forderung im Umfang von Fr. 1'821.25
nicht zu beanstanden.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Art der
Behandlung am ZZMK. Diese habe ihre Persönlichkeits- und Patientenrechte
verletzt, da sie jeweils von mehreren Ärzten gleichzeitig begutachtet worden
sei. Sie habe dieses Vorgehen als würdelos empfunden. Ihre Widersprüche seien
nicht gehört worden. Zudem stellte sie die sachliche Angemessenheit der
Behandlung in Frage. Sinngemäss beanstandet sie damit auch die Höhe der in Rechnung
gestellten Taxe.
3.1 Bei den
strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer
öffentlichrechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente
(vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.;
Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3122 ff.;
RB 1982 Nr. 161; Klaus A. Vallender, Grundzüge des
Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 55; VGr, 8. Dezember 2000,
VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322 E. 2 f.).
Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im
Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der
Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr, ein (bei Spitaltaxen
ohne weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und die Einhaltung des
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Mit der Gebührenordnung für das Zentrum
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 28. September 1994 besteht eine
hinreichende gesetzliche Grundlage für die strittigen Gebühren.
Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die
Gebührenschuld ganz oder teilweise in Frage stellen. Die für
öffentlichrechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich
von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten
Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen
Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder
Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht
entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der
Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur
mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung
und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand. Insofern lässt sich
das Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem Spital und Patient durchaus mit
der Situation im privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch
des Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder
teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese
Auffassung liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts
zugrunde, in denen die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter
Spitalleistung geprüft und teilweise bejaht wurde (VGer, 23. Oktober 2003,
VB.2003.00240; VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308; 16. November
2001, VB.2001.00199; 29. Mai 2001, VB.2001.00119; VGr, 27. Januar
2003, VB.2002.00080; VGr, 23. September 1997, VB.1996.00214).
3.2 Die Wahl
der Behandlungsmethode liegt primär im Entscheidungsspielraum des Arztes, ohne
dass er zur Verantwortung gezogen werden könnte, sollte er ex post betrachtet
nicht die objektiv beste Lösung gefunden haben. Der Arzt kann damit unter den
verfügbaren Möglichkeiten pflichtgemäss eine vertretbare Methode wählen, da nur
er und wohl kaum der Patient alle möglichen Massnahmen überblickt. Massgebend
muss in jedem Fall der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der
Therapieentscheidung sein (Antoine Roggo, Aufklärung des Patienten, Bern 2002, S. 92).
Wird der Arzt auf das Patienteninteresse ausgerichtet tätig und führt er die
ihm übertragene Heilbehandlung auftragsgemäss und kunstgerecht durch, so hat er
seine Leistungspflicht bereits erfüllt (Roggo, S. 30). Für den Bestand der
vorliegend umstrittenen Gebührenforderung ausschlaggebend ist demgemäss der
Umstand, dass die zahnärztliche Leistung sachgerecht erbracht worden ist. Ein
erfolgreicher Verlauf der Behandlung ist nicht erforderlich. Vorliegend
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung nicht nach den Regeln
der Kunst erfolgt ist. Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass
vergleichsweise umfangreiche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden
haben, welche die erhobene Gebühr als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Vielmehr räumt sie selber ein, dass ihr geholfen worden sei.
3.3 Gemäss § 1
der Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der
Universität Zürich vom 5. Mai 2000 (ZZMK-V, LS 415.437) sorgt das
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die wissenschaftliche und
praktische Aus-, Weiter- und Fortbildung von Studierenden sowie Zahnärztinnen
und Zahnärzten und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin. Am ZZMK
werden Patientinnen und Patienten primär zur Erfüllung dieser Aufgaben
behandelt. Doch sollen Patienten ohne ihre Einwilligung nicht für fremde und
nicht in ihrem Interesse liegende Zwecke instrumentalisiert werden. Da der
Zweck des ZZMK, die Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Zahnmedizin
ist, ist die beschriebene Art der Behandlung nicht zu beanstanden. Erscheint es
doch als selbstverständlich, dass die Behandlung im Studentenkurs als
praktische Übung für die Studenten dient. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar
nicht, ihren Fall zu Studien- und Lernzwecken zur Verfügung gestellt bzw. eine
Behandlung im Studentenkurs gewünscht zu haben, sie macht jedoch geltend, sie
habe von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Da die Widerrufserklärung
analog dem privatrechtlichen Auftragsrecht ex nunc wirkt, ist die Gebühr für
die Behandlungen bis zur Widerrufserklärung geschuldet (vgl. Rolf H. Weber,
Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage,
Art. 404 N. 7). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand,
dass sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie
nicht genügend über die notwendige Behandlung ausserhalb des Studentenkurses
aufgeklärt worden sei. Sinngemäss verlangt sie damit eine Berechnung der
Spitaltaxe nach dem günstigeren Studentenkurstarif.
4.1 Die
Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener
Weise aufzuklären, gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes
unabhängig davon, ob er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses
oder als Angestellter des Staates handelt (BGE 117 Ib 197 E. 2a;
Roggo, S. 75). Diese Aufklärung beinhaltet auch eine minimale
wirtschaftliche Aufklärung. Es obliegt daher dem Arzt oder Spital, den
Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und
ihn insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende
Versicherungsdeckung besteht oder darüber zumindest Zweifel herrscht (BGE 119
II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; Roggo, S. 118 ff.). Auch
nach § 4 Abs. 2 der damals geltenden und deshalb vorliegend
anwendbaren kantonalen Patientenrechtsverordnung vom 28. August 1991 (PRV)
sind die Patienten in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten zu
orientieren. Inhalt und Form der (wirtschaftlichen) Aufklärung hängen jedoch
vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs oder der Höhe
der mutmasslichen Kosten und haben dem Bildungsgrad und der Erfahrung des
Adressaten zu entsprechen.
4.2 Die
Vorinstanz hat sich in ihrem Rekursentscheid mit der Frage, ob die Patientin hinreichend
über die Kosten der Behandlung bzw. der Vorbehandlung durch den Assistenzarzt
aufgeklärt worden ist, nicht auseinander gesetzt. Über die Aufklärung der
Patientin A ergibt sich aus den Spitalakten einzig, dass diese den
Behandlungsplan und die Kostenorientierung "Studentenkurs
Hybridprothetik" am 11. November 2002 unterschrieben hat. Jedoch
finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin
hinreichend über die nötige Vorbehandlung durch einen Assistenzarzt und die
dadurch steigenden Kosten der Behandlung am ZZMK informiert worden ist. Es
finden sich keine Hinweise, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht
zutrifft. Die Beschwerdegegnerin legt in keiner der von ihr bei den Akten
liegenden Stellungnahmen dar, dass die Beschwerdeführerin genügend ins Bild
gesetzt worden sei, dass sie nicht (nur) am Studentenkurs teilnehmen könne. Die
von ihr eingereichten Aufgebote zur Behandlung reichen jedenfalls für eine
rechtsgenügliche Patientenaufklärung nicht aus. Denn daraus geht nicht hervor,
welche wirtschaftlichen Folgen eine Behandlung ausserhalb des Studentenkurses
hat. Unter diesen Umständen anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe der
Behandlung zum Tarif ausserhalb des Studentenkurses zugestimmt, geht nicht an.
Wäre ihr klar gesagt worden, dass in ihrem Fall der Tarif mit erheblich höheren
Spitaltaxen zur Anwendung komme, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie
sich gar nicht am ZZMK behandeln lassen hätte. Zumal die Beschwerdeführerin mit
der Art der Behandlung nicht zufrieden war (vgl. E. 3). Da die
Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt hat, ist
die Beschwerde demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sache ist deshalb zur
Berechnung der Spitaltaxe nach dem Studentenkurstarif und zur entsprechenden
Rechnungsstellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerin fordert die Herausgabe ihrer
Patientenakten, denn sie habe von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
Nach § 11 Abs. 1 und 2 ZZMK-V können Patientinnen
und Patienten Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden (näher
umschriebenen) Unterlagen verlangen und daraus Kopien erstellen lassen (vgl. § 11
Abs. 3 ZZMK-V). Die Krankengeschichte bleibt – auch bei einem Abbruch der
Behandlung – im Eigentum des ZZMK (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZZMK-V).
Dieselbe inhaltliche Regelung gilt ebenso für die Patienten in staatlichen
Krankenhäusern (§ 13 f. PRV) und ist auch ins neue Patientinnen- und
Patientengesetz von 5. April 2004 (§§ 17 ff.; in Kraft seit dem
1. Januar 2005) aufgenommen worden. Aus der persönlichen Freiheit und dem
Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich jedoch unabhängig von diesen
gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung seiner
Krankengeschichte, sofern dem nicht Gründe höherer öffentlicher Interessen entgegenstehen
(vgl. Poledna/Berger, S. 74). Ein öffentliches Interesse an der
Aufbewahrung ergibt sich einerseits aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit von
medizinischen Massnahmen, damit für Folgebehandlungen nicht Untersuchungen
unnötigerweise wiederholt werden müssen. Anderseits kann sich eine Aufbewahrung
für Zwecke der Wissenschaft und Forschung aufdrängen, etwa bei seltenen oder
gefährlichen Krankheiten (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 6. Februar
2002 zum neuen Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004,
Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 2002, S. 294). Im vorliegenden Fall
hat sich das ZZMK freiwillig bereit erklärt, die Patientenunterlagen der
Beschwerdeführerin herauszugeben. Es hat damit dokumentiert, dass kein das
private Interesse der Beschwerdeführerin übersteigendes öffentliches Interesse
an der Aufbewahrung der Akten am ZZMK besteht. Indessen hat das ZZMK die
Herausgabe an die Voraussetzung der Bezahlung der Rechnung geknüpft. Dieses
Vorgehen ist unzulässig, denn es besteht kein Retentionsrecht an nicht
verwertbaren Akten (vgl. dazu BGE 122 IV 322). Unter diesen Umständen ist
das ZZMK anzuweisen, die verlangten Akten der Beschwerdeführerin bedingungslos
auszuhändigen.
6.
Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
vom 27. Januar 2004 erweist sich somit als teilweise unrechtmässig. Die
Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung des Zentrums für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 26. Mai 2004 ist
aufzuheben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rekurskosten zu
einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat ein Drittel, die
Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Gerichtskosten zu tragen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zentrums für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zum Neuentscheid und im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die Rekurskosten
werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Mitteilung an …