I.
A, geboren 1967, Staatsangehöriger der Union Serbien und
Montenegro, reiste eigenen Angaben zufolge im September 1992 in die Schweiz
ein, wo er am 8. Oktober 1992 ein Asylgesuch stellte, welches von der
Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 23. August 1994
letztinstanzlich abgewiesen wurde. Trotz entsprechender Anordnung verliess er
die Schweiz in der Folge nicht, sondern heiratete im Mai 1996 in X die Landsmännin
und abgewiesene Asylbewerberin C. Aus dieser Ehe sind die Töchter D (geboren 1995)
und E (geboren 1996) hervorgegangen. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend die abgewiesenen Asylgesuche von A und seiner
Ehegattin abgelehnt hatte, wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute:
Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären
Gründen am 26. August 1997 ab. Eine zwangsweise Durchsetzung der
Wegweisung war infolge fehlender Reisepapiere nicht möglich. Mit Urteil des
Einzelrichters in Ehesachen des Bezirks X vom 14. Dezember 1998 wurden A
und C geschieden, wobei C das Sorgerecht erhielt.
Am 14. Juni 1999 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge fest, dass A zur Gruppe der vorläufig aufgenommenen Personen
gehöre. Seine Töchter und deren Mutter wurden im Rahmen der "Humanitären
Aktion 2000" mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 29. Mai
2000 ebenfalls vorläufig aufgenommen.
Am 8. Dezember 1999 heiratete A in Zürich die
Schweizer Bürgerin F, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau erteilt wurde. Am 7. August 2001 schlossen die Ehegatten eine
aussergerichtliche Trennungsvereinbarung.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 wies die Direktion für
Soziales und Sicherheit das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets bis zum 15. Juni 2003.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 2. Februar 2005 ab, wobei er davon ausging, dass sich
für A aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) durch seine beiden vorläufig aufgenommenen Kinder kein Anspruch ableiten
lasse und der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) infolge
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe entfallen sei, weshalb ein
Entscheid im Rahmen des freien Ermessens zu treffen sei.
III.
A liess mit Beschwerde vom 11. März 2005 dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben, die
Unangemessenheit der Wegweisung festzustellen und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) in Verbindung mit Art. 8
EMRK zum Verbleib bei seinen Kindern und zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit
ihnen zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen
für einen Antrag auf Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 13 lit. f
BVO erfülle, und die Sache für einen entsprechenden Antrag an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Gleichzeitig verlangte er eine Parteientschädigung.
Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit
nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt
auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft
zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren
Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2 Kraft Art. 7
Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da
der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt noch mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet war – nach eigenen Angaben erfolgte die Scheidung mit
Urteil vom 8. Februar 2005 –, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des
Anspruchs somit vorliegend gegeben. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch
aufgrund der konkreten Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die
Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen
(BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
2.
Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizern Bürgern
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
ANAG hängt – anders als der aus Art. 8 EMRK folgende Anspruch – im
Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so
genannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden
ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem
schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall
weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen entsprechender
Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich
erweist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1; BGE 127 II 49 E. 4a
und 5a mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch
zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
3.
3.1 Der
Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich
auf seine zum massgebenden Zeitpunkt nur noch formell bestehende Ehe mit F berufen
habe, weshalb ihm kein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zustehe. Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs in seiner Beschwerde nicht bestritten; die entsprechende
rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist aufgrund der konkreten Umstände auch
nicht zu beanstanden. Stattdessen macht er einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK durch seine beiden
Kinder geltend. Diese verfügten durch ihre im Rahmen der "Humanitären
Aktion 2000" erteilten Bewilligung F (vorläufige Aufnahme) über ein
zumindest faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht, weil die Aufhebung einer
solchen Bewilligung im Unterschied zu einer vorläufigen Aufnahme aus
medizinischen Gründen oder wegen einer konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4
ANAG praktisch ausgeschlossen sei und die betreffende Bewilligung keiner
regelmässigen Überprüfung unterzogen werde, sondern so lange fort dauere, bis
sie durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder Einbürgerung
abgelöst werde. Ein Grund für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht
in Sicht, vielmehr stehe die Einbürgerung der Kinder kurz bevor. Er pflege zu
ihnen eine enge Beziehung, wobei er das Besuchsrecht jeden Sonntag und in den
Ferien ausübe.
3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 und Abs. 4bis
ANAG verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme von
ausländischen Personen, wenn der Vollzug von deren Weg- oder Ausweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist oder zu einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage führt. Eine solche Verfügung kann auch gestützt auf eine
Kollektivregelung des Bundesrats ergehen, wie es im Rahmen der
"Humanitären Aktion 2000" vom 1. März 2000 geschehen ist. Diese
Aktion bezweckte eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen,
welche bis Ende 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatten und sich
seither hier aufhielten, weil die Gesuche im Verfahren oder im Vollzug hängig
waren. Um den Betroffenen die Ungewissheit über ihre weitere Zukunft nicht
länger zuzumuten, wurde eine grosszügige Aufenthaltsregelung getroffen, sofern
diese Personen nicht straffällig geworden waren,
sich nicht dissozial verhalten hatten, willens und in der Lage waren, sich in
der Schweiz zu integrieren, während des Aufenthalts in der Schweiz nie
untergetaucht waren und die lange Aufenthaltsdauer durch mangelnde Mitwirkung
nicht selbst provoziert hatten (vgl. Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht,
2. A., Zürich 2004, S. 93 f.; Kreisschreiben des Bundesamts für
Flüchtlinge über die Behandlung aller bis zum 31. Dezember 1992
eingereichten Asylgesuche, die entweder im Verfahren oder im Vollzug hängig
sind [humanitäre Aktion 2000] vom 14. März 2000, www.ejpd.admin.ch).
3.3 Auf den
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich der um
eine Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchende
Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden
nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, sofern
diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen,
die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung verschaffen können, sind vor allem solche zwischen den Ehegatten
sowie jene zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Demgegenüber
geniessen die Beziehungen über 18 Jahre alter Erwachsener zu ihren Eltern
oder anderen Erwachsenen grundsätzlich keinen Schutz von Art. 8 EMRK. Geht
es um die Beziehung zu Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind,
setzt eine schützenswerte Beziehung voraus, dass der um eine Bewilligung
ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist (BGE 122
II 385 E. 1c; BGE 120 Ib 257 E. 1).
3.3.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen grundsätzlich nur jene
Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welche das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Eine blosse
Aufenthaltsbewilligung vermag dann ein solches Recht zu begründen, wenn sie
ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 335 E. 2a).
Nicht anspruchsbegründend sind insbesondere Kurzaufenthalts- und
Jahresaufenthaltsbewilligungen, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht,
sowie die humanitären Bewilligungen gemäss Art. 13 lit. f BVO. Auch
der nach Art. 14a ff. ANAG vorläufig aufgenommene Ausländer verfügt
nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das ihm unter Berufung auf Art. 8
EMRK erlauben würde, seine Familie nachzuziehen. Dem liegt die Idee zugrunde,
dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als ihm selbst zustehen, weshalb ein
ausländischer Staatsangehöriger, der selber keinen Anspruch auf längere
Anwesenheit in der Schweiz hat, einen solchen grundsätzlich auch keinem Dritten
zu verschaffen vermag (vgl. BGE 126 II 335 E. 2b/aa und E. 3c/dd;
BGE 119 Ib 91 E. 1). Dies entspricht konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts, welches sich mit der in der Lehre verbreiteten Kritik am
Erfordernis des gefestigten Aufenthaltsrechts ausführlich auseinandergesetzt
und diese verworfen hat (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b; BGE 130 II
281 E. 3.1; BGr, 14. November 2001, 2A.318/2001, E. 2c/aa, www.bger.ch). Es sind zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden
müsste. Auch besteht kein Anlass, die im Rahmen der "Humanitären Aktion
2000" gewährte vorläufige Aufnahme mit Blick auf Art. 8 EMRK anders
zu behandeln als jene, welche gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG
aufgrund eines unmöglichen, unzulässigen oder unzumutbaren Vollzugs der
Wegweisung erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verhält es sich
insbesondere nicht so, dass die betreffende Aufnahme nicht überprüft wird und
praktisch nicht mehr aufgehoben werden könnte. Vielmehr handelt es sich bei der
vorläufigen Aufnahme um einen provisorischen Status, der beim Wegfall des
Grundes, aus dem die Aufnahme angeordnet wurde, wieder aufgehoben werden kann (Art. 14b
Abs. 2 und 2bis ANAG). Dies gilt grundsätzlich auch für eine durch die
"Humanitäre Aktion 2000" erfasste vorläufige Aufnahme, auch wenn dort
insofern Einschränkungen angebracht sind, als die Aufhebung nur beim
nachträglichen Auftreten von Ausschlussgründen – deren Fehlen Voraussetzung für
den Einbezug in die Aktion war – möglich ist, also wenn sich die ausländische
Person zum Beispiel kriminell oder dissozial verhält. Dies allein rechtfertigt
es jedoch nicht, aus einer solchen vorläufigen Aufnahme geradezu ein
Anwesenheitsrecht mit festem Rechtsanspruch im Sinn von Art. 8 EMRK,
vergleichbar etwa mit einer auf einem festen Anspruch beruhenden
Aufenthaltsbewilligung, abzuleiten.
3.3.2
Selbst wenn von einem gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen wäre, würde Art. 8
EMRK dem Beschwerdeführer trotzdem keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verschaffen. Es gilt nämlich zu beachten, dass es vorliegend nicht um die
Vereinigung einer Gesamtfamilie, sondern lediglich um die Erleichterung der Ausübung
des Besuchsrechts eines nicht sorgeberechtigten Vaters zu seinen Kindern geht. In
der Regel kann sich im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung nur derjenige
auf Art. 8 EMRK berufen, der mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Person zusammenlebt. Die Rechtsprechung macht zwar eine Ausnahme für den Fall,
dass die Beziehung eines Kindes zu einem Elternteil im Rahmen eines Besuchsrechts
gepflegt wird; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine derartige Beziehung
bloss eingeschränkt gelebt und ein Besuchsrecht grundsätzlich auch vom Ausland
ausgeübt werden kann. Das Bundesgericht hat daraus in ausländerrechtlicher
Hinsicht die Konsequenz gezogen, dass ein Anspruch aus Art. 8 EMRK für den
nicht sorgeberechtigten Ausländer nur dann besteht, wenn die Beziehung
zum in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
besonders eng ist, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges
Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat bzw. tadellos
erscheint (BGr, 18. März 2004, 2A.154/2004, E. 2.4; BGr, 4. Dezember
2001, 2A.519/2001, E. 2d, www.bger.ch). Der Beschwerdeführer hat jedoch
nicht genügend substanziiert dargelegt oder nachgewiesen, inwieweit eine sowohl
wirtschaftlich als auch emotional besonders enge Beziehung zu seinen Kindern
besteht. Aus dem Scheidungsurteil geht nur hervor, dass er vorbehältlich einer
anderen Einigung mit der Kindsmutter das Recht hat, die Kinder am ersten
Sonntag jedes Monats und in den Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. Die ins
Recht gelegten "Zeugenbestätigungen" lassen keine Rückschlüsse auf
die Art und Intensität der betreffenden Beziehung zu. Ob angesichts des eigenen
Angaben zufolge "leicht angeschlagenen Leumunds" – aktenkundig sind
unter anderem Verurteilungen wegen Diebstahls, Strassenverkehrsdelikten sowie
Verstössen gegen das ANAG – von tadellosem Verhalten gesprochen werden kann,
ist ohnehin fraglich.
3.4 Nach dem
Gesagten besteht nach Art. 8 EMRK durch seine Kinder kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die daneben
angeführte Beziehung zu seinen in der Schweiz niedergelassenen Geschwistern
begründet ebenfalls keinen entsprechenden Anspruch, weil diese volljährig sind,
nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehören und kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Weil auch weder der in der Beschwerde
angerufene Art. 36 BVO noch der eventualiter geltend gemachte Art. 13
lit. f BVO einen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln vermögen, bleibt dem Verwaltungsgericht
eine Überprüfung der Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der
Bewilligungsverweigerung versagt und kann insofern auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (vgl. BGE 122 II 186 E. 1a; BGE 130 II 281 E. 2.2).
Daran vermag auch die Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 nichts zu ändern, da sich auch daraus
kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (BGE 126
II 377 E. 4).
3.5 Die
weiteren Argumente des Beschwerdeführers führen ebenfalls nicht zu einer anderen
Beurteilung. So macht er zwar eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9
Abs. 1 der UNO-Kinderrechtekonvention (KRK) geltend, indem seine
Wegweisung dem Kindeswohl widerspreche. Laut Bundesgericht lassen sich der
Konvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen
jedoch keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen (BGE 126 II
377 E. 5d). Schliesslich wird sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz habe
das in Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 12 KRK verankerte Anhörungsrecht
der Kinder missachtet. Gemäss Art. 12 KRK haben Kinder, die zur eigenen
Meinungsbildung befähigt sind, das Recht, in den sie berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Diese Bestimmung bezweckt, dass über
Kinder nicht wie über Objekte verfügt wird. Allerdings ist ein Kind im fremdenpolizeilichen
Verfahren nicht zwingend persönlich, sondern lediglich in angemessener Weise
anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den
Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter
vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 2 KRK; BGE 124 II 361
E. 3c, mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass in der Rekursschrift keine
persönliche Anhörung beantragt war, kann davon ausgegangen werden, dass der
Wille der Kinder vorliegend über deren Vater bzw. dessen Vertreter Eingang in
das vorinstanzliche Verfahren gefunden hat (vgl. BGr, 11. Dezember 2002,
2A.456/2002, E. 3.6, www.bger.ch). Im Übrigen steht lediglich die
Wegweisung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Frage, weshalb die
Interessen der in der Schweiz lebenden Kinder nur insoweit berührt sind, als
ihre Kontakte zum Vater im Rahmen der Besuchsrechtsregelung erschwert werden. Die
Anforderungen von Art. 12 KRK müssen demnach als erfüllt gelten.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …