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Geschäftsnummer: VB.2005.00113  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.10.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Art. 8 EMRK/Vorläufige Aufnahme

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene rechtsmissbräuchliche Berufung auf seine inzwischen geschiedene Ehe mit einer CH-Bürgerin nicht, sondern macht stattdessen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK durch seine beiden aus erster Ehe stammenden und in der Schweiz lebenden Kinder geltend, welche im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen worden sind. Eine vorläufige Aufnahme begründet jedoch kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, weshalb der Beschwerdeführer daraus keine Ansprüche für sich ableiten kann. Im Übrigen fehlt es an einer sowohl wirtschaftlich als auch emotional besonders engen Beziehung zu seinen Kindern und einem tadellosen Verhalten in der Schweiz, welches Voraussetzung für einen Anspruch des nicht sorgeberechtigen Elternteils aus Art. 8 EMRK ist. Abweisung, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Stichworte:
ANHÖRUNGSRECHT
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
BESUCHSRECHT
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
HUMANITÄRE AKTION 2000
KINDERRECHTEKONVENTION
RECHTSMISSBRAUCH
SORGERECHT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 14a ANAG
Art. 9 BV
§ 13 lit. f BeamtenV
Art. 8 EMRK
Art. 12 KRK
Publikationen:
RB 2005 Nr. 24 S. 86
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1967, Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro, reiste eigenen Angaben zufolge im September 1992 in die Schweiz ein, wo er am 8. Oktober 1992 ein Asylgesuch stellte, welches von der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 23. August 1994 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Trotz entsprechender Anordnung verliess er die Schweiz in der Folge nicht, sondern heiratete im Mai 1996 in X die Landsmännin und abgewiesene Asylbewerberin C. Aus dieser Ehe sind die Töchter D (geboren 1995) und E (geboren 1996) hervorgegangen. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die abgewiesenen Asylgesuche von A und seiner Ehegattin abgelehnt hatte, wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen am 26. August 1997 ab. Eine zwangsweise Durchsetzung der Wegweisung war infolge fehlender Reisepapiere nicht möglich. Mit Urteil des Einzelrichters in Ehesachen des Bezirks X vom 14. Dezember 1998 wurden A und C geschieden, wobei C das Sorgerecht erhielt.

Am 14. Juni 1999 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass A zur Gruppe der vorläufig aufgenommenen Personen gehöre. Seine Töchter und deren Mutter wurden im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 29. Mai 2000 ebenfalls vorläufig aufgenommen.

Am 8. Dezember 1999 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin F, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 7. August 2001 schlossen die Ehegatten eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 15. Juni 2003.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 ab, wobei er davon ausging, dass sich für A aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch seine beiden vorläufig aufgenommenen Kinder kein Anspruch ableiten lasse und der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) infolge rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe entfallen sei, weshalb ein Entscheid im Rahmen des freien Ermessens zu treffen sei.

III.  

A liess mit Beschwerde vom 11. März 2005 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben, die Unangemessenheit der Wegweisung festzustellen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) in Verbindung mit Art. 8 EMRK zum Verbleib bei seinen Kindern und zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit ihnen zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen für einen Antrag auf Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO erfülle, und die Sache für einen entsprechenden Antrag an das Migrationsamt zurückzuweisen. Gleichzeitig verlangte er eine Parteientschädigung.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2 Kraft Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt noch mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war – nach eigenen Angaben erfolgte die Scheidung mit Urteil vom 8. Februar 2005 –, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des Anspruchs somit vorliegend gegeben. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

2.  

Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizern Bürgern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt – anders als der aus Art. 8 EMRK folgende Anspruch – im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so genannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1; BGE 127 II 49 E. 4a und 5a mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.  

3.1 Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf seine zum massgebenden Zeitpunkt nur noch formell bestehende Ehe mit F berufen habe, weshalb ihm kein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zustehe. Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in seiner Beschwerde nicht bestritten; die entsprechende rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist aufgrund der konkreten Umstände auch nicht zu beanstanden. Stattdessen macht er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK durch seine beiden Kinder geltend. Diese verfügten durch ihre im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" erteilten Bewilligung F (vorläufige Aufnahme) über ein zumindest faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht, weil die Aufhebung einer solchen Bewilligung im Unterschied zu einer vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen oder wegen einer konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG praktisch ausgeschlossen sei und die betreffende Bewilligung keiner regelmässigen Überprüfung unterzogen werde, sondern so lange fort dauere, bis sie durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder Einbürgerung abgelöst werde. Ein Grund für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht in Sicht, vielmehr stehe die Einbürgerung der Kinder kurz bevor. Er pflege zu ihnen eine enge Beziehung, wobei er das Besuchsrecht jeden Sonntag und in den Ferien ausübe.

3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 und Abs. 4bis ANAG verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen, wenn der Vollzug von deren Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist oder zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führt. Eine solche Verfügung kann auch gestützt auf eine Kollektivregelung des Bundesrats ergehen, wie es im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" vom 1. März 2000 geschehen ist. Diese Aktion bezweckte eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen, welche bis Ende 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatten und sich seither hier aufhielten, weil die Gesuche im Verfahren oder im Vollzug hängig waren. Um den Betroffenen die Ungewissheit über ihre weitere Zukunft nicht länger zuzumuten, wurde eine grosszügige Aufenthaltsregelung getroffen, sofern diese Personen nicht straffällig geworden waren, sich nicht dissozial verhalten hatten, willens und in der Lage waren, sich in der Schweiz zu integrieren, während des Aufenthalts in der Schweiz nie untergetaucht waren und die lange Aufenthaltsdauer durch mangelnde Mitwirkung nicht selbst provoziert hatten (vgl. Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, 2. A., Zürich 2004, S. 93 f.; Kreisschreiben des Bundesamts für Flüchtlinge über die Behandlung aller bis zum 31. Dezember 1992 eingereichten Asylgesuche, die entweder im Verfahren oder im Vollzug hängig sind [humanitäre Aktion 2000] vom 14. März 2000, www.ejpd.admin.ch).

3.3 Auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich der um eine Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung ersuchende Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem solche zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren min­derjährigen Kindern. Demgegenüber geniessen die Beziehungen über 18 Jahre alter Erwach­sener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich keinen Schutz von Art. 8 EMRK. Geht es um die Beziehung zu Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte Beziehung voraus, dass der um eine Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist (BGE 122 II 385 E. 1c; BGE 120 Ib 257 E. 1).

3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen grundsätzlich nur jene Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welche das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Eine blosse Aufenthaltsbewilligung vermag dann ein solches Recht zu begründen, wenn sie ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 335 E. 2a). Nicht anspruchsbegründend sind insbesondere Kurzaufenthalts- und Jahresaufenthaltsbewilligungen, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, sowie die humanitären Bewilligungen gemäss Art. 13 lit. f BVO. Auch der nach Art. 14a ff. ANAG vorläufig aufgenommene Ausländer verfügt nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das ihm unter Berufung auf Art. 8 EMRK erlauben würde, seine Familie nachzuziehen. Dem liegt die Idee zugrunde, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als ihm selbst zustehen, weshalb ein ausländischer Staatsangehöriger, der selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, einen solchen grundsätzlich auch keinem Dritten zu verschaffen vermag (vgl. BGE 126 II 335 E. 2b/aa und E. 3c/dd; BGE 119 Ib 91 E. 1). Dies entspricht konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches sich mit der in der Lehre verbreiteten Kritik am Erfordernis des gefestigten Aufenthaltsrechts ausführlich auseinandergesetzt und diese verworfen hat (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 14. November 2001, 2A.318/2001, E. 2c/aa, www.bger.ch). Es sind zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden müsste. Auch besteht kein Anlass, die im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" gewährte vorläufige Aufnahme mit Blick auf Art. 8 EMRK anders zu behandeln als jene, welche gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG aufgrund eines unmöglichen, unzulässigen oder unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verhält es sich insbesondere nicht so, dass die betreffende Aufnahme nicht überprüft wird und praktisch nicht mehr aufgehoben werden könnte. Vielmehr handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme um einen provisorischen Status, der beim Wegfall des Grundes, aus dem die Aufnahme angeordnet wurde, wieder aufgehoben werden kann (Art. 14b Abs. 2 und 2bis ANAG). Dies gilt grundsätzlich auch für eine durch die "Humanitäre Aktion 2000" erfasste vorläufige Aufnahme, auch wenn dort insofern Einschränkungen angebracht sind, als die Aufhebung nur beim nachträglichen Auftreten von Ausschlussgründen – deren Fehlen Voraussetzung für den Einbezug in die Aktion war – möglich ist, also wenn sich die ausländische Person zum Beispiel kriminell oder dissozial verhält. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, aus einer solchen vorläufigen Aufnahme geradezu ein Anwesenheitsrecht mit festem Rechtsanspruch im Sinn von Art. 8 EMRK, vergleichbar etwa mit einer auf einem festen Anspruch beruhenden Aufenthaltsbewilligung, abzuleiten.

3.3.2 Selbst wenn von einem gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen wäre, würde Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer trotzdem keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Es gilt nämlich zu beachten, dass es vorliegend nicht um die Vereinigung einer Gesamtfamilie, sondern lediglich um die Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts eines nicht sorgeberechtigten Vaters zu seinen Kindern geht. In der Regel kann sich im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK berufen, der mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Die Rechtsprechung macht zwar eine Ausnahme für den Fall, dass die Beziehung eines Kindes zu einem Elternteil im Rahmen eines Besuchsrechts gepflegt wird; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine derartige Beziehung bloss eingeschränkt gelebt und ein Besuchsrecht grundsätzlich auch vom Ausland ausgeübt werden kann. Das Bundesgericht hat daraus in ausländerrechtlicher Hinsicht die Konsequenz gezogen, dass ein Anspruch aus Art. 8 EMRK für den nicht sorgeberechtigten Ausländer nur dann besteht, wenn die Beziehung zum in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders eng ist, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat bzw. tadellos erscheint (BGr, 18. März 2004, 2A.154/2004, E. 2.4; BGr, 4. Dezember 2001, 2A.519/2001, E. 2d, www.bger.ch). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht genügend substanziiert dargelegt oder nachgewiesen, inwieweit eine sowohl wirtschaftlich als auch emotional besonders enge Beziehung zu seinen Kindern besteht. Aus dem Scheidungsurteil geht nur hervor, dass er vorbehältlich einer anderen Einigung mit der Kindsmutter das Recht hat, die Kinder am ersten Sonntag jedes Monats und in den Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. Die ins Recht gelegten "Zeugenbestätigungen" lassen keine Rückschlüsse auf die Art und Intensität der betreffenden Beziehung zu. Ob angesichts des eigenen Angaben zufolge "leicht angeschlagenen Leumunds" – aktenkundig sind unter anderem Verurteilungen wegen Diebstahls, Strassenverkehrsdelikten sowie Verstössen gegen das ANAG – von tadellosem Verhalten gesprochen werden kann, ist ohnehin fraglich.

3.4 Nach dem Gesagten besteht nach Art. 8 EMRK durch seine Kinder kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die daneben angeführte Beziehung zu seinen in der Schweiz niedergelassenen Geschwistern begründet ebenfalls keinen entsprechenden Anspruch, weil diese volljährig sind, nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehören und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Weil auch weder der in der Beschwerde angerufene Art. 36 BVO noch der eventualiter geltend gemachte Art. 13 lit. f BVO einen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln vermögen, bleibt dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung versagt und kann insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 122 II 186 E. 1a; BGE 130 II 281 E. 2.2). Daran vermag auch die Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nichts zu ändern, da sich auch daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung ableiten lässt (BGE 126 II 377 E. 4).

3.5 Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. So macht er zwar eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtekonvention (KRK) geltend, indem seine Wegweisung dem Kindeswohl widerspreche. Laut Bundesgericht lassen sich der Konvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen jedoch keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen (BGE 126 II 377 E. 5d). Schliesslich wird sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz habe das in Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 12 KRK verankerte Anhörungsrecht der Kinder missachtet. Gemäss Art. 12 KRK haben Kinder, die zur eigenen Meinungsbildung befähigt sind, das Recht, in den sie berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Diese Bestimmung bezweckt, dass über Kinder nicht wie über Objekte verfügt wird. Allerdings ist ein Kind im fremden­polizeilichen Verfahren nicht zwingend persönlich, sondern ledig­lich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 2 KRK; BGE 124 II 361 E. 3c, mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass in der Rekursschrift keine persönliche Anhörung beantragt war, kann davon ausgegangen werden, dass der Wille der Kinder vorliegend über deren Vater bzw. dessen Vertreter Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden hat (vgl. BGr, 11. Dezember 2002, 2A.456/2002, E. 3.6, www.bger.ch). Im Übrigen steht lediglich die Wegweisung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Frage, weshalb die Interessen der in der Schweiz lebenden Kinder nur insoweit berührt sind, als ihre Kontakte zum Vater im Rahmen der Besuchsrechtsregelung erschwert werden. Die Anforderungen von Art. 12 KRK müssen demnach als erfüllt gelten.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …