{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.07.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00111_06-07-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205192&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76135f55c0f12265cdeb018d5962f4cf"}, "Num": [" VB.2005.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.06.0  VB.2005.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.06.0  VB.2005.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.06.0  VB.2005.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taxen f\u00fcr zahn\u00e4rztliche Behandlung | Taxen f\u00fcr zahn\u00e4rztliche Behandlung am Zentrum f\u00fcr Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich (ZZMK); Behandlung im Studentenkurs; sachgerechte Behandlung, wirtschaftliche Aufkl\u00e4rung, Herausgabe von Patientenakten. Da der Zweck des ZZMK, die Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Zahnmedizin ist, ist die beschriebene Art der Behandlung nicht zu beanstanden. Da die Widerrufserkl\u00e4rung analog dem privatrechtlichen Auftragsrecht ex nunc wirkt, ist die Geb\u00fchr f\u00fcr die Behandlungen bis zur Widerrufserkl\u00e4rung geschuldet (E. 3.3). Die Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem \u00e4rztlichen Eingriff in angemessener Weise auch \u00fcber die wirtschaftlichen Folgen aufzukl\u00e4ren, geh\u00f6rt zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes unabh\u00e4ngig davon, ob er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnisses oder als Angestellter des Staates handelt (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin legt in keiner der von ihr bei den Akten liegenden Stellungnahmen dar, dass die Beschwerdef\u00fchrerin gen\u00fcgend ins Bild gesetzt worden sei, dass sie nicht (nur) am Studentenkurs teilnehmen k\u00f6nne und welche wirtschaftlichen Folgen eine Behandlung ausserhalb des Studentenkurses hat (E. 4.2). Nach \u00a7 11 ZZMK-V k\u00f6nnen Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre Patientenakte verlangen und daraus Kopien erstellen lassen. Die Krankengeschichte bleibt -  auch bei einem Abbruch der Behandlung - im Eigentum des ZZMK (\u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 ZZMK-V). Aus der pers\u00f6nlichen Freiheit und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich jedoch unabh\u00e4ngig von diesen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung seiner Krankengeschichte, sofern dem nicht Gr\u00fcnde h\u00f6herer \u00f6ffentlicher Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat sich das ZZMK freiwillig bereit erkl\u00e4rt, die Patientenunterlagen der Beschwerdef\u00fchrerin herauszugeben. Es hat damit dokumentiert, dass kein das private Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcbersteigendes \u00f6ffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Akten amZZMK besteht (E. 5).\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:54", "Checksum": "b5a3fbae6c8a196d1c704c79340e5ee4"}