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Geschäftsnummer: VB.2005.00111  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Taxen für zahnärztliche Behandlung


Taxen für zahnärztliche Behandlung am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universität Zürich (ZZMK); Behandlung im Studentenkurs; sachgerechte Behandlung, wirtschaftliche Aufklärung, Herausgabe von Patientenakten.

Da der Zweck des ZZMK, die Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Zahnmedizin ist, ist die beschriebene Art der Behandlung nicht zu beanstanden. Da die Widerrufserklärung analog dem privatrechtlichen Auftragsrecht ex nunc wirkt, ist die Gebühr für die Behandlungen bis zur Widerrufserklärung geschuldet (E. 3.3).
Die Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener Weise auch über die wirtschaftlichen Folgen aufzuklären, gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes unabhängig davon, ob er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder als Angestellter des Staates handelt (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin legt in keiner der von ihr bei den Akten liegenden Stellungnahmen dar, dass die Beschwerdeführerin genügend ins Bild gesetzt worden sei, dass sie nicht (nur) am Studentenkurs teilnehmen könne und welche wirtschaftlichen Folgen eine Behandlung ausserhalb des Studentenkurses hat (E. 4.2).
Nach § 11 ZZMK-V können Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre Patientenakte verlangen und daraus Kopien erstellen lassen. Die Krankengeschichte bleibt - auch bei einem Abbruch der Behandlung - im Eigentum des ZZMK (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZZMK-V). Aus der persönlichen Freiheit und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich jedoch unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung seiner Krankengeschichte, sofern dem nicht Gründe höherer öffentlicher Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat sich das ZZMK freiwillig bereit erklärt, die Patientenunterlagen der Beschwerdeführerin herauszugeben. Es hat damit dokumentiert, dass kein das private Interesse der Beschwerdeführerin übersteigendes öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Akten amZZMK besteht (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung (E. 6).
 
Stichworte:
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
BEHANDLUNGSKONZEPT
GEBÜHREN
PATIENTENAKTEN
PATIENTENRECHTE
STUDENTENKURS
ZAHNARZTKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. II PRV
§ 13 PRV
§ 14 PRV
§ 17 PRV
Art./§ 11 ZZMK-V
Publikationen:
RB 2005 Nr. 47 S. 133
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A war von Ende Oktober 2002 an wiederholt in der Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universität Zürich (ZZMK) in Behandlung. Hierfür stellte das ZZMK am 27. März 2003 Rechnung über Fr. 1'821.25, welche A nicht bezahlte. Nach zweimaliger Mahnung am 14. Mai und 9. Juli 2003 leitete das ZZMK die Betreibung gegen sie ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2004 erhob A am 4. Februar 2004 Rechtsvorschlag.

B. Am 26. Mai 2004 erliess das ZZMK eine Verfügung, welche A zur Bezahlung des genannten Betrags verpflichtete. Im selben Umfang wurde der Rechtsvorschlag von A vom 4. Februar 2004 in der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts Zürich beseitigt.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 26. Juni 2004 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des ZZMK vom 26. Mai 2004. Zur Begründung führte sie an, dass sie in der Klinik nicht ihren Wünschen entsprechend behandelt worden sei und sie ihre Unterlagen trotz des Widerrufs ihrer Einwilligung zur Behandlung am ZZMK und der Verwendung ihrer Daten und Unterlagen zu Schul- und Lernzwecken nicht bekommen habe. Sie werde deshalb die Rechnung nicht bezahlen, solange sie ihre Patientenakten nicht erhalten würde. Zudem sei ihr nie gesagt worden, dass sie nicht im Studentenkurs behandelt worden sei. Ihre eingeschriebenen Briefe vom 22. Juni 2003, 11. August 2003 sowie 26. Juni 2004, womit sie ihre Unterlagen herausverlangt bzw. um einen Behandlungstermin bei der Implantationsabteilung gebeten habe, seien nie beantwortete worden.

In seiner Stellungnahme zum Rekurs hielt das ZZMK am 29. Juli 2004 fest, dass A für den Studentenkurs aufgeboten worden sei, da sie sich jedoch verspätet gemeldet habe, habe ihr kein kostengünstiger Platz mehr angeboten werden können. Ein Assistent der Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik (Klinik KFS) habe sie daraufhin behandelt. In der Replik vom 22. Oktober 2004 präzisierte das ZZMK seine Stellungsnahme vom 29. Juli 2004. Es hielt fest, dass der Kursleiter, welcher die Patienten für den Studentenkurs aussuche, festgestellt habe, dass bei A umfangreiche zahnärztliche Vorbehandlungen notwendig seien, damit sie sich überhaupt für den Studentenkurs eignen würde. Diese Vorbehandlungen seien dann von Dr. B, Assistent an der Klinik KFS, gemacht worden. Parallel dazu sei A im Studentenkurs behandelt worden. In der Folge habe A die Behandlungen abgebrochen und sei gemäss ihrem Wunsch in die Klinik für Implantate verwiesen worden. Dort sei sie jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erschienen. Bezüglich der Patientenunterlagen führte das ZZMK aus, dass diese A ausgehändigt würden, sobald die Rechnung beglichen sei.

Am 27. Januar 2004 wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 7. März 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Auf entsprechende Aufforderung des Abteilungspräsidenten reichte A am 18. März 2005 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, da ihre Persönlichkeits- und Patientenrechte missachtet worden seien. Trotz mehrmaligem Einspruch von ihrer Seite sei ihr Widerruf der Einwilligung zur Behandlung am ZZMK bzw. der Verwendung ihrer Daten und Unterlagen zu Schul- und Lernzwecken nicht gehört worden. Die Ärzte hätten sich über ihre Wünsche und Einsprüche hinweggesetzt. Zudem rügte sie eine unsachgemässe Behandlung, da sie sich zunächst über Tage hinweg mehreren Wurzelbehandlungen unterziehen habe müssen. Sodann seien ihr genau diese wurzelbehandelten Zähne gezogen worden.

Das ZZMK beantragte am 29. März 2005 Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Stellungnahmen vom 29. Juli und 22. Oktober 2004 zuhanden der Rekurskommission.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am 12. April 2005 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 6 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für die zahnärztliche Behandlung zuständig. Aufgrund des Streitwertes von Fr. 1'821.25 ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erachtete die vom ZZMK gestellte Rechnung als rechtmässig. Die Rekurrentin habe die Behandlung auf eigene Verantwortung abgebrochen und sei zudem vorgängig auf die Risiken eines Abbruchs aufmerksam gemacht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klinik die Behandlung vertragsgemäss und sorgfältig ausgeführt. Da es gar nicht möglich gewesen sei, die Patientin ohne Vorbehandlung durch einen Assistenzarzt im Studentenkurs zu behandeln, sei die Forderung im Umfang von Fr. 1'821.25 nicht zu beanstanden.

3.  

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Art der Behandlung am ZZMK. Diese habe ihre Persönlichkeits- und Patientenrechte verletzt, da sie jeweils von mehreren Ärzten gleichzeitig begutachtet worden sei. Sie habe dieses Vorgehen als würdelos empfunden. Ihre Widersprüche seien nicht gehört worden. Zudem stellte sie die sachliche Angemessenheit der Behandlung in Frage. Sinngemäss beanstandet sie damit auch die Höhe der in Rechnung gestellten Taxe.

3.1 Bei den strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer
öffentlichrechtlichen Anstalt geschulde­ten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Kom­po­nente (vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3122 ff.; RB 1982 Nr. 161; Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 55; VGr, 8. Dezember 2000, VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322 E. 2 f.). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetz­liche Grundlage für die Gebühr, ein (bei Spitaltaxen ohne weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Mit der Gebührenordnung für das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 28. September 1994 besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die strittigen Gebühren.

Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld ganz oder teilweise in Frage stellen. Die für öffentlichrechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand. Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung geprüft und teilweise bejaht wurde (VGer, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240; VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308; 16. November 2001, VB.2001.00199; 29. Mai 2001, VB.2001.00119; VGr, 27. Januar 2003, VB.2002.00080; VGr, 23. September 1997, VB.1996.00214).

3.2 Die Wahl der Behandlungsmethode liegt primär im Entscheidungsspielraum des Arztes, ohne dass er zur Verantwortung gezogen werden könnte, sollte er ex post betrachtet nicht die objektiv beste Lösung gefunden haben. Der Arzt kann damit unter den verfügbaren Möglichkeiten pflichtgemäss eine vertretbare Methode wählen, da nur er und wohl kaum der Patient alle möglichen Massnahmen überblickt. Massgebend muss in jedem Fall der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Therapieentscheidung sein (Antoine Roggo, Aufklärung des Patienten, Bern 2002, S. 92). Wird der Arzt auf das Patienteninteresse ausgerichtet tätig und führt er die ihm übertragene Heilbehandlung auftragsgemäss und kunstgerecht durch, so hat er seine Leistungspflicht bereits erfüllt (Roggo, S. 30). Für den Bestand der vorliegend umstrittenen Gebührenforderung ausschlaggebend ist demgemäss der Umstand, dass die zahnärztliche Leistung sachgerecht erbracht worden ist. Ein erfolgreicher Verlauf der Behandlung ist nicht erforderlich. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist. Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass vergleichsweise umfangreiche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben, welche die erhobene Gebühr als gerechtfertigt erscheinen lassen. Vielmehr räumt sie selber ein, dass ihr geholfen worden sei.

3.3 Gemäss § 1 der Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 5. Mai 2000 (ZZMK-V, LS 415.437) sorgt das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die wissenschaftliche und praktische Aus-, Weiter- und Fortbildung von Studierenden sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin. Am ZZMK werden Patientinnen und Patienten primär zur Erfüllung dieser Aufgaben behandelt. Doch sollen Patienten ohne ihre Einwilligung nicht für fremde und nicht in ihrem Interesse liegende Zwecke instrumentalisiert werden. Da der Zweck des ZZMK, die Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Zahnmedizin ist, ist die beschriebene Art der Behandlung nicht zu beanstanden. Erscheint es doch als selbstverständlich, dass die Behandlung im Studentenkurs als praktische Übung für die Studenten dient. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, ihren Fall zu Studien- und Lernzwecken zur Verfügung gestellt bzw. eine Behandlung im Studentenkurs gewünscht zu haben, sie macht jedoch geltend, sie habe von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Da die Widerrufserklärung analog dem privatrechtlichen Auftragsrecht ex nunc wirkt, ist die Gebühr für die Behandlungen bis zur Widerrufserklärung geschuldet (vgl. Rolf H. Weber, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Art. 404 N. 7). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie nicht genügend über die notwendige Behandlung ausserhalb des Studentenkurses aufgeklärt worden sei. Sinngemäss verlangt sie damit eine Berechnung der Spitaltaxe nach dem günstigeren Studentenkurstarif.

4.1 Die Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener Weise aufzuklären, gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes unabhängig davon, ob er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder als Angestellter des Staates handelt (BGE 117 Ib 197 E. 2a; Roggo, S. 75). Diese Aufklärung beinhaltet auch eine minimale wirtschaftliche Aufklärung. Es obliegt daher dem Arzt oder Spital, den Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und ihn insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende Versicherungsdeckung besteht oder darüber zumindest Zweifel herrscht (BGE 119 II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; Roggo, S. 118 ff.). Auch nach § 4 Abs. 2 der damals geltenden und deshalb vorliegend anwendbaren kantonalen Patientenrechtsverordnung vom 28. August 1991 (PRV) sind die Patienten in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten zu orientieren. Inhalt und Form der (wirtschaftlichen) Aufklärung hängen jedoch vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs oder der Höhe der mutmasslichen Kosten und haben dem Bildungsgrad und der Erfahrung des Adressaten zu entsprechen.

4.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Rekursentscheid mit der Frage, ob die Patientin hinreichend über die Kosten der Behandlung bzw. der Vorbehandlung durch den Assistenzarzt aufgeklärt worden ist, nicht auseinander gesetzt. Über die Aufklärung der Patientin A ergibt sich aus den Spitalakten einzig, dass diese den Behandlungsplan und die Kostenorientierung "Studentenkurs Hybridprothetik" am 11. November 2002 unterschrieben hat. Jedoch finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin hinreichend über die nötige Vorbehandlung durch einen Assistenzarzt und die dadurch steigenden Kosten der Behandlung am ZZMK informiert worden ist. Es finden sich keine Hinweise, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Die Beschwerdegegnerin legt in keiner der von ihr bei den Akten liegenden Stellungnahmen dar, dass die Beschwerdeführerin genügend ins Bild gesetzt worden sei, dass sie nicht (nur) am Studentenkurs teilnehmen könne. Die von ihr eingereichten Aufgebote zur Behandlung reichen jedenfalls für eine rechtsgenügliche Patientenaufklärung nicht aus. Denn daraus geht nicht hervor, welche wirtschaftlichen Folgen eine Behandlung ausserhalb des Studentenkurses hat. Unter diesen Umständen anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe der Behandlung zum Tarif ausserhalb des Studentenkurses zugestimmt, geht nicht an. Wäre ihr klar gesagt worden, dass in ihrem Fall der Tarif mit erheblich höheren Spitaltaxen zur Anwendung komme, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich gar nicht am ZZMK behandeln lassen hätte. Zumal die Beschwerdeführerin mit der Art der Behandlung nicht zufrieden war (vgl. E. 3). Da die Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt hat, ist die Beschwerde demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sache ist deshalb zur Berechnung der Spitaltaxe nach dem Studentenkurstarif und zur entsprechenden Rechnungsstellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.  

Die Beschwerdeführerin fordert die Herausgabe ihrer Patientenakten, denn sie habe von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.

Nach § 11 Abs. 1 und 2 ZZMK-V können Patientinnen und Patienten Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden (näher umschriebenen) Unterlagen verlangen und daraus Kopien erstel­len lassen (vgl. § 11 Abs. 3 ZZMK-V). Die Krankengeschichte bleibt – auch bei einem Abbruch der Behandlung – im Eigentum des ZZMK (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZZMK-V). Dieselbe inhalt­liche Regelung gilt ebenso für die Patienten in staatlichen Krankenhäusern (§ 13 f. PRV) und ist auch ins neue Patientinnen- und Patientengesetz von 5. April 2004 (§§ 17 ff.; in Kraft seit dem 1. Januar 2005) aufgenommen worden. Aus der persönlichen Freiheit und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich jedoch unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung seiner Krankengeschichte, sofern dem nicht Gründe höherer öffentlicher Interessen entgegenstehen (vgl. Poledna/Berger, S. 74). Ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung ergibt sich einerseits aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit von medizinischen Massnahmen, damit für Folgebehandlungen nicht Untersuchungen unnötigerweise wiederholt werden müssen. Anderseits kann sich eine Aufbewahrung für Zwecke der Wissenschaft und Forschung aufdrängen, etwa bei seltenen oder gefährlichen Krankheiten (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 6. Februar 2002 zum neuen Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004, Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 2002, S. 294). Im vorliegenden Fall hat sich das ZZMK freiwillig bereit erklärt, die Patientenunterlagen der Beschwerdeführerin herauszugeben. Es hat damit dokumentiert, dass kein das private Interesse der Beschwerdeführerin übersteigendes öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Akten am ZZMK besteht. Indessen hat das ZZMK die Herausgabe an die Voraussetzung der Bezahlung der Rechnung geknüpft. Dieses Vorgehen ist unzulässig, denn es besteht kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten (vgl. dazu BGE 122 IV 322). Unter diesen Umständen ist das ZZMK anzuweisen, die verlangten Akten der Beschwerdeführerin bedingungslos auszuhändigen.

6.  

Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Januar 2004 erweist sich somit als teilweise unrechtmässig. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 26. Mai 2004 ist aufzuheben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rekurskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat ein Drittel, die Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Gerichtskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid und im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Rekurskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Mitteilung an …